Protocol of the Session on June 10, 2010

Der ACP wird von vielen Expertinnen und Experten sehr kritisch gesehen. Er vertrete rechte Sichtweisen und lasse eine klare Distanzierung von rechtsextremem Gedankengut vermissen. In Medienberichten hieß es: „Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen in Berlin rät zur Distanz zu dieser Gruppe, die rechte Sichtweisen vertrete.“ Die Theologin Claudia Knepper erklärte über den ACP, der Name sei irreführend, seriöse evangelische und katholische Publizisten seien dort nicht vertreten. In einer Dokumentation über den Arbeitskreis Christlicher Publizisten unter der Überschrift „Lobby für Sekten und Forum für rechtsextreme Politiker?“ werden zahlreiche Beispiele präsentiert, die Kontakte mit Sekten wie Scientology, personelle Verquickungen mit rechtsextremen Organisationen wie der NPD und homophobe Äußerungen belegen.

Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel meldete schon in den 80er-Jahren: „In der Republik gibt es fast keinen Berufspolitiker mehr, den Matthias (das ist der Bundesvorsitzende der ACP) nicht schon heimgesucht hat“. Dieses systematische Namedroping gehört zu den hervorstechenden Arbeitsweisen des Arbeitskreises, wodurch die Akzeptanz für ihre „fragwürdigen“ Positionen erhöht werden soll.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen hat der Ministerpräsidenten bei der Veranstaltung des Arbeitskreises Christlicher Publizisten International gesprochen?

2. Aufgrund welcher Erkenntnisse hat die Niedersächsische Staatskanzlei der Einschätzung der Evangelischen Zentralstelle zum fragwürdigen Charakter des Arbeitskreises Christlicher Publizisten widersprochen?

3. Was konkret meint der Ministerpräsident, wenn er laut Gandesheimer Kreisblatt vom 22. Mai 2010 die Unterstützungswürdigkeit der Arbeit des Arbeitskreises feststellt?

Die Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie in anderen Fällen auch lag dem Ministerpräsidenten eine Einladung des ACP e. V. International für einen Gastvortrag vor. Dieser Bitte hat er entsprochen und einen Vortrag zum Thema „Politik aus christlichem Geist in der modernen Welt“ verabredet, um insbesondere die Integrationspolitik und die damit verbundene tolerante Werteorientierung des Landes Niedersachsen darzustellen.

Auch wollte Ministerpräsident Wulff an der Ehrung von Ministerpräsident a. D. Dr. Ernst Albrecht für dessen Lebenswerk und Persönlichkeit, die im

Rahmen der Veranstaltung vorgenommen wurde, teilnehmen.

Zu 2: Im Rahmen der Vorbereitung des Termins lagen keine Hinweise und Erkenntnisse zum ACP e. V. International sowie zum Glaubenszentrum Bad Gandersheim vor, die einer Wahrnehmung dieses Termins bei diesem Veranstalter bzw. in dieser Örtlichkeit entgegengestanden hätten.

Zum selben Ergebnis kam auch bereits eine Prüfung durch das niedersächsische Innenministerium auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Schwarz (SPD) vom 24. November 2004 (Drs. 15/1662).

Zu 3: Der Ministerpräsident ist der Meinung, dass die Substanz des christlichen Glaubens dazu beitragen kann, auch die moderne Welt nutzbringend ethisch zu orientieren und zu motivieren. Deshalb hält er eine öffentliche, dialogbereite Werbung der Christen für ihren Glauben in Wort und Tat in Gesellschaft und Politik grundsätzlich für richtig und angemessen.

Anlage 45

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 47 der Abg. Kreszentia Flauger (LINKE)

Angedrohte Abschiebung eines Säuglings aus Sandkrug (Landkreis Oldenburg)

In einem Bescheid hat das Bundesamt für Migration die Abschiebung des vier Monate alten Säuglings Ruken Kuoscho nach Syrien angedroht. Begründet wurde dies mit gesetzlichen Verpflichtungen. Gleichzeitig erklärte der zuständige Kreisrat, „dass man nie im Leben einen Säugling ohne seine Eltern abschieben würde“ und dass „alles nur ein Missverständnis“ sei. Weiter heißt es seitens des Kreisrates, dass das Kind ein befristetes Aufenthaltsrecht erhalten hätte, sobald der Abschiebebescheid rechtskräftig geworden wäre.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung der beschriebene Vorgang insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens der Abschiebeandrohung dar?

2. Wie kann sichergestellt werden, dass Bescheide des Bundesamtes so formuliert werden, dass im Falle einer allein asylrechtlich begründeten Abschiebeandrohung ausländerrechtlich begründete Aufenthaltsrechte unberührt bleiben und die betroffenen Eltern eines Kindes nicht in Angst versetzt werden, von ihrem Kind getrennt zu werden?

