Wir haben uns gemeinschaftlich verständigt: Da es diverse Abendveranstaltungen und Termine gibt, wollten wir die Sitzung eigentlich um 18 Uhr beenden. Deswegen würde ich zumindest einmal anregen, dass wir jetzt nur die Aussprache zu den Petitionen machen. Wenn das anders gewünscht ist, sind wir bereit, in die Gesetzeslesung einzutreten. Es war aber eigentlich verabredet, dass wir ziemlich zeitnah nach 18 Uhr enden. Mir ist das egal. Ich wollte auf die Verabredung hinweisen.
Herr Kollege Rudolph, danke schön. – Ich schaue in die Runde. Ich denke, die Geschäftsführer sollten sich verständigen, wie wir vorgehen. Soll ich den Punkt jetzt aufrufen,
Es ist unglaublich, dass Sie das jetzt anbringen. Wollen wir die Sitzung für zehn Minuten unterbrechen? – Das kann man etwas früher regeln, zumal die SPD in der PGRunde nicht bereit war, unser Angebot anzunehmen, wenigstens die Redezeit zu reduzieren. Ich würde vorschlagen, dass wir in die Debatte eintreten und dass wir uns bemühen, das zügig zu machen.
Wir brauchen keine siebeneinhalb Minuten. Dann wird man auch zu einem vernünftigen Zeitpunkt fertig werden.
Gut. Ich habe es vernommen. Ich denke, jeder wird darauf achten, wie lange seine Rede dazu sein wird.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes und des Hinterlegungsgesetzes – Drucks. 19/1334 –
Meine Damen und Herren, ich bitte um ein bisschen Ruhe. – Eingebracht wird der Gesetzentwurf von Frau Staatsministerin Kühne-Hörmann. Die vereinbarte Redezeit beträgt siebeneinhalb Minuten. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf heute für die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes und des Hinterlegungsgesetzes einbringen. Dieses Gesetz ist erforderlich geworden, weil sich das Bundesrecht geändert hat. Neben redaktionellen Anpassungen des hessischen Landesrechts an Veränderungen des Bundesrechts sollen zwei neue Gebührentatbestände eingeführt werden. So soll die Prüfung von Gerichtskostenstemplern gebührenpflichtig werden, zudem soll eine neue Gebühr für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter geschaffen werden. Die für den Haushalt des Landes wesentliche Änderung ist die Änderung des Hinterlegungsgesetzes durch die Abschaffung der Verzinsung hinterlegten Geldes.
Ich darf sagen, dass die interne Anhörung fast ausschließlich positiv gewesen ist. Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss.
Vielen Dank, Frau Staatsministerin, für die Einbringung. – Als erste Rednerin hat sich Frau Kollegin Hofmann von der SPD-Fraktion zu Wort gemeldet. Bitte schön, Frau Kollegin Hofmann, Sie haben siebeneinhalb Minuten.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich möchte für das juristisch nicht so bewanderte Publikum im Raume, denn diejenigen scheint es ja auch noch zu geben, nur kurz einige wenige Ergänzungen machen, was aus meiner Sicht vielleicht zur Konkretisierung des Gesetzentwurfs beiträgt, was wichtig ist, damit man überhaupt versteht, worum es geht.
Dieses Gesetz befasst sich mit Änderungen bei der Hinterlegung und bei den Justizkosten. Ich darf daran erinnern, dass die Änderungen, die jetzt erforderlich sind, durch bundesgesetzliche Änderungen notwendig werden, nämlich aufgrund der erneuten Änderung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf Bundesebene, die eben auch Gebührenanpassungen beinhaltet.
Wir als Landesgesetzgeber sind nachgeordnet verpflichtet, wie es so oft ist, wenn der Bund ein Gesetz ändert, per Landesgesetz Änderungen vorzunehmen. Wir haben dies jetzt zu tun. Zum Teil sind es – das will ich hier ganz klar sagen – nur redaktionelle Änderungen.
Es müssen aber auch entsprechende Gebührentatbestände, zwei an der Zahl, geändert werden. So ist auch eine Gebühr für die Prüfung von Gerichtskostenstemplern vorgesehen. Ich will Ihnen kurz erklären, was so ein Gerichtskostenstempler überhaupt ist. Das ist ein Gerät, das einen Stempel auf Dokumente anbringt, die bei einem Gericht eingereicht werden und für deren Bearbeitung eben Gerichtskosten anfallen. Diese werden oft von Notaren und Rechtsanwälten benutzt.
