Protocol of the Session on June 27, 2006

Danke schön, Herr Krumbholz.

Im Ältestenrat ist eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu zehn Minuten für jede Fraktion vorgesehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Als Erster hat das Wort für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Dr. Born. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Landesverfassungsgericht steht mit Landtag und Landesregierung auf einer Stufe als Verfassungsorgan des Landes MecklenburgVorpommern. Das Landesverfassungsgericht allein ist berufen, die Verfassung unseres Landes verbindlich auszulegen. Es obliegt dem Landesverfassungsgericht, darüber zu entscheiden, ob Landesgesetze mit der Landesverfassung zu vereinbaren sind. Auf Antrag hat es zu entscheiden, ob die anderen Verfassungsorgane oder Teile oder Mitglieder von ihnen durch bestimmte Maßnahmen in ihren verfassungsmäßig garantierten Rechten verletzt sind. Und schließlich hat das Landesverfassungsgericht auf Antrag auch darüber zu befinden, ob einzelne Bürger, Verbände oder Gruppen von Personen durch staatliche Maßnahmen in ihren in der Landesverfassung verankerten Rechten verletzt sind.

Die außerordentlich große Bedeutung und Reichweite der Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts und seine Stellung als Verfassungsorgan korrespondiert aber nicht im Mindesten mit einer entsprechend großzügigen personellen oder sachlichen Ausstattung. Was angesichts der weitreichenden Bedeutung der Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts besonders bemerkenswert erscheint, ist die Tatsache, dass die verantwortungsvolle Aufgabe der Verfassungsrichter ehrenamtlich wahrgenommen wird. Dabei erscheint mir besonders bemerkenswert, dass von einer nennenswerten – von angemessen ganz zu schweigen – Aufwandsentschädigung, wie sie etwa ehrenamtlich tätigen Dorfbürgermeistern zu Recht zugebilligt wird, bisher nicht die Rede sein konnte.

Und schließlich sind für jedes gerichtliche Verfahren, da immer sehr unterschiedliche, zumeist auch mehr oder weniger stark gegensätzliche Interessen aufeinanderprallen, klare Verfahrensregeln unabdingbar. Je besser das Verfahren ausgestaltet ist, desto besser wissen alle Beteiligten, wie sie ordnungsgemäß ihr Anliegen vertreten können. Klare Verfahrensregeln sind für ein transparentes und nachvollziehbares gerichtliches Verfahren absolut notwendig. Dies gilt auch und gerade im Zeitalter der Dere

gulierung und Entbürokratisierung. Es hat sich gezeigt, dass das Landesverfassungsgerichtsgesetz – darauf hat der Ausschussvorsitzende in seiner Berichterstattung, der ich voll zustimme, hingewiesen – in seiner bisherigen Ausgestaltung eine Reihe von Unzulänglichkeiten und Mängeln aufweist, die es zu korrigieren gilt. Auch ich bin froh, dass diesmal wie zuvor bei anderen grundlegenden Verfahrensregelungen, wie etwa dem Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen vom 9. Juli 2002 oder die Geschäftsordnung des Landtags, diese grundlegenden, für alle verbindlichen Verfahrensegelungen aus dem Parteienstreit herausgehalten werden konnten und es zu einer von allen politischen Kräften getragenen Ausgestaltung der Novellierung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes gekommen ist.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich verstehe durchaus, dass eine solche Materie für viele, wenn es nicht gerade für das aktuelle Verfahren gilt, relativ trocken und auch wenig interessant ist. Da es aber leider nicht möglich ist, Reden, so, wie das im Bundestag der Fall ist, zu Protokoll zu geben, was ich sonst gern tun würde, erlaube ich mir trotzdem, Sie mit einigen Ausführungen zu behelligen, weil ich denke, dass es hier nicht einfach um ein Verfahrensgesetz neben vielen anderen geht, sondern darum, wie wir die Verfahren, die vor dem Landesverfassungsgericht stattfinden, in sinnvoller Weise ausgestalten.

Ich habe eben gesagt, hier geht es um sehr bedeutende, auch für das Wohl des Landes bedeutende Verfahren. Besonders positiv sehe ich in diesem Zusammenhang, dass die meisten Änderungsvorschläge, darauf hat Kollege Krumbholz hingewiesen, auf entsprechende Anregungen des Gerichts selbst, das in erster Linie mit diesem Gesetz in der Praxis umgehen muss, zurückgehen. Dass sich die entsprechenden regelmäßig stattfindenden informellen Gespräche da durchaus bewährt haben, kann ich auch für meine Fraktion nur unterstreichen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will auf die Änderungen im Einzelnen nicht weiter eingehen. Erstens hat das der Ausschussvorsitzende schon in der Berichterstattung getan. Zweitens ergibt sich das mit hinreichender Klarheit aus den entsprechenden Drucksachen und drittens geht es mir darum, noch einmal auf etwas einzugehen, was Sie in der Beschlussempfehlung finden, und das will ich abschließend auch kurz begründen.

Der Rechtsausschuss bittet den Landtag in seiner Entschließung, bei künftigen Änderungen des Landesverfassungsgerichtsgesetzes zu berücksichtigen, dass das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern als Verfassungsorgan über eine eigene Geschäftstelle und als oberstes Gericht im Land über einen eigenen Einzelplan im Haushalt verfügen soll. Zu meinem Bedauern sind diese Änderungen in die vorliegende Gesetzesnovelle nicht eingeflossen. Zwar gab es grundsätzlich Konsens im Ausschuss, dass wir uns in diese Richtung entwickeln müssten. Eine abschließende Festschreibung ließ sich aber nicht erreichen. Ich will trotzdem kurz begründen, warum ich der Meinung bin, dass wir bei dem jetzigen Stand nicht stehen bleiben sollten und dass ein zukünftiger Landesgesetzgeber sich mit der Materie erneut befassen sollte.

Nach meinem Verfassungsverständnis ist es kaum nachzuvollziehen, dass zum Beispiel der Landesrechnungshof, der kein Verfassungsorgan ist, über einen eigenen Einzelplan verfügt, das Landesverfassungsgericht als

eigenständiges und neben Parlament und Regierung im gleichen Rang befindliches Verfassungsorgan hingegen nicht. Wenn ich das richtig sehe, ist es jetzt zwar gelungen, das ein bisschen zu entzerren, nichts gegen Justizvollzugsanstalten, aber wenn man das Verfassungsgericht so zwischen Justizvollzugsanstalten und Verwaltungsgerichten haushaltstechnisch unterbringt, was verfahrensmäßig sicherlich korrekt ist, entspricht das jedenfalls nicht meinem Verständnis von der angemessenen Ausstattung eines Verfassungsorgans.

Die Bedeutung des Gerichts muss sich nach meinem Dafürhalten auch in einer eigenen Geschäftsstelle wiederfinden. Und ich will gleich Einwänden entgegentreten, die da lauten könnten: Dann gibt es neue Kosten. Nein, weder durch den einen Vorschlag noch durch den anderen werden neue Kosten verursacht, sondern es ist eine Frage des Selbstverständnisses. Diese Geschäftsstelle kann selbstverständlich auch, wenn die Arbeit am Verfassungsgericht dies zulässt, einem anderen Gericht dienstbar sein. Damit habe ich überhaupt keine Probleme. Aber erstens ist es so, dass die Verfahren eher zu- als abgenommen haben. Also die Frage, ob da tatsächlich so wenig zu tun ist, dürfte sich wohl eher seltener stellen. Es kann aber auf Dauer schlechterdings nicht so bleiben, wie man das anfangs in einer Übergangsphase mal so eingerichtet hat, dass das Landesverfassungsgericht sich der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts bedienen muss. Das passt, jedenfalls nach meiner Überzeugung, nicht zum Selbstverständnis eines unabhängigen Verfassungsorgans.

Abschließend möchte ich eins noch einmal sehr deutlich sagen: Dank gebührt all denjenigen, die ihr Ehrenamt beim Landesverfassungsgericht ausüben. Seit seinem Bestand hat dieses Gericht Beachtliches für das Land Mecklenburg-Vorpommern geleistet. Nicht wenige grundlegende Entscheidungen haben bundesweite Beachtung gefunden, einige sogar Niederschlag in bedeutenden juristischen Fachzeitschriften. Und das Bemerkenswerte ist: All dies wird ehrenamtlich geleistet. Unsere Aufgabe als Landtag muss es sein, das Hohe Gericht, das Landesverfassungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern, bei seiner Arbeit zu unterstützen. Ich denke, dass der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf dafür eine gute Grundlage bietet. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall Bodo Krumbholz, SPD, Michael Ankermann, CDU, und Harry Glawe, CDU)

Danke schön, Herr Dr. Born.

Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Herr Krumbholz. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des Verfassungsgerichts hat der Kollege Born schon hingewiesen. Ich möchte das jetzt nicht wiederholen. Im Jahre 2007 hat der neue Landtag fünf von sieben Richtern neu zu wählen und fünf von sieben Stellvertretern. Wir haben in der Änderung dieses Gesetzes die Wählbarkeitsvoraussetzung etwas modifiziert, allerdings nicht, um dort auf Qualität zu verzichten. Wir wollen schon die qualitativen Hürden, die wir im Gesetz haben, weiterhin behalten.

Die Rechtspolitiker der drei Fraktionen haben sich in mehreren Sitzungen zusammengesetzt und versucht, im

Konsens die Gesetzesänderung hinzubekommen. Es ist uns gelungen, möchte ich sagen. Alles, was keinen Konsens erzielt hatte, ging erst einmal nicht. Die Aufwandsentschädigung, die wir hier jetzt vorschlagen, halte ich für angemessen. Wir haben evaluiert, wie die Verfassungsrichter in den anderen, gerade in den ostdeutschen Ländern entschädigt werden für ihren Aufwand, und mussten feststellen, dass unsere Verfassungsrichter mit Abstand am schlechtesten abschneiden. Deshalb haben wir gesagt, wir wollen auch, dass ein Verfassungsrichter für seinen Aufwand, den er unzweifelhaft hat, eine vernünftige Aufwandsentschädigung erhält. Meine Fraktion stimmt dieser Gesetzesänderung zu.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und Gabriele Meˇsˇt’an, Die Linkspartei.PDS)

Danke schön, Herr Krumbholz.

Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der Linkspartei.PDS die Abgeordnete Frau Borchardt. Bitte schön, Frau Abgeordnete.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bereits in der Ersten Lesung habe ich die große Übereinstimmung hier im Hohen Hause zu den Änderungen deutlich gemacht. Wir halten insbesondere die partiellen Änderungen zur Richterwahl und auch zur Zusammensetzung des Landesverfassungsgerichtes für praktisch bedeutungsvoll. Da ist insbesondere jene Lockerung, wonach für die Besetzung der Gerichtsspitzen und deren Stellvertreter nicht nur die höchsten Repräsentanten der Justiz infrage kommen. Man muss allerdings im Auge haben, dass wir gemeinsam mit Sachsen-Anhalt unter den ostdeutschen Ländern nach wie vor die stringentesten Regelungen in der Besetzung der Spitze haben. Ostdeutsche Normalität haben wir hier nicht erreicht. Unbedingt für richtig halten wir es, dass das Gericht selber die Möglichkeit hat, das Stimmenverhältnis der Entscheidung mitzuteilen. Ich will nicht verhehlen, dass ich mir auch eine bestimmte Auflockerung der sogenannten Landeskinderregelung gewünscht hätte. Ich hatte das bereits in der Ersten Lesung gesagt. Denn warum sollte nicht beispielsweise ein hervorragender Hochschullehrer einer juristischen Fakultät eines anderen Bundeslandes – wenn vielleicht auch nur ausnahmsweise – Verfassungsrichter bei uns sein dürfen? In Sachsen, Brandenburg und Berlin ist das beispielsweise möglich. Auch hier haben wir mit die stringenteste Regelung.

Dann empfinden wir, je weiter die Zeit seit der Einheit Deutschlands voranschreitet, die sogenannte MfS-Ausschlussklausel als anachronistisch. Es fehlt ihr inzwischen offensichtlich auch an praktischer Relevanz. Interessanterweise gibt es östliche Bundesländer, die eine derartige Bestimmung von Anfang an nicht für nötig befunden haben. Das sind Berlin und Brandenburg. Und in den entsprechenden Gesetzen der anderen Länder – der westlichen Bundesländer selbstverständlich – sucht man diese sowieso vergebens. Ich weiß, dass es hierzu im Hause unterschiedliche Auffassungen gibt, aber ich denke, dass man sich früher oder später von Bestimmungen trennen muss, die ihre Existenzberechtigung lediglich in rein politischen Opportunitätsfragen begründen.

Meine Damen und Herren, mir ist wichtig zu betonen, dass alle hier im Hause vertretenen Fraktionen der Unabhängigkeit wie auch der Rechtsprechung des Landesver

fassungsgerichtes hohe Aufmerksamkeit und hohes Gewicht beimessen. Ich denke, dass dies nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass diese wie auch die früheren Änderungen zwischen Landtag und Verfassungsgericht unstreitig sind und sie zustande gekommen sind, nachdem die Auffassungen in gegenseitigem Respekt ausgetauscht worden sind. Natürlich muss man in der neuen Legislatur darüber nachdenken, wie die in der Beschlussempfehlung angesprochenen Fragen des Haushaltes und der Geschäftsstelle neu gelöst werden können. Ob das im Rahmen einer möglichen Verfassungsänderung geschehen sollte, steht freilich nach meiner Auffassung auf einem ganz anderen Blatt. Sicherlich kann man sagen, dass unsere jetzige Landesregelung dazu im Vergleich zu denen anderer Bundesländer nicht außergewöhnlich ist. Wenn es bessere und praktischere Lösungen geben kann, sollte man sie beschließen.

Abschließend will ich einen Punkt benennen, meine Damen und Herren, der sicherlich nur sehr vermittelt mit diesem Gesetzentwurf im Zusammenhang steht, der mir allerdings sehr viel Sorge bereitet. Ich meine die große Frage der Balance zwischen Politik und Recht und damit auch die Balance in der Gewaltenteilung. Ich gestehe, dass es mich beunruhigt, dass es so langsam kaum noch eine politische Entscheidung gibt, die nicht gänzlich oder teilweise auf den Richtertischen in Karlsruhe oder Greifswald oder anderenorts landet. Natürlich ist es richtig zu sagen, jedermann hat das Recht, sich letztlich vor Gericht durchzusetzen. Das eben ist Rechtsstaat, und auch der Rechtsstaat muss mit Rechthaberei – wovon es natürlich allenthalben genug gibt – fertig werden.

Aber ich frage mich dennoch in diesem Zusammenhang: Was ist das Wesen von Politik? Sicherlich muss sie Entscheidungen treffen. Dazu ist sie, sind der Landtag und die Regierung da. Und die allerschlechteste Politik wäre, gar keine Entscheidung zu treffen. Aber wenn ich sehe, dass beispielsweise die Sicherheits- und Ordnungsgesetze in den Ländern reihenweise durch Verfassungsgerichte kassiert werden müssen und inzwischen auch die Haushaltsgesetze in vielen Ländern aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Verstößen für null und nichtig erklärt werden müssen – von anderen Gesetzen will ich gar nicht reden –, dann frage ich mich nicht nur, ob die Politik ihre Entscheidungen in den rein politischen und juristischen Handwerksdingen richtig trifft. Ich frage mich vielmehr, ob sie überhaupt ihre Hausaufgaben macht und es in wichtigen Grundsatzentscheidungen überhaupt noch darauf anlegt, Lösungen im Konsens zu erreichen und Rechtsfrieden zu stiften.

Mit geht es nicht darum, es müsse eine Politik betrieben werden, die jedermann gutheißt, jedermann bedient und auch jedermann glücklich macht. Diese Politik wäre bekanntlich eine Kunst, die niemand kann. Aber eine Politik, die offensichtlich – unter welchen Zwängen auch immer – verfassungsmäßige Grenzen bewusst und auch unbewusst überschreitet, kann natürlich auf Dauer nicht gut gehen. Und es geht beileibe nicht nur um einzelne Fehler, die immer mal passieren können. Das gilt ebenso für ein fahrlässiges Ausloten dieser Grenzen durch die Politik wie auch das unbefangene Segeln in verfassungsmäßigen Grauzonen. Sicherlich muss man dabei der Politik, dem Landtag und der Regierung nicht unbedingt unlautere Motive unterstellen. Andererseits denke ich, dass es aus Sicht der Balance, von der ich sprach, mehr als eine bloße Tugend der Verfassungsrechtsprechung ist, strikt dem Gebot der Selbstbeschränkung zu

folgen. Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass politische Fragen nicht auf dem Richtertisch entschieden werden können. Verfassungsgerichte sind keine Ersatzgesetzgeber, meine Damen und Herren. Die Landtage und Regierungen funktionieren andererseits nicht, wenn sie sich nicht ständig an die rechtlichen Schranken gebunden fühlen.

