Protocol of the Session on December 17, 2015

Wenn sich 100 Gemeinden zusammenschließen, ist das ein Erfolg, oder 200 oder 400? Wir wissen es nicht, wir können es vielleicht erahnen. Es sind ja angeblich immerhin 40 Millionen Euro vorgesehen, natürlich aus dem Säckel der Kommunen, das darf man nicht vergessen. Wenn man 200.000 Euro pro Fusionsprämie veranschlagt, dann ist man bei 200 Gemeinden. Gleichwohl sollten wir das doch noch mal klar definieren, was eigentlich unsere Absicht ist.

Aber, wie gesagt, ich unterstreiche das noch mal, was zu Beginn gesagt wurde: Es kann nicht sein, dass Gemeinden, die unter 50 Prozent Wahlbeteiligung fallen, die Zukunftsfähigkeit abgesprochen wird.

(Torsten Renz, CDU: Das steht ja auch so drin.)

Das kann ganz böse auf das Land selbst zurückfallen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 6/4846 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen, bei Gegenstimmen der Fraktion der NPD.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 18: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz bei der Vergütung der Geschäftsleitung öffentlicher Unternehmen im Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/4845.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz bei der Vergütung der Geschäfts- leitung öffentlicher Unternehmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (VergütungsTG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/4845 –

Das Wort zur Einbringung hat die Finanzministerin Frau Polzin. Bitte, Frau Ministerin.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ihnen liegt der Entwurf der Landesregierung für ein Landestransparenzgesetz vor, mit dem wir die Gehälter der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in Landesbetrieben im weitesten Sinne offenlegen wollen. „Im weitesten Sinne“ heißt, hier geht es nicht nur um die klassischen Unternehmen mit Landesbeteiligung, sondern auch um Sparkassen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, und um Unternehmen, die institutionelle Förderung erhalten, also zu mehr als 25 Prozent ihrer Geschäftstätigkeit auf öffentliche Gelder angewiesen sind. Mit dieser Regelung schaffen wir – der Titel des Gesetzes sagt es – Transparenz bei den Vorstandsgehältern aller Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag oder mit öffentlichem Geld arbeiten.

Mit diesem Landesgesetz gehen wir zudem noch über das hinaus, was zurzeit für kommunale Unternehmen gilt. Es soll künftig auf Landesebene nicht ausreichen, die Gesamtbezüge anzugeben, wir wollen absolute Klarheit und Nachvollziehbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger. Das bedeutet, dass die Bezüge unter Namensnennung personengenau angegeben werden und auch mögliche Sondervergütungen, wie Leistungszulagen oder Pensionsansprüche, ausgewiesen werden. Es wäre sicherlich nicht verkehrt, wenn diese weitergehende Regelung auch beispielgebend für andere Ebenen wäre. Die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land haben ein Recht auf diese Daten, denn schließlich arbeiten diese Unternehmen mit Steuergeldern.

Ein Sonderfall sind hierbei die Sparkassen. Auch bei ihnen handelt es sich um öffentliche Unternehmen, wenngleich diese nicht unmittelbar mit Steuergeld arbeiten, korrekt muss ich sagen, nicht mehr mit Steuergeld arbeiten. Sie sind aber einerseits mit öffentlichen Geldern gegründet worden und nehmen nach wie vor einen öffentlichen Auftrag wahr. Sparkassen sind eben keine Privatbanken. Sie nehmen eine besondere Stellung im Bankensystem der Bundesrepublik ein. Das Regional

prinzip garantiert eine flächendeckende Erreichbarkeit. Mit ihren Stiftungen fördern die Sparkassen Kunst, Kultur und Sport. Damit sind sie wichtige Faktoren der Regionalentwicklung. Diese Sonderstellung wird nicht zuletzt auch regelmäßig hier im Landtag deutlich, wenn wir uns ganz besonders stark für die Belange der Sparkassen einsetzen. Auch in dieser Sitzungswoche, genauer gesagt morgen, werden wir uns noch mit Sparkassen beschäftigen. Das machen wir eben auch voller Überzeugung, weil sie einen öffentlichen Auftrag erfüllen. Und zu erfahren, wie der Auftrag erfüllt wird, ist ein Recht, das der Öffentlichkeit zusteht.