3. Ist in diesem Zusammenhang deutlich geworden, dass gesetzliche Lücken existieren,

wenn ja, welche, und was tut die Landesregierung, um diese zu schließen?

Die Abschiebung eines Säuglings außerhalb des Familienverbandes verbietet sich schon allein aus dem Schutzgedanken des Artikels 6 GG. Das Asylrecht ist ein Individualrecht. Es steht somit jedermann zu, auch gerade geborenen Kindern.

§ 14 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sieht vor, dass die Geburt des Kindes eines Ausländers in Deutschland dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unverzüglich anzuzeigen ist, wenn sich ein Elternteil ohne Aufenthaltstitel oder mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Bundesgebiet aufhält. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Entscheidungen über Asylbegehren von Kindern nicht hinausgezögert werden, um dadurch zu einem späteren Zeitpunkt eine Verlängerung des Aufenthalts auch der Eltern und Geschwister zu erreichen, obwohl deren Asylanträge bereits abgelehnt und sie zur Ausreise verpflichtet sind. Die Anzeigepflicht obliegt auch den Ausländerbehörden. Die Eltern haben als gesetzliche Vertreter des Kindes jedoch die Möglichkeit, auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind zu verzichten. Mit einer entsprechenden Verzichtserklärung können die Eltern die negativen Folgen einer ablehnenden Asylentscheidung verhindern. Auf diese Möglichkeit werden sie auch hingewiesen. Gesetzlich geregelte Folge eines abgelehnten Asylantrags ist nicht nur die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung im Falle der Verweigerung der Ausreise, sondern beispielsweise auch, dass dem betroffenen Kind später ohne vorherige Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.

Wenn auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wird, beschränkt das BAMF seine Prüfung gemäß § 32 AsylVfG auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Für den Fall, dass Abschiebungshindernisse für das Kind festgestellt werden, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Soweit Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, gibt es die ansonsten bei Ablehnung eines Asylantrags möglichen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nicht.

Wird der durch die gesetzliche Fiktion eintretende Asylantrag von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern nicht zurückgenommen, muss das BAMF über den Asylantrag entscheiden und im Falle der

Ablehnung des Antrags gemäß § 34 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlassen. Der Bescheid des BAMF ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und unverzüglich zuzustellen. Dies gilt unabhängig vom Alter der Antragsteller.

Im vorliegenden Fall ist die Ausländerbehörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, dem BAMF die Geburt des Kindes gemäß § 14 a Abs. 2 AsylVfG anzuzeigen. Das BAMF ist an die Mutter des Kindes als gesetzliche Vertreterin herangetreten, hat sie über das Asylverfahren informiert und gebeten, schriftlich zu den eigenen Asylgründen ihres Kindes Stellung zu nehmen. Die Mutter hat jedoch weder die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt noch den Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für ihre Tochter erklärt. Das BAMF hat daraufhin voll umfänglich über den Asylantrag nach § 14 a AsylVfG entschieden. Es hat den Asylantrag nach § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen ebenfalls verneint. Diese Entscheidungen sind der Mutter des Kindes - wie gesetzlich vorgesehen - in einem rechtsmittelfähigen Bescheid zugestellt worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Bundesamt hat über den Asylantrag nach § 14 a AsylVfG entschieden und diese Entscheidung mit ausführlicher Begründung und der gesetzlich vorgeschriebenen Abschiebungsandrohung der Mutter des Kindes als gesetzlicher Vertreterin in einem rechtsmittelfähigen Bescheid zugestellt. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde in vollem Umfang eingehalten, sodass auch eine Abschiebungsandrohung beigefügt war. Wenn die Mutter oder der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt von der Möglichkeit des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a AsylVfG Gebrauch gemacht hätte, hätte dem Kind bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden können.

Zu 2: Die Bescheide des BAMF ergehen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Auch wenn das BAMF in einem Asylverfahren feststellt, dass Schutz nicht zu gewähren, sondern eine Rückkehr ohne Gefährdung möglich ist, ist damit jedoch eine Trennung minderjähriger Kinder von den Eltern nicht verbunden. Dies verbietet sich schon aus dem Schutzgedanken des Artikels 6 GG, sodass ausländische minderjährige Kinder zumindest einen Anspruch darauf haben, solange geduldet zu

werden, wie ihre Eltern im Besitz eines Aufenthaltsrechtes sind. Da in dem hier angesprochenen Fall ein rechtlicher Grund für eine Duldung des Kindes vorlag, stand somit auch eine Abschiebung nicht in Rede. Im Übrigen hat die Familie zwei weitere Kinder, die ebenfalls im Bundesgebiet geboren wurden und für die ebenfalls Asylverfahren nach § 14 a AsylVfG erfolglos durchgeführt wurden, sodass ihnen die Rechtslage nach Erhalt des negativen Bescheides des BAMF auch bekannt sein musste.

