Zu 1: § 7 LVergabeG ermöglicht den öffentlichen Auftraggebern, Einblick in Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und ihrer Nachunternehmer, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge zu nehmen, um die Einhaltung der Vergabebestimmungen des Landesvergabegesetzes zu überwachen. Diese Kontrollen werden von sämtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements durchgeführt, wenn ein Verdacht auf einen Gesetzesverstoß besteht. Diese Aufgabe ist Teil der regelmäßigen Dienstgeschäfte aller mit der Durchführung von Bauvorhaben beauftragten Beschäftigten. Da die Anzahl der Projekte von der Haushaltslage abhängt, ist die Anzahl der projektleitenden Beschäftigten unterschiedlich.
Zu 2: Das Staatliche Baumanagement wird zukünftig darüber hinaus durch eine zentral bei der Landesbauabteilung der OFD Hannover angesiedelte Arbeitsgruppe von mit besonderer Kompetenz auf diesem Sektor ausgestatteten Beschäftigten stichprobenhaft unangekündigte Kontrollen auch vor Ort durchführen, um die erforderliche präventive Wirkung zu erzeugen.
Zu 3: In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 sind 497 Personenüberprüfungen durchgeführt worden. Dabei haben sich in 81 Fällen Anhaltspunkte für nicht tarifgerechte Entlohnung ergeben. Ein für die Verhängung von Sanktionen ausreichender Nachweis konnte jedoch nur in zwei Fällen geführt werden: In einem wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von rund 55 000 Euro geltend gemacht, und in dem anderen wurde eine auf drei Monate befristete Eintragung in das Tariftreueregister vorgenommen.
Die Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung und das daraus resultierende Missverhältnis zwischen Verdachtsfällen und Sanktionen waren Anlass für die Empfehlung des Landesrechnungshofs nach Einstellung dieser Prüftätigkeit.
Nach dem 30. Juni 2004 ist ein Verstoß gegen die Tariftreueverpflichtung aufgedeckt worden, in einem weiteren Fall bestehen Verdachtsmomente, denen nachgegangen wird.
des Finanzministeriums auf die Frage 36 der Abg. Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Petra EmmerichKopatsch, Klaus-Peter Dehde, Renate Geuter, Uwe-Peter Lestin, Sigrid Leuschner und HansWerner Pickel (SPD)
Die unendliche Geschichte - geplanter Verkauf des domänenfiskalischen Besitzes an die Klosterkammer Hannover
Im Sommer 2003 stellte die Landesregierung die Ergebnisse ihrer Kabinettsklausur zum Haushaltsplanentwurf 2004 vor. Ein wesentlicher Betrag zur Deckung des so genannten „Handlungsbedarfs“ sollte der Verkauf des domänenfiskalischen Besitzes des Landes an die Klosterkammer Hannover sein. Der Verkaufserlös wurde mit 152 Millionen Euro beziffert und auch so in den Haushaltsplanentwurf eingestellt, der in diesem Punkt unverändert von der CDU/FDP-Mehrheit im Landtag beschlossen wurde.
Im Verlaufe des Jahres 2004 ist ein Verkauf nicht zustande gekommen. Die in den Haushalt eingestellten Einnahmen sind bis heute ausgeblieben. Die zahlreichen Unterrichtungswünsche der Opposition sind im Haushaltsausschuss stets nichts sagend mit dem Hinweis beantwortet worden, die Verhandlungen seien noch nicht abgeschlossen.
Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass die Klosterkammer auch aufgrund von Fehlspekulationen nicht in der Lage ist, den Kaufpreis von 152 Millionen Euro aufzubringen, und aufgrund der fehlenden Werthaltigkeit der Domänen auch gar nicht bereit ist, die genannte Summe zu entrichten. Im März 2005 hat das MF im Ausschuss für Haushalt und Finanzen angekündigt, dass für die erwarteten Verkaufserlöse kein Einnahmerest im Haushalt 2004 gebildet wird, sondern das Geld im aktuellen Haushaltsjahr vereinnahmt werden soll.
Auf diese Weise verwendet die Landesregierung eine bloße Einnahmeerwartung zum zweiten Mal zur Abdeckung von Haushaltslöchern, anstatt endlich eine nachhaltige Finanzpolitik zu betreiben, die tatsächliche Einnahmeverbesserungen durch Zustimmung zum Subventionsabbau generiert.
Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung besagen jedoch, dass nur diejenigen Einnahmen veranschlagt werden dürfen,
1. Wieso hat die Landesregierung Einnahmen in Höhe von 152 Millionen Euro in den Haushaltsplan 2004 eingestellt, obwohl die Verhandlungen ganz offensichtlich noch nicht so weit fortgeschritten waren, dass mit einem tatsächlichen Verkauf zum anvisierten Preis gerechnet werden konnte?
2. Wieso konnten die Verhandlungen über den Verkauf der Domänen auch mehr als eineinhalb Jahre nach deren Ankündigung noch immer nicht zum Abschluss gebracht werden?
Zu 1: Bei der Veranschlagung von Einnahmen aus Vermögensaktivierungen ist die Regel, dass zunächst auf Basis der Werthaltigkeit der zu veräußernden Vermögensgegenstände eine entsprechende Einnahmeerwartung in den Haushaltsplan - hier Sondervermögen Landesliegenschaftsfonds, Unterabteilung Agrarstrukturfonds eingestellt wird. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltsplans 2004 war die Landesregierung von einem erfolgreichen Abschluss der Verwertungsverhandlungen ausgegangen.
Zu 2: Die Verhandlungsparteien haben die Bewertung und damit die Verkehrswertfindung der Liegenschaften zu Beginn der Verwertungsverhandlungen einvernehmlich den neutralen Gutachterausschüssen der zuständigen Katasterbehörden übertragen, um einen Ausgangspunkt für die Kaufpreisverhandlungen zu erhalten. Die Verkehrswertgutachten liegen den Verhandlungsparteien mittlerweile vor. Nunmehr hat der Kaufinteressent seine Renditeerwartung präzisiert. Die weitere Verhandlungsentwicklung bleibt abzuwarten.
Zu 3: Die Landesregierung beabsichtigt weiterhin, Domänenvermögen in der genannten Größenordnung - gegebenenfalls auch durch Veräußerung an Kommunen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Pächter oder Einzelinteressenten - zu verwerten. Die Beteiligung des Landtages wird, wie gesetzlich vorgesehen, durch Vorlage der konkreten Verkaufsfälle gemäß Artikel 63 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 63 der Landeshaushaltsordnung sichergestellt.
des Umweltministeriums auf die Frage 37 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Dorothea Steiner (GRÜNE)
Wird die Landesregierung den Anforderungen der europäischen Luftqualitätsrichtlinie in Braunschweig gerecht?
Die Landesregierung hat es versäumt, fristgerecht zum 1. Januar 2005 die Anforderungen der EU-Luftqualitätsrichtlinie umzusetzen. Luftreinhaltepläne für besonders belastete Städte wie z. B. Braunschweig wurden bislang nicht erstellt. Für Hannover liegt lediglich für den Bereich der Göttinger Straße ein Luftreinhalte- und Aktionsplan vor, der sich nach unserer Kenntnis noch im Entwurfsstadium befindet. Als erste Stadt in Niedersachsen hat Braunschweig die zulässigen Höchstwerte für Feinstaub an 35 Tagen am Montag, dem 4. April 2005 überschritten. Der Presse war zu entnehmen, dass das Umweltministerium der Auffassung sei, die Aufstellung von Luftreinhalteplänen sei ureigene Aufgabe der Städte. Die Innenstadt Braunschweigs wird als Notmaßnahme nun teilweise für Lkw gesperrt. Aktivitäten vonseiten des Ministeriums sind nicht bekannt. In Anbetracht der im Laufe des Jahres zu erwartenden weiteren Belastungen ist die zeitnahe Aufstellung eines Luftreinhalteplans und eines Aktionsplans erforderlich. Das Umweltministerium kann die Verantwortung dafür nicht auf die Kommune abwälzen. In der Verantwortung der Kommunen liegt die Umsetzung der vom Land genehmigten Luftreinhalteplanung.
1. Wurde für Braunschweig ein Screeningverfahren mit Analyse der Feinstaubbelastung (PM10) und anderer Luftschadstoffe durchgeführt?
Um europaweit die Immissionsbelastung der Luft zu verringern, hat die Europäische Union (EU) 1996 die Rahmenrichtlinie zur Luftqualität (Richtli- nie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqua- lität, Luftqualitätsrahmenrichtlinie) verabschiedet. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, bestimmte Luftqualitätsziele weitgehend unabhängig vom einzelnen konkreten Emittenten zu erreichen.
