Protocol of the Session on July 12, 2005

Die Evaluierung des Gesetzes hat allerdings – das will ich auch sagen – Änderungsbedarf in Einzelfragen ergeben. So ist festzustellen,dass das Schlichtungsverfahren bei der Durchsetzung streitiger Geldforderungen von bis zu 750 c in der Vergangenheit umgangen worden ist. Die Gläubiger betreiben in diesen Fällen erkennbar häufiger als vor Erlass des Gesetzes das Mahnverfahren. Sie umgehen so die außergerichtliche Streitschlichtung. Das führt im Ergebnis zu einer Verlängerung und Verteuerung der Rechtsstreitigkeiten. Denn das Mahnverfahren bleibt in diesen Fällen regelmäßig ergebnislos. Ihm folgt der streitige Zivilprozess, den die Parteien von vornherein anstrebten,aber wegen des obligatorischen Schlichtungsverfahrens nur über den Umweg des Mahnverfahrens erreichen konnten.

Der Ihnen, meine Damen und Herren, jetzt vorgelegte Gesetzentwurf bringt die notwendige Neuregelung. Vermögensrechtliche Streitsachen werden danach künftig aus dem obligatorischen Schlichtungsverfahren herausgenommen. Dadurch entfällt der Anreiz, das Mahnverfahren nur aus strategischen Gründen zur Umgehung des Schlichtungsverfahrens zu betreiben. Der Kläger kann den Rechtsstreit so ohne Zeitverzug zur Klärung vor Ge

richt bringen. Es hat – das will ich klar und deutlich sagen – keinen Sinn, weiterhin eine gesetzliche Vorschrift vorzuhalten, von der wir von vornherein wissen, dass sie massenhaft umgangen wird. Dann können wir sie auch gleich streichen.

Nicht bewährt hat sich die Begrenzung der außergerichtlichen Streitschlichtung auf die Fälle, in denen die Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder dort ihren Sitz haben. Nach dieser Regelung scheitert die außergerichtliche Streitschlichtung zu häufig an einer „gerichtlichen Kleinstaaterei“ – so will ich einmal sagen –, die in Zeiten moderner Fortbewegungsmittel nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Diesem Missstand hilft der vorliegende Gesetzentwurf ab. Nach den neuen Regelungen genügt es, dass die Parteien des Rechtsstreits ihren Sitz in demselben Oberlandesgerichtsbezirk haben, das heißt für Hessen, innerhalb Hessens wohnen.Haben beide Parteien,wie schon gesagt, ihren Wohnsitz in Hessen, wird das Schlichtungsverfahren in Zukunft landesweit eröffnet.

Meine Damen und Herren, die Begleitgesetze, also das Gesetz zur Errichtung und Anerkennung von Gütestellen durch die Landesjustizverwaltung und das Hessische Schiedsamtgesetz, sollen ohne tief greifende Veränderungen beibehalten werden. Schließlich wird das Gesetz über die Errichtung und Anerkennung von Gütestellen aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in das Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung aufgenommen.

Meine Damen und Herren, so weit ganz kurz und ganz trocken die Begründung für die Einbringung dieses Gesetzes mit einigen Änderungen. Das war sozusagen das Votum, das Gesetz auch für die nächsten fünf Jahre in Hessen in Kraft zu belassen.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)

Ich muss nachtragen, dass dazu der Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucks. 16/4228, aufgerufen wird.

Das Wort zur Begründung hat Frau Abg. Hofmann für die SPD-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der uns allen bekannte Spruch „Schlichten ist besser als richten“ trifft in besonderem Maße auf die hervorragende Arbeit der hessischen Schiedsstellen zu. Mit der außergerichtlichen Streitschlichtung können bestimmte Streitigkeiten zeitnah, kostengünstig und zumeist erfolgreich erledigt werden. Das Ergebnis des Schlichtungsversuchs soll von den Parteien gemeinsam mit einer Schiedsperson erarbeitet werden und so eine Win-win-Situation erreicht werden, die zu einem großen Rechtsfrieden der Beteiligten führt. So liegt die Quote erfolgreicher Schlichtungen in Hessen im Durchschnitt bei 55,5 %.

Meine Damen und Herren, es ist zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf einige Anregungen aus der Praxis aufgenommen hat, so die Zulassung des Loseblattprotokolls – das war auch eine Anregung der hessischen Schiedsmänner und -frauen – oder die Beseitigung der strikten Unvereinbarkeit von Schiedsamt und ehrenamtlichen Richtern oder dem Polizeivollzugsdienst.

Herr Minister Wagner,ich möchte Sie ausnahmsweise einmal unterstützen.