Es soll auch ein neuer Gebührentatbestand geschaffen werden. Danach soll für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen an Dritte eine Gebühr eingeführt werden.
Der zweite Baustein dieses Gesetzentwurfs ist die Hinterlegung. Die Hinterlegungen sind im Hessischen Hinterlegungsgesetz entsprechend geregelt. Auch hier ist eine Anpassung erforderlich, da 2010 die Hinterlegungsordnung, die auf Bundesebene als Bundesrecht geschaffen worden ist, aufgehoben worden ist. Wir als Landesgesetzgeber – die Justizministerin hat es gesagt – müssen die Verzinsung hinterlegter Beträge in monetärer Form entweder beibehalten oder sagen: Wir machen eine neue Regelung.
Hier hat sich aber gezeigt, dass die Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungsverfahren, einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand verursachen und die Zahl der Hinterlegungen und damit die sogenannte Hinterlegungsmasse sowie daraus resultierende Zinszahlungen kontinuierlich ansteigen. Verbunden mit der Tatsache, dass sich die Dauer der Hinterlegungen und die Laufzeit der Zinsen nicht prognostizieren lassen, stellt dies eine nicht unerhebliche Belastung des Landeshaushalts dar.
In der Begründung des Gesetzentwurfs, oder auch schon im Erläuterungstext zu Beginn, ist aufgeführt, dass wir über einen Betrag von 500.000 € pro Jahr reden. Deshalb ist zu hinterfragen, ob man nicht eine Neuregelung vor
nimmt und grundsätzlich sagt: Diese Hinterlegung ist gebührenfrei, und die bisherige Verzinsungspflicht wird aufgehoben.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die SPD – Sie haben gesehen, dass ich die einzelnen Punkte sehr sachlich dargestellt habe – wird sich an dem Gesetzgebungsverfahren konstruktiv beteiligen. Wir werden die Landesregierung bestimmt auch im Rechtsausschuss auffordern, uns die internen Anhörungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, damit wir noch einmal sichten können, ob es vielleicht an der einen oder anderen Stelle einen Knackpunkt gibt, ob es Veränderungsbedarf gibt. In diesem Sinne freuen wir uns auf das weitere Gesetzgebungsverfahren – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Kollegin Hofmann. – Als nächste Rednerin spricht Frau Kollegin Müller vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Bitte schön, Frau Kollegin, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Frau Kollegin Hofmann hat es eben ausführlich erklärt; auch ich möchte es ganz kurz zusammenfassen. Bei der Gesetzesänderung geht es um eine Anpassung an das Bundesgesetz und um zwei neue Gebührentatbestände. Zum einen wird für die Prüfung von Gerichtskostenstemplern eine Gebühr erhoben werden. Das wird nicht die Menge sein; ich denke, der Gerichtskostenstempler ist ein Auslaufmodell. Deswegen ist es aber auch richtig, dass diejenigen, die ihn noch verwenden, dafür in Zukunft eine Gebühr bezahlen. Auch die Übermittlung von Gerichtsentscheidungen an Unbeteiligte soll jetzt mit einer Gebühr von 15 € versehen werden. Auch das halten wir für sachgerecht; denn wenn die Gerichte eine Entscheidung anonymisieren müssen, ist dies ein hoher Aufwand, und dafür sind Kosten in Höhe von 15 € gerechtfertigt.
Nach dem Hinterlegungsgesetz entstehen – Frau Hofmann hat es schon erwähnt – Zinszahlungen von 500.000 €. Für jede Hinterlegung ab 10.000 € mussten bisher Zinsen gezahlt werden, die oftmals über dem marktüblichen Zins lagen. Das wird jetzt mit dem Gesetzentwurf geändert. Das gilt für diejenigen, die bereits hinterlegt haben, selbstverständlich nicht, sondern es läuft sukzessive aus, und wir können im Landeshaushalt 500.000 € sparen.
Falls Interesse besteht – ich gehe einmal davon aus, dass Interesse besteht –, würde ich Ihnen noch kurz erläutern, welche Hinterlegungsfälle es denn gibt.