Zu 3: Der Einzelfall, der Anlass zu dieser Anfrage gegeben hat, hat erkennen lassen, dass das BAMF in der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise über den Asylantrag des Kindes entschieden hat. Eine gesetzliche Lücke ist nicht erkennbar. Weitere Fälle, in denen die Hinweise des BAMF nicht beachtet worden sind, sind nicht bekannt geworden.

Anlage 46

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 48 der Abg. Filiz Polat und Helge Limburg (GRÜNE)

Gebetsräume für Musliminnen und Muslime in öffentlichen Gebäuden

Der Islam ist die zweitgrößte Religionsgemeinschaft in Deutschland. Allein in Niedersachsen leben ca. 200 000 Musliminnen und Muslime. Während sie durch neue Moscheebauten immer mehr in einem würdigen Rahmen beten bzw. ihrem Glauben nachgehen können, ist dies in öffentlichen Einrichtungen eher selten der Fall.

So gibt es in fast jedem Krankenhaus in Niedersachsen einen Raum, in dem Christinnen und Christen die Möglichkeit finden, Andacht zu halten und zu beten. Entsprechende Räume für Musliminnen und Muslime sind hingegen in der Regel nicht üblich. Ausnahmen davon sind z. B. die Medizinische Hochschule Hannover, die Paracelsus-Klinik Osnabrück und das Christliche Klinikum Melle, wo muslimischen Patienten Räumlichkeiten zur Glaubensausübung zur Verfügung gestellt werden.

Altenheime und Gefängnisse verfügen in der Regel ebenfalls über einen Gebetsraum für Christinnen und Christen. Doch auch Bürgerinnen und Bürger muslimischen Glaubens brauchen Räumlichkeiten, die ihnen ihre Glaubensausübung ermöglichen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Befürwortet die Landesregierung die Einrichtung von Gebetsräumen für Bürgerinnen und Bürger muslimischen Glaubens in öffentlichen

Gebäuden wie z. B. Krankenhäusern, Altenheimen oder auch Gefängnissen in Niedersachsen?

2. Falls ja, durch welche Maßnahmen setzt sich die Landesregierung für die Einrichtung von muslimischen Gebetsräumen in öffentlichen Einrichtungen wie den oben genannten ein?

3. Welche Folgen hat das Urteil des Berliner Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 zu Gebetsräumen an Schulen für Niedersachsen?

Die Niedersächsische Landesregierung setzt auf den vertrauensvollen Dialog mit den verschiedenen Religionsgemeinschaften auf unterschiedlichen Ebenen. Durch Zuwanderung nach Niedersachsen hat sich die religiöse Vielfalt des Landes verändert. Religion spielt daher auch im Integrationsprozess eine wichtige Rolle. Deshalb steht die Landesregierung seit längerer Zeit auch mit muslimischen Verbänden in vielfältigem Kontakt, um regelungsbedürftige Fragen der muslimischen Gemeinschaft zu erörtern.

Seit August 2009 haben mehrere Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern muslimischer Verbände und Organisationen stattgefunden. Diese Gespräche wurden unter Federführung des zu der Zeit für Integration zuständigen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration von einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe vorbereitet. Sie werden durch das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration fortgeführt. Zu den unterschiedlichen Themenbereichen gehört u. a. auch der Komplex „Anstaltsseelsorge“, mithin also Fragen um Gottesdienst, Seelsorge und räumliche Ausgestaltung in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen. Der Meinungsaustausch zu diesem Komplex ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Unbeschadet dessen darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass nicht dem Land Niedersachsen allein in den angesprochenen Bereichen eine Regelungsbefugnis obliegt. Teilweise werden die Belange sowohl öffentlicher als auch privater Träger berührt, andererseits sind neben dem Land auch die Kommunen und eine Vielzahl Dritter als Träger der Einrichtungen betroffen.

Die Niedersächsische Landesregierung begrüßt jedes Handeln der Beteiligten, das die Integration und das religiöse Zusammenleben in unserem Land fördert. Integration kann aber nur gelingen, wenn eine behutsame Güterabwägung stets im Vordergrund steht. Dazu gehört auch die Abwägung zwischen der Religionsfreiheit bzw. der ungestörten Religionsausübung und möglichen entgegenstehenden Rechten anderer. Dies ist ein

Prozess, der im Interesse aller Beteiligten nur gemeinsam vorangebracht werden kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: