Protocol of the Session on June 24, 2005

Zu 3: Entsprechend den vorherigen Ausführungen können Absolventinnen und Absolventen der Berufsfachschule Kinderpflege der BBS Varel über die Klasse 2 der Berufsfachschule - Soziassistentin/Sozialassistent ihren Weg zum Berufsziel Erzieherin/Erzieher fortsetzen, soweit dies ihren Vorstellungen über ihren weiteren beruflichen Weg entspricht.

Anlage 4

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 13 der Abg. Monika Wörmer-Zimmermann (SPD)

Integration von behinderten Kindern in Regelschulen im Landkreis Stade

In Buxtehude wird seit fast 20 Jahren die Integration von behinderten Kindern in Regelschulen erfolgreich praktiziert. Der neue Klassenbildungserlass gefährdet jetzt die Bildung von Kooperationsklassen. Durch die vom Kultusministerium vorgegebenen hohen Klassenfrequenzen ist die Aufnahme von sieben weiteren Kindern der Tagesbildungsstätte unmöglich.

Bereits im Sommer 2004 konnte in Buxtehude die erste Kooperationsklasse nicht an die weiterführende Schule wechseln, und die Kinder mussten in die Tagesbildungsstätte zurück.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die integrative Beschulung auch in weiterführenden Schulen zu ermöglichen?

2. Wie wird die Landesregierung mit dem Klassenbildungserlass in den Fällen umgehen, in denen der Erlass zu einer Gefährdung der integrativen Beschulung führt?

3. Was wird konkret im Landkreis Stade unternommen, um doch noch allen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern, die eine integrative Beschulung wünschen, entsprechende Angebote machen zu können?

Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und wenn es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.

Kooperationsklassen können an allen allgemein bildenden Schulen geführt werden. Organisatorisch gehören die Kooperationsklassen zu einer Förderschule, an der sie auch nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ vom 9. Februar 2004 ihre Versorgung mit Lehrerstunden erhalten. Eine entsprechende Personalversorgung wird auch von der Lebenshilfe gewährleistet.

Wenn nun eine Kooperation zwischen einer Förderschule und einer weiterführenden Schule im öffentlichen allgemein bildenden Schulwesen erfolgt, hat jede beteiligte Klasse für sich ihre eigene Personalversorgung. Die Schulen entscheiden, wie mit diesen Stunden möglichst viel an gemeinsamen Unterricht organisiert werden kann.

Im Schuljahr 2004/2005 konnte eine Kooperation mit einer weiterführenden Schule nicht zustande kommen, da diese Schule die entsprechenden räumlichen Voraussetzungen nicht vorhalten konnte. Die Schule verfügte im Schuljahr 2004/2005 über 18 Klassen, für die 18 Räume zur Verfügung standen. Ein noch zur Verfügung stehender Gruppenraum wurde bereits von einer Ko

operationsklasse des 9. Schuljahrgangs belegt. Weitere Raumreserven waren nicht vorhanden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Wie bereits ausgeführt, erhält jede beteiligte Klasse für sich ihre eigene Personalversorgung. Mit diesen Stunden ist selbstverständlich auch eine integrative Beschulung in weiterführenden Schulen möglich.

Zu 2: Der Klassenbildungserlass gefährdet nicht eine integrative Beschulung. Zudem bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung auf Schulebene, wenn bei der Klassenbildung unter Beachtung der Schülerhöchstzahl der jeweiligen Schulform vom Durchschnittswert auf Jahrgangsebene abgewichen und eine Klasse in dem Umfang mit weniger Schülerinnen und Schüler eingerichtet wird, in dem die anderen Klassen mehr Schüler haben. Diese Maßnahme darf nicht zur Folge haben, dass sich dadurch die Anzahl der Sollklassen und damit die zuzuweisenden Lehrerstunden erhöhen.

Zu 3: Im Landkreis Stade gab es im Schuljahr 2004/2005 15 Kooperationsklassen. Nach den Planungszahlen für das Schuljahr 2005/2006 werden im Landkreis Stade weiterhin 15 Kooperationsklassen gebildet werden. Über die Kooperation von zwei weiteren Klassen im Schuljahr 2005/2006 ist noch nicht entschieden. Für die Entscheidung sind zunächst einmal die beteiligten Schulen verantwortlich.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 14 der Abg. Alice Graschtat (SPD)

„Mama lernt Deutsch“ mit Landesförderung?

Im Rahmen der Debatte zu Tagesordnungspunkt 20 „Maßnahmen zur Integration von Kindern und Jugendlichen stärken - Für mehr Toleranz und Chancengleichheit“, Antrag der Fraktion der SPD, in der 59. Plenarsitzung am 21. April 2005 erklärte der Abgeordnete Joachim Albrecht (CDU): „Weiter fordern Sie die Einführung von Sprachkursen für Eltern von Migrantenkindern. Zugegeben, das ist eine gute Idee. Aber auch hier kommen Sie etwas zu spät, denn solche Sprachkurse für Eltern gibt es schon. Sie werden von dieser Landesregierung sogar gefördert. Als Beispiel nenne ich

hier das Osnabrücker Projekt ‚Mama lernt Deutsch‘.“

Und später: „Das Osnabrücker Modell gibt es natürlich nur in Osnabrück. Es gibt aber auch andere. Ich habe Osnabrück hier nur als ein Beispiel genannt.“

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Weise wird der in Osnabrück angebotene Sprachkurs für Mütter von Migrantenkindern „Mama lernt Deutsch“ von der Landesregierung zurzeit gefördert?

