Protocol of the Session on July 1, 2011

Die Band „Aryan Hope“ stammt aus Sachsen. Durch den dortigen Verfassungsschutz wurde die Skinheadband als rechtsextremistische Gruppe eingestuft. Die Band besteht aus vier Mitgliedern im Alter von 25 bis 30 Jahren. Bisher ist eine CD der Band bekannt geworden. Die Band trat im Jahr 2010 bundesweit mehrmals auf. Die Band präsentiert sich im auch Internet.

Anlage 3

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 6 der Abg. Almuth von Below-Neufeldt (FDP)

Ein Jahr nach der Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Am 8. Juni 2010 wurde das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) beschlossen. Mit dem Gesetz wurden die Rahmenbedingungen für den Hochschulbereich an nationale und internationale Anforderungen angepasst. Die Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes sah im Kernbereich eine Stärkung der Hochschulautonomie bei Erhalt klar definierter Verantwortungsstrukturen vor. Damit sollen die Hochschulen leistungs- und wettbewerbsfähiger agieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern konnte die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit durch die NHG-Novelle gestärkt werden?

2. Wie wurden die wesentlichen Inhalte der NHG-Novelle von den Hochschulen angenommen, und welche Entwicklungen haben sich seither ergeben?

3. Welche Maßnahmen werden durch die niedersächsischen Hochschulen getroffen, um die Unternehmensgründung aus der Hochschule heraus zu fördern?

Der Niedersächsische Landtag hat am 8. Juni 2010 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und anderer Gesetze beschlossen. Hierdurch wurde das NHG den sich ändernden Rahmenbedingungen im Hochschulbereich angepasst, u. a. ausgelöst durch die

Exzellenzinitiative und den anstehenden demografischen Wandel.

Der Schwerpunkt des Gesetzes lag in den Rechtsänderungen zur Umsetzung der Offenen Hochschule. Darüber hinaus wurden den Hochschulen in den Bereichen des Stipendien- und Studienbeitragsrechts, des Rechts zur Berufung von Professorinnen und Professoren sowie der hochschuleigenen Binnenorganisation neue Gestaltungsspielräume eröffnet, die der eigenen Profilierung und damit der Stärkung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Hochschulen dienen.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die mit der NHG-Novelle 2010 geschaffenen zusätzlichen Entscheidungsspielräume für die Hochschulen sind ein wesentliches Element, um das individuelle Profil zu schärfen und dadurch die eigene Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Erweiterung der Möglichkeiten des Ausschreibungsverzichts für sogenannte Programmprofessuren, für Leiter/innen von Nachwuchsgruppen und für erwiesenermaßen besonders exzellente Professorinnen und Professoren. Diese neuen Optionen werden von den Hochschulen umfassend genutzt und haben bereits zu einer deutlichen Verkürzung der Dauer von Berufungsverfahren geführt. Da dem Zeitfaktor ein wesentliches Gewicht bei der Gewinnung exzellenter Professorinnen und Professoren zukommt, kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt werden, dass die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Hochschulen hierdurch deutlich gestärkt wurde.

Zu 2: Ein wesentliches Element der Rechtsänderungen zur Umsetzung der Offenen Hochschule war die Erweiterung des Hochschulzugangs für Berufsqualifizierte (vgl. § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NHG). Ausgehend von den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder zur Qualifizierungsinitiative im Rahmen des Bildungsgipfels am 22. Oktober 2008, hat die Kultusministerkonferenz im März 2009 einen Beschluss gefasst, wonach die Absolventinnen und Absolventen der geläufigsten bundes- oder landesrechtlich geregelten Fortbildungen eine allgemeine Studienberechtigung erhalten und die Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Erstausbildung nach einer mehrjährigen Berufspraxis fachbezogen studieren dürfen. Dieser Beschluss wurde

durch die NHG-Novelle für die niedersächsischen Hochschulen vorbildlich umgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, dass Inhaber/innen der Fachhochschulreife an Universitäten fachbezogen studieren dürfen.

Daneben wurde den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, bei der Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung auch im beruflichen Bildungswesen erworbene Kompetenzen zu berücksichtigen, die nicht an das Vorliegen eines formalen Abschlusses gebunden sind (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 4 NHG). Diese Möglichkeit wird von den Hochschulen zunehmend genutzt.

Ein weiterer wichtiger Baustein der Offenen Hochschule ist die Anrechnung beruflicher Kompetenzen auf ein Hochschulstudium (§ 7 Abs. 3 NHG), da hierdurch ausbildungszeitverlängernde Doppelungen vermieden werden. Die Anrechnung beruflicher Kompetenzen auf ein Hochschulstudium ist ein zentraler Baustein der Offenen Hochschule Niedersachsen (OHN). In den ANKOM-Projekten (Anrechnung beruflicher Kompetenzen auf Hoch- schulstudiengänge) wurden Anrechnungsmöglichkeiten geprüft und mit Leben gefüllt. Wissenschaftlich begleitet von der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) in Kooperation mit VDI/VDE/IT wurde ein Anrechnungsleitfaden erstellt, der als Orientierung für die Hochschulen dienen kann. Zudem wurden Abstimmungsgespräche mit dem Akkreditierungsrat geführt, um die Akkreditierung solcher „Zielstudiengänge“ zu erleichtern.