Als Aufsicht über die Sparkassen hat das Finanzministerium in einem gewissen Umfang Einfluss auf die Vorstandsbezüge. Allerdings sind dabei mit Zustimmung der Sparkassenaufsicht durch den Sparkassenverband nur Bandbreiten für mögliche Gehaltseinstufungen festgelegt worden. Eine Pflicht zur Offenlegung gab es bislang nicht. Und auch mit unserem Gesetzentwurf wird sich daran vermutlich zunächst nichts ändern, denn bestehende Vorstandsverträge der Sparkassen sind von unseren Regelungen nicht betroffen. Diese können nur freiwillig geändert werden. Im Gesetzentwurf haben wir aber eine sogenannte Hinwirkungspflicht des kommunalen Trägers, also letztlich der entsandten Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse, festgeschrieben. Das bedeutet, dass, sobald neue Verträge geschlossen werden, unsere Offenlegungsvorgaben vollständig greifen. Bei den öffentlich-rechtlichen Unternehmen hingegen wird es, wenn der Entwurf die Zustimmung des Parlamentes erhält, schon ab dem Geschäftsjahr 2017 ein Maximum an Transparenz bei den Chefgehältern geben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte um positive Begleitung unseres Gesetzentwurfes. Mecklenburg-Vorpommern kann damit eines der ersten Bundesländer sein, das eine solche Regelung in sein Landesrecht aufnimmt. Wir wären zumindest damit das erste ostdeutsche Bundesland, das durch ein Gesetz Transparenz hinsichtlich der Vergütung der Geschäftsleitung der öffentlichen Unternehmen schafft, wenngleich auch andere ostdeutsche Länder diese Regelungen bereits diskutieren. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD)

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Liskow von der Fraktion der CDU. Egbert Liskow, CDU: Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorgelegten Entwurf eines Vergütungstransparenzgesetzes will die Landesregierung mehr Transparenz bei der Vergütung in Unternehmen der öffentlichen Hand schaffen. Schließlich gibt es gegenwärtig keine landesrechtlichen Regelungen zur Offenlegung der Gehälter auf Leitungsebene für privatrechtliche Landesbeteiligung, landesunmittelbare Unternehmen des öffentlichen Rechts oder Sparkassen.

Ich erspare mir, noch einmal darauf einzugehen, welche konkreten Regelungen der Gesetzentwurf beinhaltet. Das hat die Ministerin jetzt gerade getan.

Feststeht, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die Transparenz erhöht werden kann und so dem Informationsinteresse der Bevölkerung Rechnung getragen werden soll. Man denke auch daran, dass die Allgemeinheit die Existenz der öffentlichen Unternehmen sichert und am Ende das Risiko des unternehmerischen Handelns trägt. Über den Grad der Transparenz kann und wird man sicherlich unterschiedlicher Auffassung sein. Dies wird, denke ich, auch in der dem Finanzausschuss bevorstehenden Anhörung deutlich werden.

Für meine Fraktion und mich steht fest, dass man bei der Thematik stets mit Augenmaß handeln sollte. Eine derartige Veröffentlichung ist schließlich auch immer ein Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen. Im Finanzausschuss wird meine Fraktion die Anhörung aufmerksam verfolgen und sich ein entsprechendes Urteil bilden. Feststeht für uns bisher, dass noch umfangreichere Überlegungen kaum sinnvoll erscheinen. Der Gesetzentwurf bietet die Möglichkeit für eine breite Debatte über das erforderliche Maß an Transparenz bei der Vergütung von Unternehmen der öffentlichen Hand.

Meine Fraktion wird einer Überweisung in den federführenden Finanzausschuss zustimmen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Das Wort hat die Abgeordnete Frau Rösler von der Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lange war er angekündigt. Spät, aber nicht zu spät liegt uns nun endlich der Gesetzentwurf zur Erhöhung der Transparenz bei der Vergütung der Geschäftsleitung öffentlicher Unternehmen vor.

DIE LINKE fordert seit Langem eine gesetzliche Regelung zur Offenlegung der Gehälter und deshalb unterstützen wir diesen Gesetzentwurf.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Du hast das wieder durchgesetzt, Jeannine.)

Wir sehen überhaupt keinen Grund dafür, warum zum Beispiel die Vergütungen von Ministerinnen und Ministern offen im Haushaltsplan aufgeführt werden, aber jene von Geschäftsführern öffentlicher Unternehmen oder Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung nicht. Auch bei den DAX-Unternehmen ist, wie Sie wissen, die Offenlegung der Managergehälter längst üblich. NordrheinWestfalen hat seit 2009 ein entsprechendes Gesetz, Hamburg und Berlin haben eine gesetzliche Regelung und aktuell auch Schleswig-Holstein, und zwar ab 2016. Darüber hinaus haben sich viele Städte in Deutschland selbst Richtlinien für gute und transparente Unternehmensführung gegeben.

Seit 2014 müssen die Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Landeshauptstadt Schwerin die Gehälter ihrer Geschäftsführer offenlegen. Damit ist Schwerin bei den Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern durchaus Vorreiter in Sachen Transparenz bei Managergehältern. Und sicher wird auch in dem einen oder anderen Fall Kritik an der Höhe der Gehälter laut werden, aber genau dies gehört ja zum Wesen der Transparenz. Daraus folgt dann auch, gut zu begründen, inwiefern die Geschäfts

führung ihr Geld tatsächlich wert ist, denn dieses Geld stammt zumeist aus Steuergeldern.