(Zurufe: Oh! – Demonstrativer Beifall bei Abge- ordneten der CDU – Jörg-Uwe Hahn (FDP): Vorsicht!)

„Ausnahmsweise“ habe ich betont. Ich teile Ihre Ansicht, Herr Minister, dass die Regelung, dass bis dato Voraussetzung war, dass die Parteien ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in demselben Landgerichtsbezirk haben, zu restriktiv war. Es ist vernünftig, dass man nun sozusagen auf den Bezirk des Oberlandesgerichts abstellt.

Die SPD-Landtagsfraktion kritisiert jedoch massiv den im Gesetzentwurf vorgesehenen Punkt, bei Streitigkeiten bis 750 c die obligatorische vorgerichtliche Streitschlichtung zu streichen. Diesen Punkt kritisieren wir massiv; denn er betrifft immerhin 40 % der jetzigen Verfahren bei den hessischen Schiedsämtern. Sie haben doch selbst gesagt, dass sich das Gesetz nach Ihrer Evaluierung im Grundsatz bewährt hat.

(Minister Dr. Christean Wagner: Aber in diesem Bereich nicht!)

Für uns als SPD-Fraktion ist deswegen die vorgesehene Streichung der völlig falsche Weg. Unser Ansatz muss es doch sein, die außergerichtliche Streitschlichtung – hier spielt für uns im Übrigen auch der Aspekt der Mediation, die wir zwar heute nicht zu behandeln haben, die aber auch mit gesehen werden muss, eine Rolle – für eine nennenswerte Entlastung der Justiz weiter auszubauen.

Ich teile auch eine weitere Einschätzung von Ihnen nicht. Ich denke, dass das Mahnverfahren eine eigenständige Säule neben der außergerichtlichen Streitschlichtung ist und dass es auch als solches zu sehen ist.

Ich gebe zu, dass die Streitschlichtung in Hessen bei den Recht suchenden Bürgern und auch bei der Anwaltschaft noch stärker als in der Vergangenheit bekannt gemacht werden muss. Da ist noch vieles zu tun. Aber wir müssen die Streitschlichtung in Hessen weiter ausbauen und stärken. Ich denke, sie ist ein Erfolg versprechender Ansatz für die hessische Justiz und für den Recht suchenden Bürger.

Mit Ihrem Vorschlag, Herr Justizminister, ignorieren Sie gerade die erfolgreiche Arbeit der hessischen Schiedsämter.Außerdem ignorieren Sie europäische Rechtsentwicklungen zur außergerichtlichen Streitschlichtung und Bestrebungen des Bundes, der genau einen anderen Weg geht. Er will nämlich in § 15 EGZPO die vermögensrechtliche Obligatorik auf 3.000 c erhöhen und ihn außerdem auf bestimmte Bereiche wie z. B. erbrechtliche Streitigkeiten oder auch Miet- und Wohnungseigentumssachen erweitern.

Hessen geht auch in diesem Punkt wieder einmal einen falschen Sonderweg. Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Brandenburg oder das Saarland nehmen nämlich in diesem Punkt keine Veränderung des bestehenden Gesetzes vor – nur wieder Hessen.Wir fordern Sie deshalb auf,Herr Wagner – das ist auch der Inhalt unseres Änderungsantrags –, von Ihren Plänen Abstand zu nehmen und der außergerichtlichen Streitschlichtung in Hessen in diesem Punkt nicht den Garaus zu machen, sondern die außergerichtliche Streitschlichtung in Hessen im Gegenteil weiter auszubauen und zu stärken. – Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Als nächste Rednerin hat Frau Abg. Beer für die FDPFraktion das Wort.

(Jörg-Uwe Hahn (FDP): Aber nicht wieder so unterwürfig gegenüber dem Justizminister!)

Frau Vizepräsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für die FDP-Fraktion ist die außergerichtliche Streitschlichtung eine wichtige Säule unseres Justizsystems.

(Beifall bei der FDP)

Sie ermöglicht eine bürgernahe, schnelle, kostengünstige, effektive und für die beteiligten Parteien oft sehr viel besser nachvollziehbare Streitbeilegung. Ich freue mich deswegen, dass der Landesvorsitzende des Bundes Deutscher Schiedsleute, Herr Schneider, heute unter uns ist.