In Niedersachsen werden die Projektergebnisse u. a. durch die Modellprojekte der OHN und die Beteiligung am Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ in die Fläche getragen.

Weiterhin wurden die Möglichkeiten der Hochschulen zur Vergabe von Stipendien erheblich erweitert. Bis zur NHG-Novelle 2010 waren Stipendien nur bei besonderen Leistungen, herausgehobenen Befähigungen sowie zur Förderung der Internationalisierung möglich. Das Gesetz hat dies geöffnet, sodass die Hochschulen auch aus anderen Gründen Stipendien an Studierende vergeben können, z. B. für herausragende ehrenamtliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Hochschulselbstverwaltung. So konnten auch die den Hochschulen vom Land im Jahr 2010 für das Landesstipendium Niedersachsen zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 1 Million Euro für die Vergabe von Stipendien für besonders begabte Studierende sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts aus sozialen Gründen, z. B. bei angespannter finanzieller Situation

kinderreicher Familien, sowie bei herausragendem ehrenamtlichen Engagement vergeben werden.

Im Bereich des Studienbeitrags- und Gebührenrechts wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

- Die Sozialverträglichkeit der Studienbeiträge wurde durch Einführung einer „Familienkomponente“ gesteigert: Studierende, die mindestens zwei Geschwister haben, erhalten das Studiendarlehen zinsfrei. Hierdurch werden kinderreiche Familien erheblich entlastet. Der hieraus resultierende Zinsausfall wird aus Landesmitteln getragen werden. Der Anteil der Neuanträge mit Zinsfreiheit aufgrund der sogenannten Geschwisterregelung beläuft sich im Sommersemester 2011, ebenso wie im Wintersemester 2010/2011, auf etwa 50 %. Dies ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass die angestrebte Entlastung kinderreicher Familien erfolgreich gelungen ist.

- Außerdem wurden Absolventinnen und Absolventen des zweiten Bildungsweges von der Altersgrenze für den Anspruch auf ein Studiendarlehen ausgenommen. Dies stellt ein wichtiges Signal gegenüber jenen dar, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium anstreben.

- Eine weitere Neuerung war die mögliche Einführung von Studienbeitragsstiftungen. Die Errichtung einer Studienbeitragsstiftung durch die TU Braunschweig befindet sich derzeit in der Umsetzungsphase.

- Im Bereich der Teilzeitstudiengänge und des Teilzeitstudiums wurden die Studienbeiträge und die Langzeitstudiengebühren entsprechend dem objektiven Studienangebot gestaffelt. Hierdurch ist ein Anreiz für die Einführung solcher Studiengänge gesetzt worden, die insbesondere eine bessere Vereinbarkeit mit Familie und Kinderbetreuung erwarten lassen. Die Planungen der Hochschulen im Rahmen des Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ zeigen, dass vermehrt passgenaue Angebote für nicht traditionelle Studierende entstehen sollen.

- Die Möglichkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren in berufsbegleitenden Studiengängen (§ 13 Abs. 3 Satz 5 NHG) stellt einen Anreiz zur Einführung solcher Studiengänge dar. Die Norm wird von den Hochschulen begrüßt und hat auch bundesweit Schlagzeilen gemacht; auf der letzten ANKOM-Konferenz wurde das niedersächsische Modell überaus positiv hervorgehoben.

- Ein weitere wichtige Änderung der NHG-Novelle 2010 war die Möglichkeit der Errichtung von besonderen, nicht statusgruppengemäß zusammengesetzten Berufungskommissionen für die Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen (§ 26 Abs. 4 NHG). Hierdurch kann verstärkt externer Sachverstand in die Auswahlentscheidung eingebunden werden, insbesondere von Mitgliedern aus mit der Hochschule kooperierenden Einrichtungen. Diese Option wird etwa von der Universität Lüneburg und auch der Universität Göttingen genutzt; sie ist dort ein wesentliches Element des im Rahmen der Exzellenzinitiative geförderten Zukunftskonzepts der Hochschule.

Mit der Einfügung einer Exzellenzklausel (§ 46 NHG) wurde den niedersächsischen Hochschulen der Rechtsrahmen gegeben, um sich in der anstehenden zweiten Antragsrunde der Exzelleninitiative des Bundes und der Länder erfolgreich zu positionieren. Den Hochschulen wurden in den Bereichen der Studiengangsstrukturen, der Berufung von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und auf dem Gebiet der hochschuleigenen Binnenorganisation neue Möglichkeiten eingeräumt, um von den bestehenden gesetzlichen Vorgaben abzuweichen und neue Strukturen zu erproben, insbesondere eine Kombination von neuen und bewährten Organisationsstrukturen vorzusehen.

Zu 3: Mit der NHG-Novelle 2010 wurde durch eine Ergänzung des Katalogs der Hochschulaufgaben (§ 3 Abs. 1 NHG) der besonderen Bedeutung von Unternehmensgründungen aus den Hochschulen heraus als Element des Wissens- und Technologietransfers Rechnung getragen.

Die Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel beispielsweise plant im Rahmen ihrer Strategie zur Etablierung einer Gründungskultur an der Hochschule die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft aus einzuwerbenden Körperschaftsmitteln. Durch finanzielle Förderung tragfähiger wissenschaftsorientierter Geschäftsideen soll die Beteiligungsgesellschaft Ausgründungen unterstützen.

Eine weitere wichtige Maßnahme zur Unterstützung der Ausgründungen stellt die regelmäßige Werbung der Hochschulen auf ihren Internetseiten dar.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 7 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Radioaktive Rückstände aus der Erdöl- und Erdgasproduktion

In der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 wurden erstmals Regelungen zum Schutz von Beschäftigten und der Bevölkerung vor erhöhten Strahlenexpositionen durch radioaktive Stoffe getroffen, die nicht wegen ihrer Eignung als Kernbrennstoff oder sonstiger radioaktiver Eigenschaften Verwendung finden, sondern die aufgrund anderer industrieller Prozesse im Produktionsverfahren angereichert werden. Betroffen sind dabei insbesondere Rohstoffe, die erhöhte Radioaktivitätsgehalte aufweisen. Diese Rückstände werden als „Naturally Occurring Radioactive Materials“ (NORM) bezeichnet. In Niedersachsen treten solche Rückstände im Lagerstättenwasser bei der Erdöl- und Erdgasproduktion auf. Sie werden von den eigentlichen Produkten in Trockenanlagen abgeschieden und separat beseitigt oder treten als Ablagerungen in Förderrohren oder Lagerstättenwasserleitungen auf.

Orientiert an einem Dosiswert von 1 Millisievert pro Jahr, wurden dabei überwachungsbedürftige Rückstände festgelegt, bei deren Beseitigung oder Verwertung besondere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Beschäftigten erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat auf den im Strahlenschutz üblichen Genehmigungsvorbehalt verzichtet und den betroffenen Betrieben die Umsetzung in Eigenverantwortung überlassen. Die Ergebnisse von Prüfungen müssen der für Strahlenschutz zuständigen Behörde des zuständigen Bundeslandes mitgeteilt werden. Diese können Auflagen erteilen oder Kontrollen vornehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bei welchen Unternehmen fallen in Niedersachsen NORM-Rückstände an?

2. Wie hoch war das angefallene radioaktive Inventar in den Jahren 2010, 2009 und 2008 bei den Unternehmen jeweils (Angaben in Bequerel für alle niedersächsischen Produktionsstätten)?

3. In welchen Fällen und in welchem Umfang wurden die Freigabewerte nach Tabelle 1 im Anhang der Strahlenschutzverordnung für die Freigabe von Flüssigkeiten nach Spalte 5 oder die Werte für Flüssigkeiten zur Beseitigung nach Spalte 9 für Cäsium 137 oder für andere Radionuklide in den o. g. Jahren überschritten?

Im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Niedersachsen fallen Rückstände an, die natürliche radioaktive Stoffe enthalten können. Diese Stoffe werden durch Lösungsvorgänge im Untergrund freigesetzt und gelangen gemein

sam mit dem Lagerstättenwasser an die Erdoberfläche. Die Konzentration der natürlichen radioaktiven Stoffe im Lagerstättenwasser ist so gering, dass sich die von ihnen ausgehende radioaktive Strahlung kaum von der überall vorkommenden Umgebungsstrahlung abhebt. An bestimmten Stellen in den ober- oder unterirdischen Produktionsanlagen kann es jedoch zu Ablagerungen und damit zu einer Anreicherung dieser Stoffe in fester oder schlammiger Form (NORM-Rückstände) kommen. Diese radioaktiven Rückstände werden - anders als radioaktive Abfälle - nicht nach Maßgabe von § 29 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung freigegeben, sondern können nach § 98 StrlSchV bei Sicherstellung der dort genannten Randbedingungen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen werden.

Mitteilungs- und Meldepflichten über radioaktive Rückstände bestehen für die niedersächsischen Erdöl- und Erdgasunternehmen nicht, da die hierfür in der StrlSchV vorgesehene Mengenschwelle von über 2 000 t Material pro Jahr in keinem der Betriebe erreicht wird. Informationen über Art und Menge der anfallenden Rückstände ergeben sich im Falle der Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung auf der Grundlage des § 98 StrlSchV.

Das Nuklid Cäsium 137 gehört nicht zu den natürlichen Radionukliden, die in Rückständen aus der Erdöl- und Erdgasgewinnung anzutreffen sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: NORM-Rückstände fallen in Niedersachsen bei der ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) , der GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH (GDF SUEZ) , der RWE Dea AG (RWE) und der Wintershall Holding GmbH (WIHO) an.

Zu 2: Entsprechend den Bescheiden des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie zur Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung haben die unter 1. aufgeführten Unternehmen in den vergangenen drei Jahren Rückstände mit den in nachstehender Tabelle genannten Aktivitäten nach § 98 StrlSchV entsorgt:

RWE EMPG WIHO GDF SUEZ