Protocol of the Session on June 10, 2010

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1 und 2: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 29. September 2009 - 3 A 984.07 - entschieden, dass ein 16-jähriger muslimischer Gymnasialschüler vorbehaltlos berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisch rituelles Gebet zu verrichten. Auf die Berufung des Landes Berlin hin hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 B 29.09 - diese Entscheidung aufgehoben. Das Urteil des OVG liegt noch nicht in schriftlicher Ausfertigung vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Da die Entscheidung somit weder sachgerecht ausgewertet werden kann noch rechtskräftig ist, ist eine abschließende Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Ein Handlungsbedarf ergibt sich zurzeit nicht.

Anlage 47

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 49 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Wie viele Härtefallersuchen führen tatsächlich zu Aufenthaltserlaubnissen?

Die niedersächsische Härtefallkommission (HFK) arbeitet inzwischen annähernd vier Jahre. Anhand mehrerer Einzelfälle wurde in letzter Zeit deutlich, dass Härtefallersuchen an das Innenministerium durch die HFK mit Auflagen oder Bedingungen (z. B. noch zu sichernder Lebensunterhalt o. Ä.) verbunden werden. Diese Fälle erscheinen dann in der Statistik als Härtefallersuchen, ohne dass aus der Statistik erkennbar wird, ob trotz der Auflagen oder Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde oder ob deshalb oder aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wurde. Auch die Befristungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnisse bzw. deren Verlängerung sind bisher nicht erkennbar untersucht worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welcher Anteil (relativ und absolut) der Eingaben an die HFK führte jeweils in den Jahren 2006 bis 2010 zu Härtefallersuchen an das In

nenministerium (bitte zahlenmäßig auf Perso- nen beziehen, da einzelne Eingaben auch meh- rere Personen betreffen können und eine ein- gabebezogene Zahl nicht aussagekräftig wä- re)?

2. Wie viele der erteilten Aufenthaltserlaubnisse liefen/laufen nicht länger als ein Jahr, und wie viele liefen/laufen länger als ein Jahr (jeweils einschließlich etwaiger späterer Verlängerun- gen)?

3. Wie viele der Härtefallersuchen der HFK waren in den einzelnen Jahren jeweils mit Auflagen oder Bedingungen verbunden und führten nach deren Erfüllung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. wegen deren Nichterfüllung letztlich nicht zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (bitte nach den beiden Fällen differenzieren)?

Die Niedersächsische Härtefallkommission (HFK) besteht seit 2006. Über ihre Tätigkeit werden regelmäßige Berichte über das Internet veröffentlicht. Auf die in diesen Geschäftsberichten enthaltene detaillierte Beschreibung der Tätigkeit der HFK wird hingewiesen.

Der Bundesgesetzgeber hat mit der Einfügung der Härtefallregelung (§ 23 a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG) die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die oberste Landesbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anordnen kann, wenn ein Härtefallersuchen einer dazu eingerichteten Härtefallkommission gestellt wurde. Der Härtefallkommission ist es überlassen, zu angenommenen Eingaben Härtefallersuchen zu beschließen und diese mit Maßgaben zu versehen. Maßgaben kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Möglichkeit gegeben werden soll, weitergehende Integrationsvoraussetzungen zu erfüllen, um eine positive Härtefallentscheidung zu rechtfertigen, und das Ersuchen nicht abgelehnt werden soll.

Die Entscheidung, ob aufgrund eines Härtefallersuchens eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, hat gemäß § 23 a AufenthG die oberste Landesbehörde - in Niedersachsen das Ministerium für Inneres und Sport - zu treffen. Sie kann anordnen, dass die zuständige Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 a AufenthG erteilt und bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen auch verlängert. Bei dieser Anordnung können die Maßgaben der Härtefallkommission übernommen, geändert oder neue hinzugefügt werden. Darüber hinaus gelten für die Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 23 a AufenthG erteilt werden, auch die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere die Erteilungsvoraussetzungen des

§ 5 AufenthG, soweit davon in der Anordnung keine Ausnahmen gemacht werden. Die Aufenthaltserlaubnisse werden bei der erstmaligen Erteilung regelmäßig für ein Jahr erteilt, es sei denn, die Gültigkeit eines Passes läuft vorher ab. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse haben die Ausländerbehörden zu prüfen, ob die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sind, was sich sowohl auf die Maßgaben als auch auf andere Erteilungsvoraussetzungen bezieht. So kommt beispielsweise eine Verlängerung nicht in Betracht, wenn jemand nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erheblich straffällig geworden ist.