(Beifall bei der FDP, der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die FDP-Fraktion steht aus diesem Grunde dem vorgelegten Gesetzentwurf des Justizministers grundsätzlich positiv gegenüber, da er diese Rolle der außergerichtlichen Streitbeilegung entsprechend anerkennt. Wir sind bei den meisten der vorgeschlagenen Änderungen – ob wir über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit für die obligatorische Streitschlichtung oder über die Frage der Protokoll- und Aktenführung bzw. der Beteiligung ehrenamtlicher Richter bei den Schiedsleuten reden – mit dem Justizministerium einig. Es sind letztendlich auch viele Anliegen, die der Bund Deutscher Schiedsleute einbezogen haben wollte.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir werden aber sehr deutlich bei der Frage der Streichung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten als Materie der außergerichtlichen Streitschlichtung im Sinne der obligatorischen Streitschlichtung nachfragen. Wenn sich ehrlicherweise auch meine persönliche Beobachtung als Rechtsanwältin mit dem deckt, was im Gesetzentwurf vorgetragen wird, dass es nämlich verstärkt zur Nutzung des Mahnverfahrens kommt, um die obligatorische Streitschlichtung zu umgehen, so gebe ich doch zu, dass die rein persönliche Betrachtungsweise mitnichten repräsentativ sein kann.

Zudem ist es richtig, wenn Frau Kollegin Hofmann darauf hinweist, dass zurzeit auf Bundesebene die Erhöhung des Betrages in § 15a auf bis zu 3.000 c geprüft wird,Herr Minister. Auch hat sich im Rahmen der Diskussion um die große Justizreform die Bund-Länder-Kommission darauf verständigt, sich dieser Frage intensiv zu widmen. Ich weiß, dass z. B. seitens des Justizministeriums in BadenWürttemberg eine weitere Erhöhung des Betrages für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Bereich der obligatorischen Streitschlichtung befürwortet wird.

Zudem gilt es unserer Meinung nach zu bedenken, dass das Mahnverfahren zumindest zu einem Teil zu einer schnelleren und kostengünstigeren Erledigung führt, als dies Klageverfahren gemeinhin tun. Allerdings – da gebe ich Ihnen Recht – sind die Aussagen darüber,wie groß der Anteil der Verfahren ist, die im Mahnverfahren einfacher bereinigt werden können, und solcher, die quasi Mahnverfahren als Durchlauferhitzer benutzen müssen, um in das Klageverfahren Eingang zu finden, doch sehr unterschiedlich.Aber genau an diesen Punkten müssen wir sehr genau nachschauen und nachfassen, was die Ergebnisse

der vom Justizministerium durchgeführten und im Gesetzentwurf angesprochenen Evaluation sind. Zumindest ist uns im Gespräch mit dem Bund Deutscher Schiedsleute vorgetragen worden, dass das von uns 2001 beschlossene Gesetz erst 2003/2004 so recht ins Greifen gekommen ist. Herr Minister, daher könnte es durchaus sein, dass wir uns hier auf einen zu kurzen Beobachtungszeitraum stützen und vor diesem Hintergrund zumindest meine Fraktion in die Überlegung eintritt, ob die von Ihnen vorgeschlagene Streichung zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist.

Weitere Vorschläge möchte ich an dieser Stelle kurz ansprechen, die wir im Rahmen der Anhörung besonders beobachten wollen, da sie uns besonderes bedenkenswert erscheinen. Das betrifft zum einen die Frage der Zustellung bei Schiedsverfahren im Zusammenhang mit der persönlichen Überbringung, ob dies nicht auch durch Empfangsbekenntnis möglich sein müsste. Das betrifft auch die ehrenamtliche Einbeziehung der Schiedsleute beim Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Strafgesetzbuch, nämlich in Ergänzung zu den freien Trägern, die dies bislang in unserem Land tun. Ich glaube, hier ließen sich die Kapazitäten für den Täter-Opfer-Ausgleich auf vergleichsweise kostengünstige Weise erhöhen. Wir wissen selber, dass hier im Rechtssystem ein ziemlicher Engpass besteht.

Von daher ist es ein Gesetzentwurf, zu dem man grundsätzlich seine Zustimmung signalisieren kann, wenn er auch gerade im Bereich der Evaluation der obligatorischen Streitschlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten noch einmal eines genauen Hinsehens bedarf. Aber ich hoffe, dass wir zu diesen Fragen im Ausschuss in sehr sachorientierter Form kommen. Herr Justizminister, eine Anregung: Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie uns die detaillierteren Evaluationsergebnisse schon einmal über die Sommerpause zur Verfügung stellen könnten. Dann könnten wir die Beratung dieses Gesetzentwurfes sehr zügig nach der Sommerpause angehen. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Als nächster Redner spricht Herr Abg. Dr. Jürgens, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die außergerichtliche Streitschlichtung ist ein preiswertes und einfaches Verfahren, das in sehr vielen Fällen – Frau Hofmann hat schon den Durchschnittswert von 55,5 % genannt – zum Erfolg führt. In Einzelbereichen gibt es sogar Erfolgsquoten von 80 bis 90 %. Deswegen halten wir es für richtig und vernünftig, dass in Hessen weiterhin von der Möglichkeit der bundesrechtlichen Regelung Gebrauch gemacht und eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen wird.