Und es ist vollkommen richtig, dass auch privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, die Karten offenlegen sollen. Neben den Unternehmen mit Landesbeteiligung gilt dies auch für Sparkassen, die Ministerin hatte das ausgeführt, Sparkassen, die einen öffentlichen Auftrag wahrnehmen und die öffentlich kontrolliert werden. Allerdings – und das ist der Wermutstropfen – haben wir es hier in diesen Fällen nur mit einer sogenannten Hinwirkungspflicht zu tun. Das bedeutet, dass bestehende Verträge nur freiwillig geändert werden können. Generell können solche Ausnahmen für Altverträge eine Offenlegung möglicherweise auf Jahre hinaus verhindern. Aber widerspricht dies nicht dem Zweck und dem Ziel des Gesetzes? Ich denke, mit dieser Frage werden wir uns auch in der Anhörung, die wir sicherlich im Ausschuss durchführen werden, beschäftigen.

Meine Damen und Herren, gerade in den Kommunen haben wir ein sehr unterschiedliches Bild. Es gibt kommunale Unternehmen, die legen die Angaben offen, andere nicht. Und auch hier brauchen wir endlich ein einheitliches Verfahren.

Als der Städte- und Gemeindetag in Mecklenburg-Vor- pommern zu einer gesetzlichen Transparenzregelung befragt wurde, erklärte dieser, dass er nichts dagegen habe. Der Verband sehe kein kommunales Interesse, die Vergütungen geheim zu halten. Die Kommunen, das seien schließlich die Bürgerinnen und Bürger, und die könnten wissen, was in den eigenen Unternehmen verdient werde.

Seit 2011 müssen öffentliche Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern die Gesamtbezüge der Geschäftsführungen, Aufsichtsräte oder Beiräte als Summe öffentlich bekanntgeben, aber eben nicht personenbezogen. Das soll sich ändern und das muss sich auch ändern.

Wir beantragen, den Gesetzentwurf zusätzlich mitberatend in den Rechtsausschuss zu überweisen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Das Wort hat der Abgeordnete Schwarz von der Fraktion der SPD.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird uns ein Instrument in die Hand gelegt, dem Informationsbedürfnis unserer Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen.

(Johannes Saalfeld, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Hört, hört!)

Das Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Herstellung der Transparenz über die Verpflichtung der Geschäftsleitung in allen öffentlichen Unternehmen in MecklenburgVorpommern, und das unabhängig von ihrer Größe und Organisationsform. Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorgaben für kommunale Beteiligung in der Kommunalverfassung brauchen wir daher Offenlegungsregeln für alle Unternehmen mit Landesbeteiligung und für die Sparkassen in unserem Land.

Die Allgemeinheit finanziert die öffentlichen Unternehmen und trägt das Risiko des unternehmerischen Handelns. Daher ist es das berechtigte Interesse von Bürgerinnen und Bürgern, zu wissen, wofür ihre Gebühren und Steuergelder eingesetzt werden. Die Verbreitung solcher Informationen regt zum Meinungsbildungsprozess und zur öffentlichen Diskussion an, nämlich ist der Mann oder die Frau das Geld auch wert. Sicherlich wird das nicht allen betroffenen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern gefallen. Meiner Meinung nach steht in dieser Frage jedoch das öffentliche Interesse über den individualrechtlichen Schutzbedürfnissen der Bezügeempfänger in der Geschäftsleitung von öffentlichen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern.

Gerade, weil wir in unserem Land sehr sorgfältig mit öffentlichen Geldern umzugehen haben, trägt die SPD-Fraktion die politische Zielsetzung des Gesetzentwurfes voll mit. Für das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit kann es keinen Unterschied machen, ob sich die öffentliche Hand in Ausübung ihrer Organisationshoheit für eine unternehmerische Betätigung in privater, öffentlich-rechtlicher oder als rechtlich unselbstständiger Teil der Verwaltung entscheidet.

