Zu 2: Der Landesregierung sind keine Umweltvorkommnisse bekannt, die aus der Anwendung der Frac-Technologie resultieren. Dies schließt den im Jahr 2007 an einer Lagerstättenwasserleitung der EMPG im Raum Söhlingen festgestellten Schaden ein, der nicht auf die Anwendung der Frac-Technologie zurückzuführen ist.
Zu 3: Die bei Frac-Arbeiten eingesetzten Flüssigkeiten bestehen im Wesentlichen aus Wasser, einem Stützmittel sowie handelsüblichen Chemikalien, deren Vermarktung und Verwendung geregelt ist. Der Anteil an eingesetzten Chemikalien, die u. a. auch für die Herstellung von Seifen und Kosmetikartikel verwendet werden, ist gering und betrug bei einer der letzten in Niedersachsen durchgeführten Bohrlochbehandlungen 0,2 % des gesamten Flüssigkeitsvolumens. Die weiteren Bestandteile waren in diesem Fall Wasser (98 %) sowie Sand (< 2 %). Nach der Durchführung der Bohrlochbehandlung können üblicherweise rund 30 bis 60 % der eingepressten Flüssigkeit direkt an die Tagesoberfläche gepumpt werden.
Das Risiko einer Beeinträchtigung grundwasserführender Horizonte durch Frac-Arbeiten wird aufgrund des Abstandes von mehreren Hundert bis mehreren Tausend Metern zwischen den grundwasserführenden Horizonten sowie dem Ort der hydraulischen Bohrbehandlung bei ordnungsgemäßer Abdichtung der Tiefbohrung als gering eingeschätzt.
Seit rund einem Jahr läuft das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Landwirtschaftsminister und ehemaligen Verbandsvorsitzenden des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) Karl-Heinz Funke und den damaligen Geschäftsführer des OOWV HansPeter Blohm. Auf der Verbandsversammlung des OOWV am 7. Januar 2011 wurde mitgeteilt, dass die polizeiliche Vernehmung der Zeugen des OOWV bereits im August 2010 abgeschlossen war. Allgemein wurde deshalb noch
im Jahr 2010 mit einer Anklageerhebung gerechnet. K.-H. Funke steht im Verdacht, sich zulasten des Verbandes mindestens einer Untreue strafbar gemacht zu haben, weil er ohne Beschlussfassung der zuständigen Gremien seine Silberhochzeit aus der Kasse des OOWV hatte bezahlen lassen. Karl-Heinz Funke steht weiter im Verdacht, dem damaligen Geschäftsführer Karl-Heinz Blohm Gehaltserhöhungen zugeschanzt zu haben, die der Vorstand nie beschlossen hatte. Die Ermittlungen werden durch die Zentralstelle für Korruptionsstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück geführt. In der Öffentlichkeit entsteht wegen der bislang ausgebliebenen strafrechtlichen Ahndung der Vergehen zunehmend der Eindruck „Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen.“
2. Warum ist noch keine Anklage erhoben worden, zumal der Sachverhalt und der juristische Tatbestand keine besondere Schwierigkeit aufweisen?
3. Ist die Zentralstelle für Korruptionsstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück vielleicht überlastet, und, wenn ja, warum wird diese Behörde nicht personell so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben zeitgerecht erfüllen kann?
Gegen den früheren Landwirtschaftsminister und ehemaligen Verbandsvorsitzenden des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) Karl-Heinz Funke und den damaligen Geschäftsführer des OOWV Hans-Peter Blohm ist seit dem 21. Dezember 2009 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig. Eingeleitet worden war das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Oldenburg. Am 12. Januar 2010 wurde es von der Staatsanwaltschaft Osnabrück - Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen - übernommen. Die Ermittlungen gegen die genannten Beschuldigten werden schwerpunktmäßig wegen Untreue geführt. Die Zuständigkeit der Korruptionszentralstelle ist dadurch begründet, dass die Mitglieder des OOWV als Körperschaft öffentlichen Rechts Amtsträger im Sinne des Korruptionsstrafrechts sind und Anhaltspunkte für Korruptionsdelikte zu überprüfen waren. Das Verfahren hat den Umfang eines großen Wirtschaftsverfahrens.
Regelmäßig handelt es sich bei solchen Verfahren der Zentralstellen - dies gilt für Wirtschafts- wie Korruptionsverfahren gleichermaßen - um solche, die wegen des Sachverhalts, wegen der meist weit verflochtenen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge und wegen der auf
wendigen Schadensfeststellungen sehr komplex und dementsprechend schwierig sind. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf die zur Anklageerhebung erforderliche Feststellung des hinreichenden Tatverdachts, da aus genannten Gründen zumeist auch die Beweisführung entsprechend kompliziert ist.
