2. Bis wann beabsichtigt sie eine landesraumordnerische Planung zur Festlegung von Korridoren oder konkreten Trassierungen zur seebzw. landseitigen Ableitung des Stromes von Offshorewindparks?
3. Unter welchen Voraussetzungen könnte die Einleitung einer landesraumordnerischen Planung von Trassierungen zur landseitigen Ableitung von Strom aus Offshorewindparks eine aufschiebende Wirkung für bereits bisher und/oder im Laufe des Planungsprozesses beantragte Raumordnungsverfahren einzelner Vorhabenträger haben?
Die Landesregierung unterstützt aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes sowie im Hinblick auf die zu erwartenden positiven arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen für die strukturschwache Küstenmeerregion die Nutzung der Windenergie im Offshorebereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Zur Ableitung der dort erzeugten Energie sind die Kabelführung sowohl durch die 12-Seemeilen-Zone als auch die Weiterführung auf dem Festland erforderlich. Dabei muss sichergestellt werden, dass sowohl beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen als auch bei den dafür erforderlichen Leitungen zum Abtransport des erzeugten Stroms die öffentlichen Belange ausgewogen berücksichtigt und nicht unakzeptabel beeinträchtigt werden.
Die Landesregierung geht davon aus, dass innerhalb der 12-Seemeilen-Zone nur eine eingeschränkte Windenergienutzung zur Erprobung der Windkrafttechnik allenfalls durch Pilotvorhaben, konzentriert auf wenige verträgliche Flächen, möglich ist. Mit der bereits eingeleiteten Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms unterstützt die Landesregierung entsprechende Forderungen der Wirtschaft, für eine Erprobungsphase geeignete küstennähere Offshoreanlagenstandorte in der 12-Seemeilen-Zone zu ermöglichen, und schafft Planungssicherheit für alle Betroffenen. Die Landesregierung geht weiterhin davon aus, dass darüber hinaus ausschließlich der
Niedersachsen hat sich frühzeitig darum bemüht, Trassen für die erforderlichen Netzanbindungen der Offshorewindparks zu finden. Die Kabel aus den Windparks in der AWZ sollen möglichst eng gebündelt bzw. in Kooperation durch die 12-Seemeilen-Zone an Land geführt werden. Für die ersten Pilotwindparks zwischen den Verkehrstrennungsgebieten wurde bereits 2002 eine Trasse über Norderney raumordnerisch geprüft und festgestellt. Von den zwei innerhalb der 12-SeemeilenZone geplanten Windparks wurde für den Windpark „Nordergründe“ die Kabelanbindung raumordnerisch geprüft und festgestellt, für den Windpark „Borkum Riffgat“ ist das Raumordnungsverfahren am 22. November 2004 auch für die Kabelanbindung eingeleitet worden. Für diese Windparkprojekte ist das vorhandene Leitungsnetz an Land im Wesentlichen ausreichend. Der von E.ON geplante Lückenschluss im Leitungsnetz zwischen Ganderkesee und St. Hülfe ist dafür vorgesehen, den Strom aus dem verstärkten Zubau von Windenergieanlagen an Land, aus den Windparks in der 12-Seemeilen-Zone und aus der ersten Pilotphase von in der AWZ genehmigten Offshorewindparks aufzunehmen. Die leistungsstarken Ausbauphasen der Windparks zwischen den Verkehrstrennungsgebieten sowie gegebenenfalls weitere Windparks in der AWZ machen voraussichtlich eine zusätzliche Trasse an Land erforderlich. Die Planungen gehen derzeit bis 2010/12, weil darüber hinaus zurzeit keine seriösen Prognosen möglich sind. Die weitere Entwicklung wird u. a. auch davon abhängen, welche Fortschritte die Speicher-, Wasserstoff- und Kabeltechnologien machen.
Außerdem ist zu der Besorgnis dieser Anfrage noch zu bemerken, dass die Bundesregierung nach den derzeitigen Planungen einen Ausbau der Offshorewindkraftleistung in Höhe von bis zu 25 000 MW anstrebt - zum Vergleich: derzeitige Leistungen des gesamten deutschen Stromnetzes mit Höchstleistungen im Jahr zwischen etwa 40 000 MW (Sommer) und 80 000 (Winter). Sollte die vorher genannte Planung realisiert werden, würde damit auch der bisher vorgesehene Ableitungsbedarf steigen. Allerdings haben sich nach Auffassung der Landesregierung die künftig zu genehmigenden Kapazitäten von Anlagen zur Windenergienutzung in der AWZ an der Netzanbindung und den Durchquerungsmöglichkeiten in der 12-Seemeilen-Zone sowie den Kapazitäten der Einspeisepunkte an Land zu orientieren.