Die Umsetzung der Maßgaben in den Härtefallersuchen erfolgt durch die Ausländerbehörden nach geltendem Recht. Sie haben bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 a AufenthG somit die Anordnung der obersten Landesbehörde und die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. Der jeweilige aufenthaltsrechtliche Werdegang nach Härtefallentscheidungen wird statistisch nicht abgebildet. Er ergibt sich nur aus der jeweiligen Ausländerakte und kann nur für den jeweiligen Einzelfall dargestellt werden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach der Entscheidung über die Annahme einer Eingabe erfolgt die Beratung in der Härtefallkommission. Befürwortet diese eine Eingabe, wird ein Härtefallersuchen an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gestellt.

In dem Zeitraum vom 26. September 2006 bis 20. Mai 2010 hat die Härtefallkommission über 81 Härtefalleingaben abschließend entschieden; davon wurden in 55 Fällen (67,90 %) Härtefallersuchen an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gerichtet, in 22 Fällen (27,16 %) wurde kein Ersuchen gestellt, und 4 Fälle (4,94 %) hatten sich zwischenzeitlich anderweitig erledigt.

Die Zahlen beziehen sich auf einzelne volljährige Personen und auf Familienverbände einschließlich der verheirateten Partnerinnen und Partner und der minderjährigen Kinder. Eine Auswertung der einzelnen Vorgänge ergab, dass die 55 gestellten Härtefallersuchen sich auf insgesamt 132 Personen bezogen.

Zu 2: Die Dauer der Aufenthaltserlaubnisse richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Zu 3: Die in dem Zeitraum vom 26. September 2006 bis 20. Mai 2010 von der Härtefallkommission insgesamt gestellten 55 Härtefallersuchen wurden in 10 Fällen mit Auflagen oder Bedingungen versehen und in 45 Fällen ohne weitere Maßgaben an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport übermittelt.

Die Umsetzung der Härtefallersuchen erfolgt durch Anordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport an die jeweilige Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde entscheidet danach über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Anlage 48

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 50 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Platzverweise gegen Jugendliche per Polizeigesetz - Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Die Polizei in Hannover hat kürzlich über 100 Jugendliche per Platzverweis von einem See in Hannover vertrieben, da von diesen angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 17 Nds. SOG ausgegangen sei. Die polizeiliche Aktion hat Unverständnis und Kritik von lokalen Politikern und auch Medien nach sich gezogen, da die Maßnahme als überzogen und damit unverhältnismäßig bewertet worden ist. Insbesondere der verfassungsrechtliche und auch polizeirechtliche Grundsatz der Angemessenheit der Mittel sei nicht beachtet worden, kritisieren die Beobachter.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum war das Verhalten der Polizei nach § 4 Abs. 1 Nds. SOG verhältnismäßig, wenn alle Jugendlichen per Platzverweis vertrieben worden sind, und welche alternativen Maßnahmen hat die Polizei geprüft?

2. Sind die gleichen Jugendlichen bereits wiederholt bei der illegalen Müllentsorgung erwischt worden?

3. Warum wurden die Jugendlichen am Altwarmbüchener See nicht von der Polizei zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung aufgefordert?

Der in Rede stehende Vorfall ereignete sich am Altwarmbüchener See, der im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Im Landschaftsschutzgebiet sind u. a. Handlungen verboten, die das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen; die

Errichtung von Lagerplätzen bedarf der Erlaubnis der Naturschutzbehörde. Ein kleiner Teil des Sees gehört zur Gemeinde Isernhagen und ist durch eine Nutzungssatzung geschützt, die private und gewerbliche Veranstaltungen einem Erlaubnisvorbehalt unterwirft und die Verunreinigung von Uferanlagen, Stränden, Park- und Grünlandschaft ausdrücklich verbietet.