Sie wollten die Aussprache. – Zum einen sind es Sicherheitsleistungen, die in gerichtlichen Entscheidungen zur Herbeiführung, Abwendung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung zu hinterlegen sind, oder Kautionen in Strafsachen.
Zum anderen ist eine Hinterlegung aber auch dann möglich, wenn nicht bekannt ist, an wen ein Betrag zu zahlen oder eine Wertsache herauszugeben ist, also schuldbefrei
end geleistet werden soll. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn nicht bekannt ist, wer einen Verstorbenen beerbt, oder der Mieter bei Unklarheit des Vermieters nicht weiß, an wen er berechtigterweise die Miete zu zahlen hat. Das einfach nur als Beispiele, damit Sie sich vorstellen können, wer überhaupt Geld beim Amtsgericht hinterlegt. Das kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden, aber die Zentralkasse ist in Frankfurt. Dort wird das ganze Geld gesammelt.
Vielen Dank, Frau Kollegin Müller. – Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. – Doch, Herr Kollege Honka. Ein nettes Zwinkern hat nicht gewirkt. Sie haben das Wort.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Frau Präsidentin, natürlich bewirkt ein Zwinkern von Ihnen vieles, selbstverständlich auch die Wortmeldung.
Der Inhalt des Gesetzes ist, glaube ich, ausreichend vorgetragen worden. Es geht hauptsächlich um redaktionelle Änderungen an einem wesentlichen Gesetz im Hintergrund unseres Rechtsstaats. Ich glaube, es funktioniert alles ganz gut. Ich denke, dass uns die Landesregierung, wie es in der Vergangenheit üblich war, Einblick in ihre Unterlagen genehmigen wird. Von daher trage ich den Wünschen zur Redezeit Rechnung und beende meine Rede an dieser Stelle. – Vielen Dank.
Wow, vielen Dank, Herr Kollege Honka. – Als nächster Redner hat sich Kollege Rentsch von der FDP-Fraktion zu Wort gemeldet. Bitte schön, Herr Kollege Rentsch, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf ist, wie es die Kollegen schon gesagt haben, aufgrund der Vorgaben des Bundesrechts an einigen Stellen notwendig. Er schafft neue Gebührentatbestände. Ich will für die Fraktion der Freien Demokraten sagen, dass wir grundsätzlich der Auffassung sind, dass vieles von dem so mitgetragen werden kann.
Frau Ministerin, ich glaube, dass es einen Punkt gibt, über den auch in anderen Landtagen gestritten wurde. Das ist die Verzinsung bei Hinterlegungen. Es ist aus meiner Sicht nicht zielführend, die Verzinsung komplett abzuschaffen, weil wir sowohl im jetzigen Verfahren als auch in Zukunft eigentlich einen Wert hatten, nämlich dass erst Beträge ab 10.000 € verzinst werden, und weil ich der Auffassung bin, dass, als das Gesetz gemacht worden ist und die Länder zuständig wurden, was ja eine Veränderung gewesen ist, eine sehr maßvolle Verzinsung, wie gesagt, erst ab 10.000 €, mit 1 % vereinbart worden ist.
Die Grundüberzeugung war, dass der Staat nicht einfach mit dem Geld der Bürger umsonst wirtschaften können soll. An dieser Überlegung hat sich nichts geändert.
Die Kritik der Anwaltschaft halte ich deshalb auch für berechtigt. Hierbei geht es auch um das Verhältnis von Staat und Bürger und die Frage, wie wir mit diesen Geldern dann umgehen. Ich will es nicht überbewerten, aber es ist Fakt, dass mit 1 % ein extra moderater Wert gewählt worden ist, der auch in Zeiten, in denen die Zinsen hoch sind, ein moderater Wert ist. Ein solcher Durchschnittswert sollte dann auch beibehalten werden. Gerade das Verfahren, wie es jetzt besteht, ist sehr bürokratiearm und ist ein sehr gutes Verfahren, es hat sich bewährt. Deswegen plädiert die FDP-Fraktion dafür, dass es dabei bleibt, dass mit diesem niedrigen Wert weiter verzinst wird. Wir würden uns über eine Änderung des Gesetzentwurfs freuen. Wenn nicht, werden wir diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen. – Vielen Dank.