Von der Landesregierung werden zwei Änderungen vorgeschlagen. Die eine halten wir durchaus für vernünftig, nämlich die Ausweitung des regionalen Geltungsbereichs. Bisher war es so, dass nur dann, wenn die beiden Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk wohnen, eine Streitschlichtung durchgeführt werden musste. Das führt zu dem für Hessen etwas absurden Ergebnis, dass wechselseitige Beleidigungen zwischen Frankfurtern und Offenbachern

nicht unter die obligatorische Streitschlichtung fallen,weil Offenbach zum Landgerichtsbezirk Darmstadt gehört.

(Jürgen Frömmrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN): Oh!)

Nach meiner Einschätzung sind damit ungefähr 75 % aller im Lande Hessen ausgesprochenen Beleidigungen bisher nicht erfasst.

(Heiterkeit – Beifall bei Abgeordneten des BÜND- NISSES 90/DIE GRÜNEN)

Es ist vernünftig, wenn wir das mit einbeziehen und einen Weg eröffnen, die außergerichtliche Streitbeilegung auch dort durchzuführen.

Der andere Punkt, den Sie angehen, ist mir nicht verständlich – die Änderung, die Sie anstreben, dass die obligatorische Streitschlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750 c nicht mehr durchgeführt werden soll. Als Begründung haben Sie heute wiederholt nicht etwa angegeben, dass die Streitschlichtung in diesen Fällen nicht erfolgreich gewesen sei – das ist sie ja,sie ist auch im Schnitt über die Hälfte erfolgreich –, sondern Sie beklagen das Ausweichen in das Mahnverfahren. Das ist aus zweierlei Hinsicht eine etwas erstaunliche Argumentation. Zum einen habe ich das mit der Antwort auf eine Kleine Anfrage verglichen, die ich im letzten Jahr zu der Praxis der außergerichtlichen Streitschlichtung gestellt habe. Darin findet sich der Satz: „Gesicherte Erkenntnisse darüber, ob eine Flucht in das Mahnverfahren festgestellt werden kann, liegen nicht vor.“ Das ist ein Originalzitat der Hessischen Landesregierung von 2004.

Nun könnte man sagen, die Zeit sei weitergelaufen, und man hätte neue Erkenntnisse gewonnen. Aber die Zahlen, auf die sich der Justizminister in der Begründung stützt,sind im Grunde genommen die gleichen,die wir damals zur Verfügung hatten. Jetzt wird ein Ausweichen ins Mahnverfahren beklagt, wofür vor einem Jahr noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen. Das ist ein Widerspruch, den wir im Ausschuss zumindest einmal besprechen sollten.

Außerdem ist aus einem weiteren Grund die Argumentation der Landesregierung erstaunlich. Wenn wir jedes Mal, wenn in erheblichem Umfang Rechtsvorschriften umgangen werden, mit deren Streichung reagieren, dann hätten wir irgendwann kein Steuerrecht mehr, kein Strafrecht mehr, keine Verkehrsregeln mehr. So kann doch eigentlich der Weg nicht aussehen. Natürlich müssen wir erst einmal versuchen, rechtliche Vorschriften zur Geltung zu bringen und durchzusetzen, zumal im vorliegenden Fall hinzukommt, dass der Grund für einen Umweg über das Mahnverfahren unter anderem auch im Gebühreninteresse der Rechtsanwälte liegt, die im Mahnverfahren mit nachfolgendem Streitverfahren deutlich mehr verdienen, als wenn in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren die Sache günstig und schnell erledigt wird. Ich finde, wir sollten das Gebühreninteresse der Rechtsanwälte nicht höher als das Interesse der Recht Suchenden an einem preiswerten und schnellen Verfahren bewerten.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Schließlich setzt sich die Landesregierung mit ihrem diesbezüglichen Vorhaben in Widerspruch zu den jüngsten Beschlüssen der Justizministerkonferenz. Danach soll die konsensuale Streitbeilegung – davon ist ein Teil das, worüber wir heute reden – gerade gefördert werden. Es soll im Rahmen der Umsetzung von § 15a EGZPO, über den

wir hier reden, „... auch der rein streitwertbezogene Ansatz nicht außer Betracht bleiben.“