Der Sonderstatus der Schule gemäß KMK-Vereinbarung mit Bezug auf die äußere Fachleistungsdifferenzierung bleibt erhalten.
Bis einschließlich des Schuljahrgangs 9 werden im Rahmen des Tischgruppenmodells wie bisher alle Kinder gemeinsam unterrichtet; eine Differenzierung findet wie bisher nur im Wahlpflichtunterricht und in der zweiten Fremdsprache ab Schuljahrgang 6 statt.
Erst am Ende des 9. Schuljahrgangs weist die Klassenkonferenz Schülerinnen und Schüler entweder der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder der Abschlussklasse des Sekundarbereichs I zu. Weder in der Einführungsphase noch in der Abschlussklasse des Sekundarbereichs I findet eine äußere Fachleistungsdifferenzierung statt.
Die Regelungen zur Integrationsklasse und zum Ganztagszuschlag der Schule werden durch die Schulzeitverkürzung nicht berührt.
Damit ist das pädagogische Konzept der Schule kein „Auslaufmodell“, sondern gilt weiterhin für alle Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10. Lediglich der Schülerteil, der den 10. Schuljahrgang als Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besucht, wird im 10. Schuljahrgang nicht mehr mit den anderen Schülerinnen und Schülern gemeinsam unterrichtet.
Zu 1: Die Landesregierung bewertet das pädagogische Konzept der Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar positiv und beabsichtigt nicht, den Sonderstatus der Schule mit Blick auf die Fachleistungsdifferenzierung gemäß der einschlägigen KMK-Vereinbarung aufzuheben.
Zu 2: Die Landesregierung sieht keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Schulzeit und der pädagogischen Konzeption der Schule. Die Schule hat selber einen Vorschlag unterbreitet, wie beide Anliegen miteinander vereinbart werden können. Dieser Vorschlag ist genehmigt worden und sollte zunächst erprobt werden. Im Lichte der Erprobungsergebnisse wird die Landesregierung prüfen, ob die bisherigen Vorgaben für die Integrierte Gesamtschule Göttingen-Geismar zu verändern sind.
Zu 3: Die entscheidende Voraussetzung für das pädagogische Konzept der Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar ist der Verzicht auf die äußere Fachleistungsdifferenzierung. Unter Ausnutzung der Handlungsspielräume der geltenden KMK-Vereinbarung für die Integrierten Gesamtschulen hat die Landesregierung mit der Neufassung des Erlasses „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule“ in der Fassung vom 4. Mai 2010 allen Integrierten Gesamtschulen die Möglichkeit eingeräumt, in den Schuljahrgängen 7 und 8 auf die äußere Fachleistungsdifferenzierung zu verzichten und damit das gemeinsame Lernen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 in den Mittelpunkt der pädagogischen Konzeption der jeweils einzelnen Schule zu stellen. Verzichtet eine Integrierte Gesamtschule auf die äußere Fachleistungsdifferenzierung in den Schuljahrgängen 7 und 8, so erhält sie gleichwohl die für die Fachleistungsdifferenzierung erforderlichen zusätzlichen Unterrichtsstunden, um diese für besondere Förder- und Gruppenangebote vorzuhalten. Der Grundgedanke des pädagogischen Konzepts der Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar ist
insoweit von der Landesregierung bereits aufgegriffen worden und kann in den Gesamtschulen ab dem 1. August 2011 in den Schuljahrgängen 5 bis 8 realisiert werden.
Seit 2007 verfolgt die IVG nach eigenen Angaben das unternehmerische Ziel, die ehemalige Erdölkavernenspeicherstätte Etzel zu einer der weltweit bedeutendsten Gasspeicherstätten zu entwickeln. Die Planungen, die in den vergangenen Jahren öffentlich wurden, sehen die Aussolung von insgesamt 234 Kavernen an diesem Standort vor.
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat im September 2010 dem Betreiber des Kavernenfeldes Etzel, der IVG Caverns GmbH, auferlegt, für den Bereich des 2007 verlängerten Rahmenbetriebsplans, der insgesamt 144 Kavernenstandorte umfasst, einen Betriebsplan mit Umweltverträglichkeitsstudie (UVP) vorzulegen. Durch die kurz zuvor von der Bundesregierung geänderte UVPBergVO ist für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans an diesem Standort die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Im Januar 2011 hat IVG Caverns ein Gutachten zur Prognose der Bodenabsenkungen vorgestellt, wonach in 70 Jahren, vom Jahr 1974 bis zum Jahr 2044, durch Errichtung und Betrieb von 70 Kavernen Bodenabsenkungen zu erwarten sind, die sich auf das nahe Umfeld des Kavernenfeldes beschränken und im Zentrum 1,01 m bis 1,47 m betragen sollen. Es wurde bei der Untersuchung nicht berücksichtigt, dass der Rahmenbetriebsplan von 2007 die Errichtung von 144 Kavernenspeichern zulässt, die nach Firmenangaben bis zur Mitte des nächsten Jahrzehnts errichtet werden sollen und weit über das Jahr 2044 hinaus benutzt werden.
Obwohl das LBEG als zuständige Genehmigungsbehörde des Landes der Firma IVG Caverns GmbH unabhängig von der Laufzeit des 2007 genehmigten Rahmenbetriebsplans die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung auferlegt hat, werden weiterhin auf Grundlage des alten Betriebsplans Sonderbetriebspläne für die Aussolung weiterer Kavernen genehmigt und wird die Infrastruktur des Speicherfeldes weiter ausgebaut. Dabei zeigt das vorliegende Gutachten zur Senkungsprognose auf, dass erhebliche Auswirkungen durch
den Betrieb des Kavernenfeldes zu erwarten sind - dies, obwohl darin bisher nur Daten auf der Grundlage von 70 Kavernen mit einer Betriebszeit von 70 Jahren berücksichtigt wurden.
1. Aus welchen Gründen ist das im September 2010 vom LBEG der Betreiberfirma IVG Caverns GmbH auferlegte Genehmigungsverfahren noch immer nicht so weit vorangeschritten, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren eingeleitet, Genehmigungsunterlagen veröffentlicht oder ein Scoping-Termin (§ 5 UVPG) angesetzt wurden?
2. Weshalb hat die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Landes, das LBEG, bisher nicht die laufenden Arbeiten zur Herstellung von Kavernen und damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinrichtungen untersagt bzw. so lange weitere Einzelgenehmigungen (bergrechtliche Betriebs- und/oder Sonder- betriebspläne bzw. Genehmigungen nach BImSchG) zurückgestellt, bis die Auswirkungen auf die Umwelt und andere Schutzgüter auf der Basis von verlässlichen Gutachten und Prognosen abschätzbar sind?
3. Gerade im Zusammenhang mit dem von der Bundesregierung angestrebten Atomausstieg wird auch von Mitgliedern der Landesregierung und vom Ministerpräsidenten darauf hingewiesen, dass weitere energiepolitische Maßnahmen mit breiter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen sollen. Es sollen Verfahrensbeschleunigungen bei gleichzeitig verbesserter Bürgerinnenbeteiligung und Bürgerbeteiligung erreicht werden. Inwieweit sollen beim anstehenden bergrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Rahmenbetriebsplan für die Erweiterung des Kavernenfeldes Etzel die Bürgerinnen und Bürger, Anwohnerinnen und Anwohner über die bestehenden gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus vom LBEG beteiligt werden?
Aufgrund der sicherheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile der unterirdischen Speicherung in Kavernen sowie der geographischen und geologischen Standortvorteile wächst die Bedeutung des Speicherbergbaus in Niedersachsen. Die damit verbundene Entwicklung zielt auf den weiteren Ausbau der vorhandenen Speicherkapazitäten, wodurch die Versorgungssicherheit gewährleistet werden soll. Darüber hinaus kann diese Speichertechnologie zukünftig dem Ausgleich der schwankenden Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie dienen, wobei die Speicherung von Druckluft oder Wasserstoff im Mittelpunkt der aktuellen Überlegungen stehen.
Angesichts der dynamischen Entwicklung im Kavernenbergbau sowie des wachsenden öffentlichen Interesses an dieser Speichertechnologie hat die Landesregierung im letzten Jahr bei der Bun
desregierung für eine Änderung der bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Genehmigung derartiger Vorhaben geworben. Ziel war es, die Transparenz der Genehmigungsverfahren zu erhöhen und eine größtmögliche Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Genehmigung derartiger Vorhaben zu erreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat diese Anregung aufgenommen und eine Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben initiiert, die am 9. September 2010 in Kraft getreten ist. Danach ist für Gaskavernenprojekte, die definierte Prüfwerte überschreiten, eine UVP-Vorprüfung nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sofern sich daraus die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sollte, ist für die Genehmigung dieser Projekte ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben.
Nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Regelungen bleibt die Pflicht zur Durchführung einer UVPVorprüfung für Gaskavernenprojekte allerdings auf solche Vorhaben beschränkt, die nach dem 9. September 2010 begonnen wurden. Für den Untergrundspeicher Etzel bedeutet dies, dass Vorhaben die vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung begonnen bzw. genehmigt wurden, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu Ende zu führen sind. Vor diesem Hintergrund hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) die IVG Caverns GmbH mit Schreiben vom 20. September 2010 aufgefordert, für die bisher nicht genehmigten Vorhaben einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan einschließlich einer vollständigen Umweltverträglichkeitsstudie zur Prüfung vorzulegen. Die Umweltverträglichkeitsstudie hat sich dabei auf den gesamten Bereich des aktuell gültigen Rahmenbetriebsplanes aus dem Jahr 2007 zu erstrecken, wobei u. a. die möglichen Auswirkungen der Bodenabsenkungen über dem Untergrundspeicher in dem geplanten Ausbauzustand mit 144 Kavernen schutzgutbezogen zu untersuchen sind.