2. Ist eine Förderung in Zukunft beabsichtigt?

3. Gibt es im Land Niedersachsen ähnliche Projekte, die vom Land finanziell gefördert werden, und welche sind das?

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 23. November 2004 gehören Bildungsmaßnahmen, die die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben, zu den Maßnahmen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen und daher einer hervorgehobenen Förderung (Faktor 1,7 bei Landeseinrichtungen, Faktor 3,5 bei Volkshoch- schulen) unterliegen. Sie sollen zu einer umfassenden und nachhaltigen Eingliederung von Zuwanderern beitragen. Dazu gehören insbesondere Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache, zur gesellschaftlichen und beruflichen Integration sowie zur Auseinandersetzung mit der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte Deutschlands. In dieser Deutlichkeit sind Integrationsmaßnahmen erstmalig 2004 in das NEBG aufgenommen worden.

Nach der Abrechnung 2003 - neuere Daten liegen noch nicht vor - haben die Volkshochschulen für Kurse „Deutsch als Fremdsprache“ nach dem Gesetz vom 17. Dezember 1999 rund 258 000 Unterrichtsstunden und die Landeseinrichtungen rund 52 000 Unterrichtsstunden nachgewiesen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der in Osnabrück angebotene Sprachkurs für Mütter von Migrantenkindern „Mama lernt Deutsch" wurde von der Regionalen Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien - RAZ - initiiert und ursprünglich über den Mainzer Sprachverband mit Bundesmitteln gefördert. Nach der Novelle des Zuwanderungsgesetzes und der damit verbundenen Neuausrichtung der Bundesförderung konnte der sehr erfolg

reiche Sprachkurs nicht in der vorgesehenen Form weiter gefördert werden. Deshalb hat sich die RAZ an die VHS Osnabrück mit der Bitte gewandt, diese Kurse gemäß NEBG in der Trägerschaft der VHS durchzuführen. Die VHS Osnabrück hat dieses Angebot in ihr Programm 2005 aufgenommen.

Zu 2 und 3: Jährlich werden rund 4,4 Millionen Euro für die Durchführung von Kursen zur Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache eingesetzt. Eine Änderung der Förderung von Integrationsmaßnahmen gemäß NEBG ist derzeit nicht geplant. Landesweit wird in den Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine Vielzahl von Integrationsmaßnahmen durchgeführt, die sowohl nach dem NEBG und als auch mit anderen Mitteln gefördert werden.

Anlage 6

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 15 des Abg. Claus Peter Poppe (SPD)

Vakanz der Schulleitung an der Realschule Sögel

An der Realschule Sögel ist seit dem 1. September 2003 die Stelle der Schulleiterin vakant. Sie wurde bisher nicht zur Wiederbesetzung ausgeschrieben, was dazu führt, dass die Schule seit längerer Zeit stellvertretend geleitet wird. Die Schule muss kommissarisch verwaltet werden, ohne dass eine Leitungspersönlichkeit entsprechend ausgewählt, mit einer Perspektive versehen und finanziell entschädigt wird. Im Rahmen der Vorstellungen von einer „Eigenverantwortlichen Schule“, die das Kultusministerium mit Recht propagiert, ist dies ein unhaltbarer Zustand.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Zeitrahmen ist mit der Ausschreibung und Wiederbesetzung der genannten Stelle zu rechnen?

2. An welchen weiteren Orten sind Schulleiterinnen und Schulleiter in Außenstellen der Landesschulbehörde, die Schulinspektion, das NiLS oder das Kultusministerium abgeordnet worden, ohne dass ihre Stellen wieder besetzt worden sind?

3. Wie sollen bei dieser Praxis langfristige Planungen, Personalentwicklung, Eigenverantwortlichkeit und Qualitätsmanagement gewährleistet werden?

Die Schulleiterin der Realschule Sögel ist seit dem 1. September 2003 an das Kultusministerium abgeordnet. Sie hat dort zunächst die Leitung des

„Mobilen Beratungsteams Neue Schulstruktur (MBNS) “ übernommen. Die erfolgreiche, aber auch notwendige Tätigkeit dieser Gruppe aus erfahrenen Praktikern hat sich in der nahezu störungsfreien Abwicklung der Orientierungsstufen und der damit verbundenen Auswirkungen auf die anderen Schulformen gezeigt.

Seit dem 1. Januar 2005 ist der Schulleiterin der Realschule Sögel im Kultusministerium unter Aufrechterhaltung der Abordnung die Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung des Referats für Kabinettsund Landtagsangelegenheiten sowie für allgemeine Koordinierung übertragen worden.

Zu einer Versetzung und damit zu einem Freimachen der Stelle an der Realschule Sögel konnte es bislang nicht kommen, da das Personalkostenbudget des Ministeriums, aber auch die Stellensituation des Kapitels 07 01 dies bislang nicht zulassen.

Zur Situation der Realschule Sögel ist zu sagen, dass regelmäßig - wie auch in diesem Fall - die kommissarischen Schulleitungen die Anrechnungsstunden gemäß § 12 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) erhalten. Nachteile für die Realschule Sögel sind bislang nicht bekannt geworden. Vielmehr ist aufgrund der Tüchtigkeit der stellvertretenden Leitung und des Kollegiums diese in der Tat nicht einfache Situation der Abwesenheit der Schulleitung bislang bravourös gemeistert worden. Dies verdient ausdrückliche Anerkennung, die ich auch gerne ausspreche.