Habe ich das richtig verstanden, dass die Steigerung von Fahrgastzahlen im Betrieb der AKN tatsächlich nur dann erreicht wird, wenn die AKN durchführe, das heißt außerhalb der normalen Pendlerzeiten morgens und abends eben nur am Wochenende?
Herr Lühmann! Unsere Zählungen, unsere stichprobenartigen Erhebungen, beziehen sich auf den konkreten Tatbestand. Zu den weiteren Dingen kann ich Ihnen jetzt keine Auskunft geben.
Das heißt, es gibt keine induzierten zusätzlichen Verkehre zu den Zeiten, zu denen Pendler normalerweise verkehren?
Ich weiß nicht genau, worauf Sie hinauswollen, aber ich habe doch vorhin gesagt, dass wir erst einmal die Auswertungen abwarten sollten, was da alles passiert. Im Augenblick kann ich nur das an Auskünften geben, was uns nach dem letzten Stand von Ende Februar jetzt wirklich vorliegt.
Herr Präsident! Die neu eingeführten Anmeldeverbünde der Grundschulen sollen laut Senatsbegründung die Elternwahl stärken. Presseberichten war allerdings zu entnehmen, dass die Schülerzuweisung in den Anmeldekonferenzen in erheblichem Umfang nicht dem Elternwunsch entsprach.
Wie viele und welche Grundschulen haben mit Stand 31. März die für neue Mindestzügigkeit erforderlichen 54 Anmeldungen nicht mit "Erstwunsch" erreicht?
Herr Präsident, Frau Abgeordnete! Der Senat hat bereits am 12. April auf Ihre Schriftliche Kleine Anfrage hin mitgeteilt, dass wir die Ergebnisse der Anmelderunde und der Gespräche in den Anmeldeverbünden am 18. April zusammen mit den Vor
schlägen zur Schulorganisation der zuständigen Behörde unterbreiten werden. Ich muss um Verständnis bitten, dass wir mindestens die Zeit vom 6. bis zum 18. April brauchen, um die Ergebnisse der Anmeldeverbünde und die einzelnen Meldungen aus den einzelnen Schulen zu überprüfen. Wir werden dann darüber berichten.
Was wir aber schon jetzt aus einer überschlägigen Auswertung sagen können, ist, dass das Ergebnis der möglichen Berücksichtigung der Erstwünsche nach den Vorschlägen der Anmeldeverbünde bei circa 95 Prozent liegen wird. Näheres erfahren Sie am Montag, dem 18. April.
Wie viele Grundschulen liegen auch nach den Beschlüssen der Anmeldekonferenzen vom 6. April unter der neuen Mindestzügigkeit?
Ich rufe Tagesordnungspunkt 12 auf, Drucksache 18/1964, Senatsmitteilung: Bürgerschaftliches Ersuchen zum Mittelstandsförderungsgesetz.
[Senatsmitteilung: Bürgerschaftliches Ersuchen zum Mittelstandsförderungsgesetz – Drucksache 18/1964 –]
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Rückgrat der Hamburger Wirtschaft sind die kleinen und mittleren Unternehmen.
Deswegen liegt es dem Senat und auch der CDU-Bürgerschaftsfraktion ganz besonders am Herzen, den Erhalt der kleinen Unternehmen sicherzustellen. Ziel und Förderung des Mittelstandsförderungsgesetzes und seiner Vergabebestimmungen war und ist es, größenbedingte Wettbewerbsnachteile auszugleichen und den kleineren und mittleren Unternehmen die gleichen Wettbewerbschancen zu eröffnen wie den großen Unternehmen.
In der Praxis war allerdings das Mittelstandsförderungsgesetz über 25 Jahre lang ein zahnloser Tiger.
Erst durch die Novellierung im Jahre 2002 hat das Gesetz Biss bekommen und dadurch spürbare Wirkung entfaltet, wie wir heute sehen können. Und warum? – Durch die Neufassung und Ergänzung des Paragraphen 15 Mittelstandsförderungsgesetz sind wichtige Lücken im Be
reich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen geschlossen worden. Bekanntlich bilden öffentliche Aufträge für einen Großteil der mittelständischen Wirtschaft neben den privaten Aufträgen eine entscheidende wirtschaftliche Grundlage ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Daher kommt diesen Vergabebestimmungen eine zentrale Bedeutung zu.
Allerdings wurden die Interpretationsspielräume bei den Vergaberegelungen und die Regelungslücken im Mittelstandsförderungsgesetz regelmäßig zulasten der kleinen und mittleren Unternehmen ausgesetzt. Bereits in den Neunzigerjahren hat die CDU-Bürgerschaftsfraktion diesen Missstand regelmäßig im Einklang mit den Spitzenorganisationen der Wirtschaft kritisiert, aber ohne eine Reaktion von SPD und GAL.
Bis dato waren die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtet, sondern nur aufgefordert, die Verdingungsunterlagen so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen eine Chance erhalten, sich an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen. Auch die Auftragnehmer waren nur aufgefordert und nicht verpflichtet, sich bei der Weitergabe von Aufträgen um mittelständische Unternehmen zu bemühen.
Darüber hinaus war die Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, also VOB, für Leistungen VOL und für freiberufliche Leistungen VOF für öffentliche Unternehmen im Mittelstandsförderungsgesetz bisher nicht vorgeschrieben.
Durch die Gesetzesnovelle 2002 wurden die verbindlichen Aufforderungen an die Auftraggeber zur mittelstandsgerechten Gestaltung der Verdingungslagen normiert, ebenso die Verpflichtung der Auftraggeber bei der Vergabe an Nachunternehmer und die Pflichten öffentlicher Unternehmen bei der Auftragsvergabe.
Der Erfahrungsbericht, den der Senat jetzt in der vorliegenden Senatsdrucksache veröffentlicht hat, spricht für den Erfolg der Überarbeitung des Mittelstandsförderungsgesetzes als wirklich wirkungsvolles Instrument der Mittelstandsförderung in der Praxis.
Im Geschäftsjahr 2003 hatten bereits rund zwei Drittel der öffentlichen Unternehmen ihre Satzungen den Vorgaben des Mittelstandsförderungsgesetzes angepasst und nur bei sieben der 35 öffentlichen Unternehmen greift die Ausnahmeregelung. Das heißt, diese stehen mit mehr als 80 Prozent in einem entwickelten Wettbewerb und sind von der Anwendung der Verdingungsordnung ausgenommen.
Erfreulich hoch ist der Anteil der Vergaben nach VOB der öffentlichen Unternehmen, der direkt den hamburgischen Unternehmen zugute gekommen ist. Rund zwei Drittel des Auftragsvolumens, genau 64 Prozent der Vergaben, blieben in Hamburg. An auswärtige Unternehmen gingen 29 Prozent und 7 Prozent in die neuen Bundesländer. Hauptsächlich werden von den öffentlichen Unternehmen die Vergabeinstrumente "Freihändige Vergabe" und "Beschränkte Ausschreibung" genutzt. Ich bin überzeugt davon, dass bis heute nahezu alle öffentlichen Unternehmen ihre Satzung entsprechend dem Mittelstandsförderungsgesetz angepasst haben.
Der Hamburger Mittelstand konnte aber nicht nur von der neuen Vergabepraxis profitieren, sondern auch von einer weiteren einschneidenden Veränderung. Durch die Aufnahme des Paragraphen 15 b Mittelstandsförderungsge
setz wird der regelhafte Verzicht der öffentlichen Auftraggeber auf Sicherheitsleistungen bis zu einem Auftragsvolumen von 250 000 Euro gesetzlich erklärt. In der Praxis führt diese Regelung zu einer erheblichen Liquiditätsverbesserung der kleinen und mittleren Unternehmen, da kosten- und liquiditätsbindende Bankbürgschaften nicht mehr der Zustimmung im Zusammenhang mit der Übernahme öffentlicher Aufträge zu erstellen sind.
In naher Zukunft wird auch das Unternehmensverzeichnis durch eine Senatsverordnung eingerichtet, das die öffentlichen Vergabeverfahren sowohl für Vergabedienststellen einerseits als auch für die Bewerber andererseits erheblich vereinfachen wird. Zukünftig werden sich die Unternehmen in einer zentralen Datei speichern lassen können, in der alle ausschreibungsrelevanten Nachweise, vom Führungszeugnis über Qualifizierungsnachweis bis hin zu den Steuerbescheinigungen, einmalig zu hinterlegen sein werden und nicht bei jeder neuen Ausschreibung erneut vorgelegt und geprüft werden müssen.
Die Antwort, meine Damen und Herren, auf unser Berichtsersuchen ist ein weiterer Beweis, dass Hamburg auf dem besten Wege zur mittelstandsfreundlichsten Stadt Deutschlands ist.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Als ich das Thema, das die CDU angemeldet hat, gesehen und mir die Drucksache durchgelesen habe, habe ich mich gefragt, was uns der Autor dieser Drucksache sagen wollte. Das mag auch an der Fragestellung liegen, als der Antrag für dieses Ersuchen formuliert worden ist. Dann sind die Antragsteller Schuld, die das hier in der Bürgerschaft beantragt haben, dass sie sich nicht präzise genug ausgedrückt haben.
Aber auch beim zweiten Durchlesen habe ich mich gefragt, was das eigentlich über die Mittelstandsförderung aussagt. Natürlich ist es gut, dass wir jetzt wissen, dass 62 Prozent der Vergaben mit einem Auftragsvolumen von 64 Prozent an Hamburger Unternehmen gegangen sind. Aber die entscheidende Frage ist doch, wenn man bewerten will, ob dieses Gesetz etwas gebracht hat, wie die Situation war, bevor diese Gesetzesänderung passiert ist. Diese Frage haben wir vielleicht nicht gestellt, jedenfalls wird sie hier auch nicht beantwortet. Das ist dabei aber die entscheidende Frage.
Ob durch diese Änderung im Mittelstandsförderungsgesetz wirklich die entscheidende Verbesserung für den Hamburger Mittelstand, insbesondere im Handwerk, erfolgt ist, da mache ich mal ein großes Fragezeichen.
Ich denke, insbesondere im Bereich des Baugewerbes gibt es andere Dinge, die dem Hamburger Mittelstand und den Bauhandwerkern mehr helfen würden, als das bisher der Fall gewesen ist. Ich nenne als Beispiel die Einzellosvergabe, die es kleinen Unternehmen ermöglicht, bei großen Bauvorhaben mitzubieten. Ich nenne das Thema Bietergemeinschaften. Das haben wir einmal in der Bürgerschaft beantragt und ist seinerzeit von der CDU abgelehnt worden. In Berlin gibt es ein Beispiel, wie so etwas funktionieren kann. Ich nenne hier auch das Tariftreuegesetz, das in dieser Bürgerschaft in der letzten Legislaturperiode auf Antrag der SPD verabschiedet
worden ist und das dazu dienen soll, dass die Hamburger Bauunternehmen eine entsprechende Förderung und eine Einhaltung der Tarife haben und nicht durch Dumpinglöhne vom Markt gedrängt werden.