Zu der schon erhobenen Kritik, dass man hier nicht wisse, was Ministerinnen und Minister verdienen, kann ich nur sagen, Frau Rösler sagte es gerade, ein Blick in die Einzelpläne reicht aus. In den Stellenplänen des Haushaltes kann man darüber hinaus auch erkennen, in welche Gehaltsgruppe zum Beispiel der Bürgerbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte des Landes eingestuft ist.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist richtig, dass das Land seine Gesetzgebungskompetenz voll ausschöpft, um die Transparenz bei den Vergütungen der Geschäftsleitung öffentlicher Unternehmen im Land herzustellen. Angesichts der unterschiedlichen Unternehmensformen muss darauf geachtet werden, wem jeweils das Gesetzgebungsrecht zusteht. So zum Beispiel hat der Bund von seiner konkurrierten Gesetzgebungskompetenz im Wirtschaftsrecht einschließlich des Bank- und Börsenwesens erschöpfend Gebrauch gemacht. Für privatrechtliche Unternehmen unserer Sparkassen enthält das Handelsgesetzbuch des Bundes bereits Offenlegungsvorgaben und in der Praxis genutzte Befreiungsmöglichkeiten. Dem Land ist es daher nicht möglich, diese Unternehmen direkt zur Offenlegung zu verpflichten. Hier kann nur eine – es wurde schon erwähnt – Hinwirkungspflicht des Landes oder des kommunalen Trägers die Transparenz zukünftig sicherstellen.

Der Gesetzentwurf ist ein Artikelgesetz, das im Artikel 1 die Landeshaushaltsordnung M-V entsprechend ändert, im Artikel 2 das Bezügeoffenlegungsgesetz neu geschaffen hat und im Artikel 3 Änderungen des Sparkassengesetzes durchgeführt hat. Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Durch Artikel 1 werden die Hinwirkungspflichten des Landes beziehungsweise der Vertreterinnen und Vertreter des Landes in der Landeshaushaltsordnung verbindlich festgeschrieben. Spätestens bei Verlängerung der in der Regel auf fünf Jahre befristeten Geschäftsführungsverträge wird damit die Veröffentlichung der Bezüge erreicht. Bei den öffentlich-rechtlichen Unternehmen reicht die Kompetenz des Landes grundsätzlich weiter. Die Unternehmen können unmittelbar zur Offenlegung verpflichtet werden. Dies erfolgt mit dem Bezügeoffenlegungsgesetz M-V. Das ist Artikel 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes.

Für öffentlich-rechtliche Unternehmen und unternehmerisch tätige Landesbetriebe und Sondervermögen, die nach Landesrecht gegründet wurden, gilt die unmittel- bare Offenlegungspflicht ab dem Geschäftsjahr 2017. Darunter fallen alle Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, wie zum Beispiel Landesforstanstalt und Medienanstalt, in der Rechtsform einer Körperschaft, wie zum Beispiel die Uni-Kliniken Rostock und Greifswald, in der Form eines Landesbetriebes oder Sondervermögens, wie zum Beispiel das Landesgestüt Redefin, und der Betrieb für Bau und Liegenschaften, BBL M-V, sowie in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel die Ehrenamtsstiftung. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bezügeoffenlegungsgesetzes M-V sind die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, weil für diese die bundesrechtlichen Vorgaben im Handelsgesetzbuch gelten.

Mit Blick auf den Umfang der Offenlegung soll umfassende und weitreichende Transparenz geschaffen werden. Die Bezüge sollen unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anzahl der Mitglieder in der Geschäftsleitung individuell offengelegt werden. Dazu gehören a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, zum Beispiel Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, sonstige Aktien, passive Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, Nebenleistungen jeder Art und jedes einzelnen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans. Dies erfolgt individualisiert, das heißt Benennung des Namens und jeweils aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten. Selbst versprochene Leistungen nach vorzeitiger oder regulärer Beendigung der Geschäftsleitungstätigkeit sind auszuweisen, und zwar mit der Nennung des Barwertes sowie den vom Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten und zurückgestellten Betrag. Weiter ist zu dokumentieren, ob es die Änderung dieser Vereinbarung im zurückliegenden Geschäftsjahr gab. Auch Leistungen, die in einem Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitgliedern der Geschäftsleitung gewährt oder zugesagt wurden, müssen künftig offengelegt werden.

Und b) sind auch im Jahresabschluss alle Abfindungen, Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art der früheren Mitglieder des Geschäftsorgans im Jahresabschluss insgesamt zu veröffentlichen. Ort der Veröffentlichung ist grundsätzlich der Anhang zum Jahresabschluss. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, einen Jahresabschluss mit Anhang zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung auch an anderer geeigneter Stelle erfolgen, beispielsweise im Beteiligungsbericht des Landes.

Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger unterliegen einer Hinwirkungspflicht zur Veröffentlichung der Geschäftsführungsbezüge, wenn die Förderung mindestens 25 Prozent zur Deckung der Ausgaben beträgt, die Ministerin erwähnte es. Als Beispiel kann man dafür den Landesjugendring M-V nennen. Kommen die Bezügeempfänger der Pflicht zur Offenlegung auch im Jahre 2016 noch immer nicht nach, können sie nicht mehr gefördert werden. Da niemand in bestehende Verträge eingreifen kann, gilt die Schonfrist bis zum Jahr 2020.

Eine Sonderstellung haben die Sparkassen. Sie finanzieren sich zwar nicht mit öffentlichen Geldern, wurden aber