Das gilt insbesondere auch in Fällen, in denen wie in diesem der Vorwurf der Untreue zu prüfen ist. Dazu verweise ich ergänzend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 (2 BvR 2559/08) , aus dessen Leitsatz ich nachfolgend zitiere:
„1. Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren.
2. Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot).
Mit dieser Entscheidung werden an die erkennenden Gerichte erhebliche Anforderungen an die Auslegung des zwar ausreichend, dennoch nicht allzu bestimmt gefassten Tatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB gestellt. An diese Anforderungen haben sich auch die Anklagebehörden zu halten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, dass es zu einer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens kommt.
Im vorliegenden Ermittlungsverfahren wurde der Polizei vom (nach Funkes Rücktritt neu gewählten) Vorsteher des OOWV eine komplette Sicherung der EDV-Daten aus der Buchführung des OOWV übergeben. Zudem hatten die Ermittlungsbehörden weitere umfangreiche Unterlagen auszuwerten. Daneben ist zu berücksichtigen, dass eine größere Anzahl auch inhaltlich vielschichtiger Sachverhalte aufgrund von anonymen Anzeigen überprüft werden musste, bei denen naturgemäß keine konkretisierenden Nachfragen an die Hinweisgeber möglich waren. Weiter mussten zahlreiche Zeugen (ca. 30) vernommen werden. Danach erfolgten weitere erforderliche Auswertungen durch die Polizei. Nach Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts Mitte Dezember 2010 war rechtliches Gehör und mithin den Verteidigern Akteneinsicht zu gewähren und zudem eine Stellungnahmefrist für eine mögli
che Einlassung einzuräumen. Insgesamt haben vier Anwaltskanzleien Akteneinsicht beantragt. Aus den genannten Gründen der Komplexität kann schon unter dem Gesichtspunkt des Fair Trials jeweils die übliche Einlassungsfrist von zwei Wochen nicht als ausreichend erachtet werden. Vielmehr können mehrere Wochen durchaus angemessen sein.
Sowohl nach den generellen als auch nach den verfahrensbezogenen Ausführungen liegt es auf der Hand, dass derartige Wirtschafts- und/oder Korruptionsverfahren nur in den seltensten Fällen in wenigen Monaten zum Abschluss gelangen können. Der Statistik sind insoweit die folgenden Daten zu entnehmen:
Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens der oben genannten Art vom Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft bis zur Erledigung durch die Staatsanwaltschaft beträgt 16,1 Monate. In Verfahren, in denen Anklage erhoben wurde, sind es 17 Monate.
Im Falle des Verfahrens gegen Funke und Blohm, das direkt von der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden war, beträgt die Dauer vom Tag der Einleitung bis heute ziemlich genau 13 Monate.
Diese statistischen Daten machen deutlich, dass die bisherige Bearbeitungsdauer in einem von der Öffentlichkeit und den Medien intensiv beobachteten Verfahren, das schon deshalb extrem hohe Anforderungen an den Bearbeiter stellt, von durchschnittlichen Werten nicht abweicht, wenn die Anklage in den nächsten Wochen oder Monaten erhoben wird.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich derzeit um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, dessen Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft noch vorbehalten ist. Daher können zurzeit zu konkreten Einzelheiten des vorliegenden Verfahrens keine näheren Angaben gemacht werden.
Zu 3: Die Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück ist nicht überlastet und nicht personell unterbesetzt.
Der Leiter des Instituts für Küstenforschung am GKSS-Forschungszentrum in Geesthacht, Hans von Storch, schätzt nach Aussage der Tageszeitung vom 19. September 2010, dass der derzeitige Küstenschutz an der Nordsee bis 2030 ausreichend ist. Die OECD sieht aber eine Vervielfachung des Risikos, dass eine Jahrhundertflut bis 2070 große Hafenstädte trifft. Diese Probleme werden durch den Abbau von Rohstoffen in den Deltas und den verstärkten Transport von Sedimenten verschärft. So wurde insbesondere nach der Elbvertiefung 1999 festgestellt, dass sich eine Flutstromdominanz einstellte, die sich in dem sogenannten tidalpumping-Effekt bemerkbar machte. Danach wurden im Wasser mehr Sedimente stromauf verlagert, die teilweise ausgebaggert werden mussten, um die Schifffahrt nicht zu beeinflussen.
Um dagegen zu steuern, wurde das Tideelbekonzept entwickelt, durch das mehr Flachwasserzonen und neue Überflutungsräume geschaffen werden sollen.
In welchem Ausmaß sich künftig die Anforderungen an den Küstenschutz verändern, kann gegenwärtig seitens der Wissenschaft nicht eindeutig belegt werden. Der UN-Klimarat IPCC erwartet bis Ende des 21. Jahrhunderts einen Meeresspiegelanstieg von etwa 2 bis 6 dm. Danach könnte sich die durchschnittliche bisherige Anstiegsrate des letzten Jahrhunderts (2 dm) im nächsten Jahrhundert verdreifachen, wird aber mindestens gleich bleiben.