Die Kavernen des Untergrundspeichers Etzel unterliegen der Konvergenz, d. h. durch Kriechbewegungen des Salzes tritt ein Volumenverlust der Kavernen ein, der an der Oberfläche Senkungen entstehen lässt. Die vorliegenden Erkenntnisse aus der jahrzehntelangen Überwachung der Bodensenkungen sowie der bisher eingetretenen Senkungserscheinungen lassen aktuell und auch mittelfristig keine negativen Auswirkungen durch
Zu 1: Die Erstellung des für die Planfeststellung vorgesehenen Planes durch die IVG Caverns GmbH erfordert zeitaufwändige Untersuchungen und umfangreiche Begutachtungen, die momentan noch nicht abgeschlossen sind. Erst nach der Vorlage des vollständigen Planes beim LBEG ist eine Planauslegung und damit eine Einbeziehung der Öffentlichkeit möglich. Die Antragskonferenz (Sco- ping-Termin) zur Erörterung von Gegenstand, Umfang und Methoden der mit dem Plan vorzulegenden Umweltverträglichkeitsstudie soll am 29. Juni 2011 in Friedeburg stattfinden.
Zu 2: Die derzeit laufenden Arbeiten zur Erstellung von Kavernen basieren auf bestandskräftigen Zulassungen, für die der Unternehmer das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 55 ff. des Bundesberggesetzes nachgewiesen hat. Die am 9. September 2010 in Kraft getretene Rechtsänderung gilt entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben für diese Vorhaben nicht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Zu 3: Über den gesetzlichen Rahmen hinaus bietet das LBEG an, die betroffenen Regionen auf Anfrage über den Ablauf und die Rahmenbedingungen des Planfeststellungsverfahrens zu informieren. Zudem wird das LBEG nach dem Vollzug von einzelnen Verfahrensschritten über den aktuellen Stand des Verfahrens vor Ort informieren. So beabsichtigt das LBEG, nach der Antragskonferenz die Öffentlichkeit gemeinsam mit dem Antragsteller über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichstudie zu informieren.
Finanzierung der Sprachkurse bei ausgesetzter Schulpflicht von Jugendlichen im Asylbewerberleistungsbezug
Der Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V. weist darauf hin, dass nach § 70 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die Schulbehörde für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht haben und einer besonderen Förderung
in der deutschen Sprache bedürfen, für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen das Ruhen der Schulpflicht anordnen kann. Jugendliche im Asylbewerberleistungsbezug, die etwa eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, haben keinen Anspruch, an kostenfreien Integrationskursen, die einen hohen Sprachkursanteil haben, teilzunehmen, da nur Inhaberinnen und Inhaber von bestimmten Arten der Aufenthaltserlaubnis über diese Berechtigung verfügen (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Sonstige Migrantinnen und Migranten können lediglich im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden, wenn sie einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt haben (§ 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
Damit ist es dem ganz überwiegenden Teil dieser Jugendlichen nicht möglich, an einem kostenfreien Integrationskurs teilzunehmen. Da es im Rahmen der Regelversorgung sonst keine kostenfreien Sprachkursangebote gibt, ist die Übernahme dieser Kosten zu klären. Bezieht der Jugendliche bzw. seine Eltern oder sonstige unterhaltsverpflichtete Personen Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft etc., die nur ca. 63 % des Niveaus der entsprechenden SGB-II-Leistungen betragen, scheidet eine Kostenübernahme durch sie aus diesen Mitteln aus.
1. Wie wird sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche, bei denen die Schulpflicht nach § 70 Abs. 1 NSchG ruht, Zugang zu kostenfreien Sprachkursen haben, auch vor dem Hintergrund der Anforderungen für eine neue Bleiberechtsregelung?
2. Können die Kosten, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist, in diesen Fällen durch das Land übernommen werden?
3. Welcher Anteil der Jugendlichen, für die das Ruhen der Schulpflicht angeordnet wurde, hat an einem außerschulischen Sprachkurs teilgenommen (bitte auch absolute Zahlen ange- ben)?
Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben keinen Anspruch auf kostenfreie Sprachkurse. Der Aufenthalt der Leistungsberechtigten nach den §§ 2 und 3 AsylbLG ist grundsätzlich lediglich auf einen kurzen, vorübergehenden Zeitraum angelegt. Die überwiegende Zahl der Leistungsempfänger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Durchführung von Integrationsmaßnahmen, z. B. in Form von Sprachkursen, ist somit nicht angezeigt.
Personenkreis ist abschließend im § 44 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgeführt. Dieser umfasst Ausländerinnen und Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG fallen nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten.
Zu 2: Auf Landesebene gibt es bislang keine konkreten Planungen, die Teilnahme für den genannten Personenkreis an einem Sprachkurs im Sinne der Integrationskursverordnung in anderer Weise zu ermöglichen oder finanziell zu unterstützen.