Die Rahmenrichtlinie wird durch mehrere schadstoffspezifische „Tochter-Richtlinien“ umgesetzt. Die erste „Tochter-Richtlinie“ (Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, Feinstaubrichtlinie oder Luftreinhalterichtlinie ge- nannt) setzt Luftqualitätsstandards für die Schadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxide (NOX), Partikel (PM10) und Blei (Pb) fest.
Seit dem 1. Januar 2005 darf der Feinstaub nur an höchstens 35 Tagen im Jahr den Grenzwert (Ta- gesmittelwert) von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschreiten. Bei Missachtung der EU-Vorgaben drohen Vertragsverletzungsverfahren.
Luftreinhalte- bzw. Aktionspläne sind innerhalb von zwei Jahren aufzustellen, wenn die hierzu in der Richtlinie genannten Kriterien (Auslöseschwellen) erfüllt sind. Dieses war für Hannover 2002, für Braunschweig 2003 und für Hildesheim 2004 der Fall, d. h. der Luftreinhalteplan für Hannover war bis Ende 2004 zu erstellen, während der Plan für Braunschweig erst Ende 2005 bzw. für Hildesheim Ende 2006 vorliegen muss.
An der Verkehrsmessstation in Hannover, Göttinger Straße, wurde in 2005 bisher über 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts für Feinstaub registriert. Damit werden Maßnahmen erforderlich mit dem Ziel, weitere Überschreitungen zu verhindern bzw. die Dauer der Überschreitungen zu verringern. Entgegen dem zitierten Presseartikel ist das Niedersächsische Umweltministerium nach wie vor für das Aufstellen von Luftreinhalte- und Aktionsplänen zuständig. Der Luftreinhalte- und Aktionsplan wurde von MU mit der Landeshaupt Hannover erarbeitet. Er ist im Internet des Umweltministeriums eingestellt. Mit Schreiben vom 6. April 2005 wurde die Stadt Hannover aufgefordert, konkrete Lösungsvorschläge aus dem Luftreinhalte- und Aktionsplan zur Verringerung der Feinstaubbelastung vorzulegen. Eine Antwort steht noch aus.
In Braunschweig wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung der 23. BImSchV (ehemalige Kon- zentrationswerteVO für Ruß, Benzol und NO2) ein umfassendes Screnning an stark belasteten Verkehrsknotenpunkten durchgeführt. Dabei wurden der Bohlweg und der Hagenmarkt als höchstbelastete Punkte festgestellt, wobei der Bohlweg die höchste Belastung zeigte.
Für Braunschweig ist ein Luftreinhalteplan für 2005 in Vorbereitung. In enger Zusammenarbeit mit der Stadt Braunschweig werden derzeit Maßnahmenvorschläge erarbeitet.
Wird die Landesregierung den Anforderungen der europäischen Luftqualitätsrichtlinie in Osnabrück gerecht?
Die Landesregierung hat es versäumt, fristgerecht zum 1. Januar 2005 die Anforderungen der EU-Luftqualitätsrichtlinie umzusetzen. Luftreinhaltepläne für besonders belastete Städte wurden bislang nicht erstellt. Für Hannover liegt lediglich für den Bereich der Göttinger Straße ein Luftreinhalte- und Aktionsplan vor, der sich nach meiner Kenntnis noch im Entwurfstadium befindet. Für die Stadt Osnabrück wird derzeit vonseiten des Umweltministeriums kein Bedarf für einen Luftreinhalteplan gesehen. Es wird darauf verwiesen, dass im Jahr 2004 der Grenzwert von 50 Mikrogramm nur an 26 Tage überschritten worden sei. Dazu ist festzustellen, dass sich die bisher einzige Messstation in Osnabrück in der Nähe des Stadtrandes in einer stadtklimatisch günstigen Situation befindet und kaum in der Lage ist, verkehrsbezogene Daten zu liefern. Bis zum 10. April war in Osnabrück noch kein Verkehrsmesscontainer an einem Belastungsschwerpunkt aufgestellt, obwohl die Stadt seitens des Umweltministeriums als einer der vier Belastungsschwerpunkte in Niedersachsen identifiziert wurde. Es ist zu erwarten, dass bei entsprechenden Messbedingungen die EU-Grenzwerte auch in Osnabrück im Laufe dieses Jahres an mehr als 50 Tagen überschritten werden.
1. Wurde für Osnabrück ein Screeningverfahren mit Analyse der Feinstaubbelastung (PM10) durchgeführt?