Ich weiß, dass das alles ein weites, ja, ein zu weites Feld ist, um mit Fontane zu sprechen. Ich wollte aber diese Sorge hier zum Ausdruck bringen, um einfach auch für die Zukunft daran zu denken, dass wir uns in der nächst e n Legislaturperiode ausdrücklicher an die verfassungsgemäßen Einschränkungen halten. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der Linkspartei.PDS)

Danke schön, Frau Borchardt.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe damit die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes auf der Drucksache 4/2172. Der Rechts- und Europaausschuss empfiehlt in Ziffer 1 seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/2329 anzunehmen.

Wir kommen damit zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechts- und Europaausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich ums Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechts- und Europaausschusses einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechts- und Europaausschusses auf Drucksache 4/2329 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend Ziffer 1 der Beschlussempfehlung des Rechts- und Europaausschusses auf Drucksache 4/2329 einstimmig angenommen.

In Ziffer 2 seiner Beschlussempfehlung empfiehlt der Rechts- und Europaausschuss, einer Entschließung zuzustimmen. Wer der Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist die Ziffer 2 der Beschlussempfehlung des Rechts- und Europaausschusses ebenfalls einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, auf der Drucksache 4/2164, hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsund Europaausschusses auf der Drucksache 4/2326.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/2164 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechts- und Europaausschusses – Drucksache 4/2326 –

Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Rechts- und Europaausschusses Herr Krumbholz. Bitte schön, Herr Vorsitzender, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ihnen liegen auf Drucksache 4/2326 die Beschlussempfehlung und der Bericht zum Dritten Änderungsgesetz des Landesrichtergesetzes vor. Dieser Gesetzentwurf bezieht sich insbesondere auf die Richtervertretung beziehungsweise auf die Vertretungen der Staatsanwälte und richtet sich somit auf die innere Organisation der dritten Gewalt. Der Gesetzentwurf regelt, dass eine Beteiligung des Präsidialrates nicht erfolgt, wenn der Richter auf Probe aufgrund eines Antrages seine Entlassung beantragt. Ferner wird geregelt, dass dem Hauptstaatsanwaltsrat auch die Befugnisse des Hauptrichterrats zustehen, und es wird die Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltschaftsrates im Hinblick auf die von ihm durchzuführenden Aufgaben angepasst.

In der Einzelfallberatung hat der Rechts- und Europaausschuss keine Änderungen in Bezug auf den eingebrachten Gesetzentwurf vorgenommen, sondern einstimmig in seiner Sitzung am 4. Mai beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfes in unveränderter Fassung zu empfehlen.

Dennoch möchte ich die letzte Landtagssitzung zum Anlass nehmen, etwas zur Arbeit der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in unserem Lande zu sagen. Der Rechts- und Europaausschuss hat sich in den vergangenen vier Jahren umfangreich mit der Situation in der Judikative befasst. In wiederholten Ausschussberatungen ist zusammen mit dem Justizminister die Situation in den Amts- und Landgerichten, aber auch in den Staatsanwaltschaften unseres Landes beraten worden. Zudem fanden Beratungen wie beispielsweise der Besuch der Staatsanwaltschaft in Stralsund statt, die für sich genommen nicht alleine stehen, sondern dadurch abgerundet werden, dass natürlich einzelne Ausschussmitglieder wie der Kollege Dr. Born, der Kollege Ankermann und der Kollege Mohr in ihrer beruflichen Eigenschaft als Rechtsanwälte fast täglich Kontakt mit den Gerichten in unserem Land haben oder mittelbar, wie beispielsweise durch meine Mitgliedschaft im Anstaltsbeirat in der JVA Neustrelitz oder die des Kollegen Prachtl in der JVA Neubrandenburg beziehungsweise als ehemalige Schöffin wie die Kollegin Borchardt.

Dem Ausschuss sind also die Arbeitsbedingungen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht nur zu den Haushaltsberatungen ein Anliegen gewesen, sondern er hat sich auf verschiedenen Ebenen immer wieder mit der Problematik befasst und auseinander gesetzt. Dabei konnten wir uns davon überzeugen, dass die Situation vor Ort nicht immer zufriedenstellend war und einzelne Gerichte einem hohen Pensendruck ausgesetzt sind, aber durch Steuerungsvorgänge seitens des Justizministe

riums dazu beigetragen wurde und wird, dass sich Spitzen in der Vergangenheit immer wieder auffangen ließen.