Auf die Szenarien des Weltklimarats zum Meeresspiegelanstieg hat das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz mit einem Symposium am 6. Juli 2007 reagiert. Mit Experten und zuständigen Akteuren wurde diskutiert, ob und welche Maßnahmen kurzfristig ergriffen werden müssen, um dem Klimawandel im Küstenschutz zu begegnen. Ein wesentliches Ergebnis war die Festlegung, dass das Vorsorgemaß für den zu erwartenden Meeresspiegel
anstieg bei der Bemessung der niedersächsischen Hauptdeiche von 25 cm auf künftig 50 cm verdoppelt wird. Bei den Bauwerken in der Deichlinie wird die Gründungsstatik zudem schon heute grundsätzlich so bemessen, dass im Regelfall eine spätere Nacherhöhung der Bauwerke um knapp 1 m erfolgen kann. Die Überprüfung und Festsetzung der Bestickhöhen wird künftig im regelmäßigen Turnus von zehn Jahren erfolgen. Insofern ist Niedersachsen gut aufgestellt, was den vorsorgenden Küstenschutz betrifft. Im Übrigen geht die Landesregierung davon aus, dass auch bei einem verstärkten Anstieg des Meeresspiegels genügend Reaktionszeit für eine Anpassung der Küstenschutzanlagen bleibt.
Die Landesregierung ist nicht der Auffassung, dass der Abbau von Rohstoffen in den Flussdeltas und der verstärkte Transport von Sediment zu einer signifikanten Erhöhung des Risikos für die großen Hafenstädte führen. Der Abbau von Rohstoffen, speziell von Sand zum Zwecke der Anpassung der Fahrrinne, als Gegenstand der laufenden Verfahren an Elbe und Weser, hat hingegen insbesondere an der Elbe zu einer Asymmetrie der Tidekurve beigetragen. Damit wird bewirkt, dass verstärkt Sedimente nach Oberstrom transportiert werden und sich in den Hafenbecken ablagern.
Zu 1: Nach der großen Sturmflut von 1953 in den Niederlanden ist Niedersachsen vom reagierenden Küstenschutz zum vorsorgenden Küstenschutz, wie im Generalplan Küstenschutz ausführlich dargestellt, übergegangen. Seither ist die Sicherheitsphilosophie beim Küstenschutz darauf ausgerichtet, die Deiche so sicher zu machen, dass sie dem zu erwartenden höchsten Tidehochwasser widerstehen und das geschützte Gebiet vor allen Sturmfluten bewahren können. Sofern Nacherhöhungen von Küstenschutzbauwerken erforderlich sind, wird in Niedersachsen zudem ein Vorsorgemaß von 50 cm für den künftigen Meeresspiegelanstieg berücksichtigt. Dieser Wert ergibt sich aus dem bisherigen Trend des Tidehochwasseranstiegs am unbeeinflussten Nordseepegel Norderney-Riffgat und einem Zuschlag von 25 cm für den Klimawandel. Nach menschlichem Ermessen wird damit ein sicherer Sturmflutschutz gewährleistet; einen absoluten Schutz kann es aber nie geben. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) betreibt für Binnenland und Waterkant unseres Bundeslandes einen Sturmflut- und Hochwasserwarndienst. Im
Zu 2: Grundsätzlich ist der Sedimenteintrag aus dem Küstenvorfeld in Tidebecken und Ästuare eine natürliche Systemreaktion, den durch den Meeresspiegelanstieg verstärkten „Sedimenthunger“ auszugleichen. In dem Mitte 2008 von Hamburg und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorgelegten Strombau- und Sedimentmanagementkonzept für die Tideelbe zwischen Hamburg und Cuxhaven wird festgestellt, dass die Sediment- und damit die Baggermengen in Hamburg und im oberen Bereich der Bundeswasserstraße aufgrund der 1999 genehmigten Fahrrinnenanpassung erheblich angestiegen sind, obwohl die Gesamtmenge in der Tideelbe nahezu unverändert blieb und eine deutliche Verringerung der Gesamtbaggermengen an der Tideelbe auch bei Umsetzung des derzeit entstehenden Sedimentmanagementkonzeptes kurzfristig nicht realisierbar sein wird. Eine Unterbringung der anfallenden Sedimentmengen an Land über das gegenwärtige Maß hinaus ist nach Auffassung des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg praktisch nicht möglich. Die dauerhafte Verbringung in die Meeresgewässer der Nordsee war nicht als nachhaltige Strategie einzustufen, zudem hat Schleswig-Holstein sein Einvernehmen zur Verbringung von Elbesedimenten in die Nordsee zur Tonne E3 südlich von Helgoland aus Gründen des Meeresschutzes nur als zeitlich klar befristete Ausweichlösung erklärt.