Zu 1: Die raumordnerischen Planungen an Land und innerhalb der 12-Seemeilen-Zone erfolgen auf der Grundlage gesetzlich geregelter Verfahren, die eine breite Beteiligung vorsehen. Neben den kommunalen und öffentlichen Stellen sind - soweit sie von den Planungen betroffen sein können u. a. die Nachbarländer und -staaten zu beteiligen. Darüber hinaus erörtert das Land die Fragen der Offshorewindenergienutzung im Rahmen von Bund-/Länderkonferenzen und steht in Kontakt zu potenziellen Windparkbetreibern.
Zu 2: ML hat im Rahmen eines Fachkongresses am 24. November 2004 Leitlinien vorgestellt, auf deren Grundlage jetzt die Novellierung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) eingeleitet wird. Es ist beabsichtigt, Anfang 2005 eine entsprechende Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Nds. Ministerialblatt zu veröffentlichen und in 2005 das förmliche Beteiligungsverfahren für eine Entwurfsfassung zu eröffnen. Die energiepolitischen Ziele des Landes werden in die Novelle des LROP einfließen. Angestrebt werden Lösungen für die Abführung des Stroms aus den Offshorewindparks, die es, wie oben dargelegt, erlauben, mit möglichst nur einer neuen Trassenführung auszukommen.
Zu 3: Die eingeleiteten Raumordnungsverfahren werden als Grundlage für die zeitlich nachfolgenden Genehmigungsverfahren weitergeführt, in denen die Ergebnisse der Raumordnungsverfahren als so genannte Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Die Einleitung der Novellierung des LROP hat keine aufschiebende Wirkung für die laufenden und neue Raumordnungsverfahren, wenn die damit verfolgten Planungen und Maßnahmen den in Aufstellung befindlichen Zielen nicht widersprechen. Ist dies nicht der Fall, können diese widersprechenden Planungen und Maßnahmen gemäß § 22 NROG untersagt werden. Eine Untersagung kann zeitlich befristet bis zu zwei Jahren erfolgen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Verwirklichung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung haben keine höhere Rechtswirkung als die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren. Erst mit Wirksamwerden des LROP tritt die Beachtenswirkung für öffentliche Planungsträger ein.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 9 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)
Anfrage II: Stadt Braunschweig verstößt gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht - Landesregierung sieht tatenlos zu
In der Antwort der Landesregierung vom 19. November 2004 auf die Anfrage von Professor Dr. Hans-Albert Lennartz zur Rolle der Kommunalaufsicht beim rechtswidrigen Zustandekommen des Abfallvertrags der Stadt Braunschweig mit der BKB führt die Landesregierung aus, dass sich die Bezirksregierung erst durch eine Eingabe des Bundes für Umwelt- und Naturschutz (BUND) vom 28. November 1994 mit dem Entwurf des Vertrages befasst hat. Das verwundert, weil bereits zu diesem Zeitpunkt neben der Frage der Ausschreibung der Leistung auch die dort festgelegte von der Stadt Braunschweig zu liefernde Müllmenge und die Höhe der vorgesehenen Entgeltzahlungen kritisch in der Öffentlichkeit diskutiert wurden. So sind schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die vertraglich an die BKB zu liefernden Müllmengen in Braunschweig nicht mehr in dieser Höhe angefallen. In der Folgezeit hat die Bezirksregierung in einem Preisprüfungsverfahren ein niedrigeres, marktgerechtes Entgelt für die Verbrennung des Braunschweiger Hausmülls festgelegt. Die Differenz zwischen dem vertraglich festgelegten und dem von der Bezirksregierung festgesetzten Entgelt wird seitdem auf ein Sperrkonto eingezahlt. Unverständlich ist auch, warum die Kommunalaufsicht vor Vertragsabschluss, auch wenn sie zu einer Beurteilung nur acht Tage Zeit gehabt hätte, nicht zumindest eine Änderung der Laufzeitklausel eingefordert hat. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 30 Jahren, ohne dass Bestimmungen über seine vorzeitige Beendigung festgelegt wurden.
Der Bezirksregierung hätten schon vor Vertragsabschluss Einzelheiten des Vertragsentwurfs bekannt sein müssen. Außerdem müssen wegen des Preisprüfungsverfahrens und der 1997 von der Europäischen Kommission eingeleiteten Prüfung wegen des Verdachts der Nichteinhaltung von EU-Wettbewerbsvorschriften umfangreiche Aktenvorgänge bei der Bezirksregierung vorhanden sein. Vor diesem Hintergrund scheint es Beobachtern wenig glaubwürdig, wenn die Landesregierung heute erklärt, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob eine rechtzeitige Beanstandung der Vergabeentscheidung möglich gewesen wäre.
Die Landesregierung erklärt zwar in ihrer Antwort auf die Anfrage vom 19. November 2004, dass sie sich nach dem Urteil des Europäi
schen Gerichtshofes vom April 2003 sofort bemüht habe, eine Vertragsauflösung zwischen der BKB und der Stadt Braunschweig zu erreichen. Aus der Antwort ist jedoch nicht ersichtlich, von welcher Intensität diese Bemühungen waren und welche verschiedenen Wege verfolgt wurden. Im Ergebnis kann die Landesregierung nach mehr als eineinhalb Jahren noch keinen Erfolg vorweisen.
1. Aus welchen Gründen war es der Bezirksregierung Braunschweig, „die im März 1995 offenbar keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Form der beabsichtigten Auftragsvergabe“ gehabt hat, nach Kenntnis und Bewertung der Aktenlage bzw. der Stellungnahmen der zuständigen Mitarbeiter durch die Landesregierung nicht möglich, eine Beanstandung der anstehenden Vergabeentscheidung rechtlich und tatsächlich vorzunehmen, obwohl zwischen dem Eingang der Stellungnahme der Stadt Braunschweig bei der Bezirksregierung am 22. März 1995 und dem Abschluss des Vertrages am 30. März 1995 acht Tage lagen?
2. Aus welchen Gründen ist es der Landesregierung nicht gelungen, im Zeitraum vom 10. April 2003 bis zum 19. November 2004 eine Auflösung des Müllvertrags zwischen der Stadt Braunschweig und der BKB einvernehmlich oder auf anderen Lösungswegen zu erreichen?
3. Welche konkreten Lösungswege stehen der Landesregierung für die Zukunft noch zur Verfügung bzw. werden als Handlungsalternativen erwogen?
Zu 1: Bereits in der Antwort Ihrer ersten Anfrage in dieser Sache am 19. November d. J. habe ich darauf hingewiesen, dass sich die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung in Braunschweig vor dem Vertragsschluss zwischen Stadt Braunschweig und den Braunschweigischen Kohlenbergwerken (BKB) nur aufgrund einer Eingabe des BUND mit dieser Angelegenheit zu befassen hatte. Es gab weder Anzeige- noch Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit diesem Vorhaben.
Auf der Grundlage der der Landesregierung bis heute vorliegenden Erkenntnisquellen war der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Braunschweig zum Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme der Stadt Braunschweig (22. März 1995) nicht bekannt, dass bereits wenige Tage später, am 30. März 1995, ein wirksamer Vertrag zwischen der Stadt Braunschweig und den BKB geschlossen werden würde. Sie hatte offenbar in dieser fraglichen Zeit, auf die es objektiv auch aus
der Rückschau auf die Abläufe ankam, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Form der beabsichtigten Auftragsvergabe.
Zu 2 und 3: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. April 2003, mit dem die Verletzung europäischen Vergaberechts durch die Stadt Braunschweig festgestellt worden ist, hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrages. Wie ich bereits in meiner Antwort vom 19. November d. J ausgeführt habe, hat sich die neue Landesregierung unverzüglich bemüht, eine einvernehmliche Lösung zwischen der Stadt Braunschweig und den BKB zu erreichen. An dieser Zielsetzung hat sich für die Landesregierung nichts geändert.
Gespräche finden auch mit der E.ON AG statt, deren Tochterunternehmen die BKB sind. Die Landesregierung geht davon aus, daß auch die E.ON AG, die mit vielen Kommunen vertraglich verbunden ist, an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sein dürfte. Um andere Lösungsansätze nicht zu erschweren, sieht die Landesregierung zunächst davon ab, weitere Einzelheiten des internen Meinungsbildungsprozesses und der in Betracht kommenden Handlungsalternativen offen zu legen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 10 der Abg. Ulla Groskurt, Uwe Harden, Marie-Luise Hemme, Gerda Krämer, Manfred Nahrstedt, Uwe Schwarz, Dörthe Weddige-Degenhard und Michael Albers (SPD)
Der rundblick berichtet in seiner Ausgabe vom 10. November 2004 unter der Überschrift „Die Alleinherrscherin“ über eine auf Honorarbasis angestellte Fachberaterin des Sozialministeriums. Diese sei zuständig für das Projekt der Mehrgenerationenhäuser und verlange den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Herausgabe des Antragsvordruckes und der Antragsberatung ab, ein „Bewerbungspaket“, bestehend aus einem Buch, einer Konzeption sowie einem Tätigkeitsbericht eines Mütterzentrums - alle verfasst von der Fachberaterin -, für den Preis von 16,50 Euro zu kaufen.
2. Was unternimmt sie, um die offensichtlich verfahrenswidrige Nötigung zum Kauf eines „Bewerbungspaketes“ in Zukunft zu unterbinden?
3. Wird sie den zeitlich befristeten und offenbar in Kürze auslaufenden Vertrag mit der in Rede stehenden Fachberaterin verlängern?
Die Umsetzung des innovativen Ansatzes der Mehrgenerationenhäuser, der ehrenamtliches Engagement, Selbsthilfe und professionelle Leistungen in einem neuen anspruchsvollen Konzept verbindet, stellt eine besondere Herausforderung dar. In den Mehrgenerationenhäusern unterstützen und helfen sich Kinder, Jugendliche und Großeltern unter einem Dach. Menschen unterschiedlichen Alters lernen voneinander. Der Alltag der Mehrgenerationenhäuser wird geprägt von dem, was die Menschen mitbringen, vom „Laien-mit-LaienPrinzip“, von Eigeninitiative und Selbsthilfe.
Das Land setzt für diese Einrichtungen Haushaltsmittel in Höhe von rund 700 000 Euro jährlich ein. Das Konzept erfährt eine außerordentlich große Akzeptanz und Resonanz. Rund 40 Anträge auf Landesförderung und weit über 200 Anfragen liegen bisher vor. Es werden inzwischen bereits 13 Mehrgenerationenhäuser gefördert. Um es landesweit in 50 Landkreisen und Städten in Niedersachsen wirksam zu installieren, ist es erforderlich, den Antragstellerinnen und Antragstellern gezielte, den örtlichen Bedingungen angepasste Beratung und Unterstützung zu geben. Neben den intensiven Beratungen und Hilfestellungen, die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Niedersächsischen Sozialministeriums und des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben mit großem Fachverstand und Engagement erbracht werden, hat die Landesregierung auf Honorarbasis zusätzlich eine Fachberaterin eingesetzt. Vor dem Hintergrund ihrer vielfältigen und praktischen Erfahrung beim Aufbau des Mütterzentrums Salzgitter und Ausbau zum Mehrgenerationenhaus erschien die Fachberaterin geeignet, u. a. gerade spezielle praktische Beratungsleistungen für interessierte Träger zu erbringen und aus diesem besonderen Erfahrungswissen heraus besonders praxisnah zu beraten.
Der rundblick vom 10. November 2004 berichtet kritisch über einen möglichen Zusammenhang zwischen der Herausgabe von Antragsformularen und zum Kauf angebotenen Büchern und Konzeptionen durch die Fachberaterin.
Selbstverständlich sind Beratungsleistungen der Fachberaterin und der Landesregierung für alle interessierten Antragstellerinnen und Antragsteller kostenlos. Anträge können ohnehin formlos gestellt werden. Die Entscheidung über eine Landesförderung wird ausschließlich durch die zuständige Fachbehörde getroffen. Fachliche Stellungnahmen der Beraterin fließen lediglich in die Prüfung der Anträge mit ein.
Zu 1: Eine Bewertung des im rundblick vom 10. November 2004 dargestellten Sachverhalts ist vor dem Hintergrund der vielen nicht nachprüfbaren Aussagen im Nachhinein nicht möglich. Ein Zusammenhang zwischen erfolgten Beratungen durch die Fachberaterin und genehmigten Anträgen besteht nicht.
Zu 3: Der Vertrag wird am 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß beendet. Nachdem bereits jetzt das Konzept der Mehrgenerationenhäuser an 13 Standorten mit Erfolg umgesetzt wird, kann die Ausweitung des Programms unter Zuhilfenahme der dort gewonnenen Praxiserfahrungen im Rahmen einer Netzwerkberatung erfolgen.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 11 der Abg. Dorothea Steiner (GRÜNE)
2003 hat die Stadt Osnabrück den Zuschlag für die Ausrichtung der Bundesgartenschau 2015 erhalten. Nach derzeitigen Prognosen werden für die Gesamtkosten des Projekts ca. 175 Millionen Euro veranschlagt. In der Stadt Osnabrück und im Landkreis Osnabrück wird davon ausgegangen, dass vonseiten des Landes Niedersachsen finanzielle Unterstützung sowohl der Vorbereitung als auch der Durchführung erfolgt. Ein tragfähiges Finanzierungskonzept ist noch nicht erarbeitet worden. Es werden Erwartungen dahin gehend geäußert, dass das Land den „Löwenanteil“ der Kosten für die Durchführung der BUGA übernehme. Für die im Jahr 2005 anfallenden Planungskosten sollen