Aufrufe für jegliche Arten von Veranstaltungen und Treffen erfolgen, insbesondere bei Jugendlichen, zunehmend über soziale Netzwerke in elektronischen Medien. Eine Resonanz auf derartige Aufrufe ist nicht vorhersehbar, eine Beteiligung von mehreren Hundert Personen kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Verantwortliche oder Organisatoren solcher Veranstaltungen sind in der Regel nicht feststellbar. Zu dem geschilderten Sachverhalt habe ich mir von der PD Hannover berichten lassen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese (GRÜNE) wie folgt:

Zu 1 und 3: Bereits am 23. April 2010 erhielt die Polizei Kenntnis über ca. 300 größtenteils alkoholisierte Jugendliche im Bereich des Altwarmbüchener Sees. Diese erklärten auf Befragen, dass sie spontan einem Aufruf in elektronischen Medien zu diesem Treffen gefolgt seien. Die Grünanlagen und der Strandbereich im nördlichen Seeabschnitt waren bei Eintreffen der Polizei bereits stark verunreinigt. Verursacher ließen sich nicht feststellen.

Nach Auskunft der Gemeinde Isernhagen betragen die Kosten für die zur Beseitigung von Verletzungsgefahren für Badegäste und andere Nutzer notwendige Reinigung mehrere Tausend Euro.

Nach Erkenntnissen der Gemeinde Isernhagen war im Internet für den 14. Mai 2010 zu einem erneuten Treffen am Altwarmbüchener See aufgerufen worden. An diesem Tag hielten sich dort gegen 19 Uhr bereits etwa 550 Jugendliche auf. Darüber hinaus konnte ein weiterer Zulauf von Personengruppen, die zum Teil alkoholische Getränke auf Handkarren mitführten, beobachtet werden. Im Bereich der Feiernden hatte sich eine erhebliche Menge Unrat angesammelt. Aufforderungen seitens der Polizei zur Beseitigung dieses Unrats verweigerten die anwesenden Personen mit dem Hinweis darauf, diesen nicht verursacht zu haben. Es war zu erwarten, dass die Mengen an Müll und Unrat weiter zunehmen und Verursacher nicht festzustellen sein würden.

Daraufhin entschloss sich der Einsatzleiter der Polizei, diese zu erwartende erhebliche Verunreinigung durch frühzeitig ausgesprochene Platzverweise gegen die anwesenden Personen zu verhindern. Diese Platzverweise stellten das mildeste Mittel zur Verhinderung des Eintritts weiterer Rechtsgutsverletzungen dar. Andere Maßnahmen, beispielsweise die Feststellung der Identitäten aller Anwesenden, wären für diese mit stärkeren Eingriffen in deren Grundrechte verbunden gewesen und hätten nicht sicher zu einer Verhinderung der weiteren Verunreinigung geführt.

Zu 2: Identitätsfeststellungen erfolgten an dem Abend nicht.

Anlage 49

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 51 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Gefährliche Fahrräder im allgemeinen Verkauf im Fahrradland Niedersachsen

Der niederländische Fahrradhersteller Gazelle beliefert Händler in Niedersachsen mit Fahrrädern, die beleuchtungstechnisch nicht den in Deutschland geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Modelle sind mit einem Nabendynamo ausgestattet, der statt der vorgeschriebenen Mindestleistung von 6 Volt und 3 Watt lediglich eine Leistung von 6 Volt und 2,4 Watt hat. Das entspricht laut Auskunft des ADFC nicht den geforderten Beleuchtungsmindeststärken des Kraftfahrtsbundesamtes. Darüber hinaus sind diese Räder, z. B. die Modellreihe Tournee, mit einem Rücklicht ausgestattet, das nicht an den Dynamo angeschlossen ist, sondern über eine Batterie betrieben wird. Auch dies entspricht nicht den in Deutschland geltenden Vorschriften; denn Scheinwerfer und Rücklicht dürfen nach § 67 Abs. 9 StVZO nur zusammen einschaltbar sein. Auf Hinweise von Händlern, dass solche Produkte in Deutschland nicht als StVZO-gerecht beworben werden dürfen und der Händler nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes sogar eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er ein Rad mit Beleuchtungsteilen verkauft, denen die amtliche Bauartgenehmigung fehlt, hat die Firma Gazelle nicht reagiert.

Da bei diesen Rädern bei nachlassender Geschwindigkeit relativ früh das Vorderlicht ausgeht, ist der Gebrauch dieser Räder in der dunklen Jahreszeit problematisch und stellt eine Gefahr für den allgemeinen Straßenverkehr dar. Die Nutzer sind zudem rechtlich verunsichert, ob sie sich durch die nicht regelkonforme Beleuchtung einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen.