Protocol of the Session on May 6, 2009

Insbesondere europäisches Recht, meine Damen und Herren, ist für die Landesregierung aber sehr schwer zu beeinflussen. Das haben wir auch schon in anderen Fragen erfahren müssen, etwa bei der Bekämpfung von Umsatzsteuer-KarussellGeschäften. Hier hatten wir, Landesregierung und Landtag, andere Vorstellungen als Brüssel. Bisher ist der Durchbruch trotz intensiver und jahrelanger Anstrengungen nicht gelungen. Deshalb, liebe Kolleginnen und Kollegen, einige Bemerkungen zur aktuellen Rechtslage:

Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof haben in den letzten Jahren mehrere richtungweisende Urteile zur Frage der Abgrenzung von reinen Speiselieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und Getränken gefällt.

Wenn Sie sich das Schreiben des Bundesfinanzministers vom Oktober 2008 ansehen, kann ich mir vorstellen: Wenn man als normal Sterblicher nicht jeden Tag mit Umsatzsteuerrecht zu tun hat, kann man schon bei den Fallschilderungen, die dort gegeben werden, ein bisschen verrückt werden.

Die Speisenabgabe ist nach den jetzigen Regelungen von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen, wenn neben der Abgabe von Lebensmitteln auch andere Dienstleistungselemente wie die Bereitstellung von Tischen und Stühlen oder die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw. Bestecks erbracht werden. Dies gilt sowohl für die klassischen Restaurationsbetriebe als auch für die Mittagsversorgung in Schulen.

Diese Rechtsprechung ist von Bund und Ländern in die entsprechenden Verwaltungsanweisungen übernommen worden, und zwar durch das BMFSchreiben vom 16.10.2008, welches ausführlich zu Abgrenzungsfragen Stellung nimmt. Herr TrampeBrinkmann hat sich bemüht, etwas Glanz auf den Bundesfinanzminister, der dieses Schreiben verfasst hat, fallen zu lassen. Es sei ihm gegönnt, Herr Kollege.

(Marc Jan Eumann [SPD]: Und es ist ihm ge- lungen!)

Anders als es in dem hier vorgelegten Antrag dargestellt wird, hat sich durch dieses Schreiben an der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nichts geändert, Frau Beer. Darauf haben auch die Kollegen Krückel und Trampe-Brinkmann hingewiesen. Essenslieferungen in Schulen, auch durch Cateringunternehmen, konnten schon immer grundsätzlich nur dann dem ermäßigten Steuersatz für die Lieferung von Lebensmitteln unterliegen, wenn die Speisen ohne weitere Dienstleistungen geliefert wurden. Die von den Antragstellern vorgebrachten Preissteigerungen bei der Schulverpflegung können daher nicht mit dem BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 begründet werden.

Nach der geltenden Rechtslage können für die Ausgabe von Schulessen im Einzelfall durchaus Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen in Betracht kommen. So ist nach § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz die Gewährung von Beköstigung durch Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Die Beköstigung von Schülern, die die Schulen selbst vornehmen, ist somit von der Umsatzsteuer befreit.

Wird die Essensversorgung durch einen als gemeinnützig anerkannten Schulverein wahrgenommen, der Mitglied eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbandes ist, kann dieser ebenfalls die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Wird das Schulessen von einem Schulverein ausgegeben, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, also zum Beispiel nicht Mitglied eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbandes ist, und handelt es sich bei der vom Schulverein betriebenen Cafeteria um einen sogenannten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 der Abgabenordnung, ist eine Besteuerung der vom Schulverein erbrachten sonstigen Leistungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % möglich.

Sie werden verstehen, dass ein Finanzminister nicht noch mehr Tipps geben kann. Wenn Sie sich aber an die betreffenden Kollegen wenden, werden sie Ihnen sicherlich viele Möglichkeiten eröffnen. Eine generelle Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für die Umsätze aus der Abgabe von Schulessen, insbesondere wenn diese durch gewerbliche Cateringunternehmer erfolgt, ist europarechtlich jedoch nicht möglich.

Eine Bundesratsinitiative, um eine generelle Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Ausgabe von Schulessen zu erreichen, wäre zum jetzigen Zeitpunkt wegen der EU-rechtlichen Vorgaben kaum erfolgversprechend. Eine solche Initiative könnte möglicherweise dann sinnvoll sein, wenn die Vorschläge zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in verbindliches Gemeinschaftsrecht umgesetzt sind. Dies wird jedoch sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn dies geschehen ist, wird die Landesregierung zeitnah prüfen, inwieweit eine Umsetzung in nationales Recht und eine Anwendung auf die Ausgabe von Schulessen erfolgen kann.

Damit befinden wir uns aber im weiten Feld der Ermäßigungen im Umsatzsteuerrecht, und Sie wissen, dass wir mit Milliardensubventionen und Vergünstigungen auf absehbare Zeit sehr vorsichtig sein müssen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Dr. Linssen. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, gibt es weitere Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt? – Das ist nicht der Fall.

Damit kommen wir zur Abstimmung über die Überweisungsempfehlung des Ältestenrates, der empfiehlt, den Antrag Drucksache 14/9041 an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung – federführend –, an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu überweisen. Die abschließende Beratung und Abstimmung soll im fe

derführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Darf ich die Zustimmung der Fraktionen dazu feststellen? – Gegenstimmen! – Enthaltung? – Dann ist die Überweisungsempfehlung mit Zustimmung aller vier Fraktionen angenommen.

Ich rufe auf:

11 Für einen wirkungsvollen Diskriminierungsschutz und umfassende Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 14/9075

Ich eröffne die Beratung und erteile für die antragstellende Fraktion der SPD dem Kollegen Abgeordneten Killewald das Wort.

Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir sind auf dem Weg der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen vorangekommen, sind aber noch nicht am Ziel.

Wichtige Schritte auf diesem Weg waren in der Vergangenheit die Einführung des Schwerbehindertenrechts 1974, die Grundgesetzänderung 1994, mit der der Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ in das Grundgesetz aufgenommen wurde, sowie 2002 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Jetzt sind wir an einer Stelle, wo zwei weitere Veränderungen im Recht Möglichkeiten schaffen und Notwendigkeiten nach sich ziehen. Zum einen geht es um die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, im Hinblick auf die uns letzte Woche von Vertretern der Lebenshilfe im Ausschuss deutlich gemacht wurde, dass wir die Sozialgesetzbücher entsprechend angleichen müssen.

Zum anderen geht es um eine neue EU-Richtlinie zur Antidiskriminierung, die vor gut einem Monat im EUParlament diskutiert und über die am 2. April 2009 beschlossen wurde. Diese bietet den 1,65 Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen, die einen Behinderungsgrad von über 50 % haben, eine verbesserte Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben. Ich zitiere aus der Beschlussvorlage des Europäischen Parlaments zur EU-Antidiskriminierungsrichtlinie:

Die Richtlinie verbietet Diskriminierung aufgrund einer Behinderung beim Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Auch „Telekommunikation und elektronische Kommunikation, Finanzdienstleistungen, Kultur und

Freizeit, Verkehrsmittel sowie sonstige öffentliche Räume“ sollen darunter fallen. Das ist eine erhebliche Erweiterung der bisherigen Vorgaben. Deshalb ist es wichtig, dass wir uns frühzeitig, nämlich schon einen Monat nach dem Beschluss des EUParlaments, auch hier in Nordrhein-Westfalen damit beschäftigen. Es ist wichtig, dass wir früh versuchen, diese Normen für Nordrhein-Westfalen umzusetzen, weil die 1,65 Millionen Menschen, die in Nordrhein-Westfalen davon betroffen sind, das von uns erwarten können.

Aus diesem Grund, meine Damen und Herren, haben wir diesen Antrag gestellt. Wir freuen uns auf die Diskussion auch im Zusammenhang mit dem im Dezember von den Grünen gestellten Antrag in Sachen UN-Konvention. – Ich danke Ihnen.

(Beifall von der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Killewald. – Als nächste Rednerin hat für die Fraktion der CDU Frau Kollegin Monheim das Wort. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag, der von der SPD heute vorgelegt wird, bringt für dieses Parlament erneut eine Beschäftigung mit der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung. Wir haben an dieser Stelle erst vor wenigen Wochen die UNKonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung debattiert und festgehalten: Ziele dieser Konvention sind die Förderung von Teilhabe und die Vermeidung von Diskriminierung.

Die CDU-Fraktion hat, um es deutlich zu sagen, keine Probleme mit dem Anliegen des vorliegenden Antrags, auch nicht mit der Festlegung, dass Schutz vor Diskriminierung und umfassende Teilhabe zentrales Thema einer jeden Gesellschaft sein müssen. Dazu unsere ausdrückliche Zustimmung!

Wir haben in Deutschland – da hat Herr Killewald in eine ähnliche Richtung gedacht wie ich – auf diesem Gebiet schon viel getan. Ich habe mir die gleichen Gesetze angeschaut und notiert und möchte noch einmal die Aufnahme des Benachteiligungsgebotes in Art. 3 des Grundgesetzes und das allgemeine Gleichstellungsgesetz hervorheben, das in Deutschland weit über die entsprechenden vier EURichtlinien hinausgeht. Ich möchte insbesondere noch einmal an Art. 5 der UN-Konvention erinnern, weil dort Gleichberechtigung und Antidiskriminierung gefordert und Schritte zur Umsetzung aufgezeigt werden.

Angesichts dieser Situation ergibt sich für mich die Frage: Sehen Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD, Teilhabe und Schutz vor Diskriminierung bei uns nicht ausreichend gesetzlich formiert? Worin sehen Sie eine notwendige, weil effektivere Unterstützung durch die neue, fünfte Antidiskrimi

nierungsrichtlinie, die die EU-Kommission als Entwurf vorgelegt hat und deren Umsetzung Sie in Ihrem Antrag fordern?

(Vorsitz: Präsidentin Regina van Dinther)

Zielsetzung dieser erneuten Richtlinie ist es, die Antidiskriminierungsgesetzgebung außerhalb von Beschäftigung und Beruf vor allem auf gewerbliche Geschäfte und den öffentlichen Sektor auszudehnen. Sie haben den Bereich eben aus der Originalunterlage zitiert.

Das hört sich gut an. Doch wenn man sich intensiver mit dieser Richtlinie auseinandersetzt, ergeben sich Fragen. Warum eine neue Antidiskriminierungsrichtlinie, bevor die bisherigen Antidiskriminierungsgesetzgebungen der EU, wie es vereinbart war, ausreichend evaluiert worden sind? Kann denn die Durchsetzung von Nichtdiskriminierung außerhalb von Beruf und Beschäftigung nicht besser und bürgernäher auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden? Wir haben schon in dieser Hinsicht in unserem AGG einiges mehr gemacht, als die EURichtlinie vorgegeben hat. Mich würde auch interessieren – dazu fehlte mir die Zeit –, mit welchen Argumenten sich der Bundesrat gegen diese Richtlinie ausgesprochen hat.

Ich habe also, wie gesagt, viel Skepsis und Ablehnung gefunden. Deswegen ist es nach meiner Meinung dringend notwendig, Pro und Contra abzuwägen und darüber im Ausschuss eine ausführliche Debatte zu führen – eine Debatte, die im Landtag von Rheinland-Pfalz bereits abgeschlossen ist; denn dort hat die SPD einen fast wortgleichen Antrag am 3. Februar vorgelegt, der positiv beschieden worden ist. Es gibt also sowohl Ablehnung wie Zustimmung. Ich denke, dass wir damit im Ausschuss genügend Stoff haben, uns darüber zu unterhalten.

Ich möchte aber noch einmal betonen: Das Anliegen Teilhabe und Schutz vor Diskriminierung für Menschen mit Behinderung teilen wir voll und ganz. Ich habe aber – das ist meine persönliche Meinung, ohne das Ergebnis im Fachausschuss vorwegnehmen zu wollen – die Befürchtung, dass sich eine Überregulierung dieses sensiblen Bereiches kontraproduktiv auswirken könnte – bei aller noch so gut gemeinten Intention.

Darüber sollten wir sprechen. Der Überweisung in den Fachausschuss stimmen wir zu.

(Beifall von CDU und FDP)

Danke schön, Frau Monheim. – Für die FDP spricht nun Kollege Dr. Orth. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Jeder von uns dürfte aus guten Gründen die Auffassung vertreten, dass Menschen mit Behinderung eine um

fassende Teilhabe ermöglicht werden muss und ein wirksamer Schutz vor Antidiskriminierung einen zentralen Bereich der Menschenrechte berührt. Die Frage ist nur, auf welche Weise dieses Ziel erreichbar ist bzw. ob es nicht auch gut gemeinte Lösungsvorschläge gibt, die über das Ziel hinausschießen, ohne etwas Nachhaltiges zu bewirken.

Zu dieser Kategorie gehört aus unserer Sicht der Vorstoß der EU-Kommission aus dem letzten Jahr, den sich die SPD heute auf die Fahne schreibt. Die Kommission hatte dabei nicht nur die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung im Blick, sondern auch Religion, Weltanschauung, das Alter und die sexuelle Ausrichtung.

Fragwürdig ist der EU-Kommissionsvorschlag gleich aus mehreren Gründen. So werden über das Arbeitsrecht hinaus weitere Regelungsbereiche eingeführt, die dazu beitragen, das Recht unverständlicher und unpraktikabler zu machen. Im Ergebnis würden sich in erster Linie die Bürokratie und die Intransparenz vergrößern. Anders gesagt: Es würden weitere Barrieren errichtet, anstatt die bisherigen zum Wohle der Betroffenen abzubauen.

Ein weiteres Problem sind die unbestimmten Rechtsbegriffe, von denen es im Richtlinientext nur so wimmelt.

Die FDP hat daher im Bundestag im Januar 2009 einen Antrag eingebracht, der sich kritisch mit dem Vorschlag der EU auseinandersetzt. Moniert wird dort unter anderem, dass die Richtlinie von den Unternehmen verlangt, Maßnahmen im Voraus zu ergreifen, auch dann, wenn noch gar nicht klar ist, ob überhaupt die Nachfrage eines Kunden mit Behinderung existiert. Mit solchen, schwer zu fassenden Handlungsansprüchen sind gerade kleine und mittlere Unternehmen schnell überfordert. Denn weder der finanzielle noch der bürokratische Aufwand ist für sie kalkulierbar.

Vorgesehen sind außerdem ein Verbandsklagerecht sowie eine Beweislastumkehr, was die Sache eben auch nicht gerade erleichtert.