Protocol of the Session on July 5, 2007

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Drucks. 16/7449 weist zwar eine Berichterstatterin aus, aber ich werde Ihnen dies dennoch vortragen.

(Heiterkeit)

Der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Änderung in zweiter Lesung anzunehmen:

In Nr. 7 Buchst. a wird im neuen Abs. 3 das Wort „Soweit“ ersetzt durch die Worte „Ausnahmsweise, sofern“ und das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen.

Der Gesetzentwurf war dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst in der 127. Plenarsitzung am 27. März 2007 nach der ersten Lesung zur Beratung überwiesen worden.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 beschlossen, zu diesem Gesetzentwurf eine schriftliche Anhörung durchzuführen.

In seiner Sitzung am 12. Juni 2007 hat der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst den Gesetzentwurf vor dem Hintergrund der Stellungnahmen zur Regierungsanhörung sowie der 22 bei ihm eingegangenen Stellungnahmen beraten und einstimmig die eben wiedergegebene Be

schlussempfehlung formuliert. Zuvor war der mündlich eingebrachte Änderungsantrag der SPD einstimmig angenommen worden.

So viel zur Beschlussempfehlung, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. – Meine Damen und Herren, es wird keine Aussprache gewünscht, und es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit kommen wir zur Abstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf in zweiter Lesung seine Zustimmung erteilen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Ist jemand dagegen oder enthält sich der Stimme? – Das ist nicht der Fall. Dann ist der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung in zweiter Lesung einstimmig angenommen worden, und er wird damit zum Gesetz erhoben.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 20 auf:

Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) – Drucks. 16/7464 zu Drucks. 16/6763 –

Berichterstatter ist Herr Abg. Frömmrich. Bitte schön.

Herr Präsident! Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf in zweiter Lesung unverändert anzunehmen.

Der Gesetzentwurf war dem Innenausschuss in der 123. Plenarsitzung am 1. Februar 2007 überwiesen worden. Der Änderungsantrag Drucks. 16/7433 war dem Innenausschuss am 12. Juni 2007 und der Änderungsantrag Drucks. 16/7454 am 18. Juni 2007 vom Präsidenten überwiesen worden.

Der Innenausschuss hat zu dem Gesetzentwurf eine schriftliche Anhörung durchgeführt.

Der Innenausschuss hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 mit dem Gesetzentwurf befasst und einstimmig bei Enthaltung der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP die eben wiedergegebene Beschlussempfehlung gefasst.

Zuvor waren der Änderungsantrag Drucks. 16/7433 mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP und der Änderungsantrag Drucks. 16/7454 mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP bei Enthaltung der SPD abgelehnt worden.

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. – Meine Damen und Herren, ich eröffne die Aussprache mit einer Redezeit von zehn Minuten. Das Wort hat Frau Abg. Hofmeyer für die Fraktion der SPD.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist sehr schade – Herr

Frömmrich hat es schon gesagt –, dass die vorliegenden Änderungsanträge von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Innenausschuss mit den Stimmen der CDU abgelehnt wurden. Daher stelle ich hier fest: Dieses Gesetz ist und bleibt damit eine halbherzige Novellierung.

(Beifall bei der SPD)

Wir sehen mit Blick über die Landesgrenze, dass andere Bundesländer die Reform ihrer Bestattungsgesetze in der Tat dazu genutzt haben, auf eine veränderte Bestattungskultur einzugehen. Wir bleiben in Hessen zum einen hinter den Forderungen von Fachleuten und zum anderen auch hinter den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger zurück.So passt zu diesem Gesetzentwurf,der mit den Begriffen „Deregulierung“ und „Entbürokratisierung“ überschrieben ist, beispielsweise nicht, dass es eine neue Vorschrift zur Einfriedung von Friedwäldern gibt; und es passt ebenfalls nicht, dass es die Forderung nach einer Ausweisung im B-Plan, also Bebauungsplan, gibt.

Herr Minister, wir sehen beides als überflüssig an. Bei der Bebauungsplanregelung müssten Sie wissen bzw. zumindest zur Kenntnis nehmen, dass das Land keine eigene Gesetzgebungskompetenz besitzt. Das wird abschließend durch den Bund im Baugesetzbuch geregelt.Von daher ist dies nicht nur überflüssig, sondern diese Regelung hat im Landesgesetz auch nichts zu suchen.

(Beifall bei der SPD)

Mit Ihrer Forderung nach Umfriedung sehen wir für viele Waldbestattungen zukünftig das Aus. Sie verwehren sich hier einer Entwicklung, die Ihnen vielleicht nicht so ganz passt.Aber ich sage Ihnen, dass dies in den letzten Jahren stärker nachgefragt wurde. Viele Menschen haben den Wunsch, und dem sollten wir Rechnung tragen, dass ihre Urne beispielsweise am Fuße eines Baumes bestattet wird. Viele Kommunen stoßen mit diesem Angebot, das sie mittlerweile gemacht haben, auf eine große Resonanz.

Ich erinnere auch daran, dass Kommunen wie Kirchen – es ist nicht mehr so,dass wir an dieser Stelle gegen die Kirchen sprechen würden – Waldgebiete ausgewiesen sowie einen Waldfriedhof errichtet haben. Dies ist beispielsweise bei mir vor der Haustür im Reinhardswald, in Michelstadt im Odenwald oder auch zuletzt in Weilrod und Espenau geschehen.

Jedoch keiner dieser Friedhofsträger – das zeigen die schriftlichen Stellungnahmen – möchte drum herum eine Umfriedung haben. Selbst in Bayern, um dies als Beispiel anzuführen,wurde in dem letzten Jahr der erste kirchliche Friedwald eröffnet; und es ist schwer vorstellbar, dass dieser Friedwald mit einer Größe von 50 ha ebenfalls umfriedet werden soll.

Meine Damen und Herren, ich denke, die Ablehnungsgründe liegen auf der Hand. Zum einen ist dies natürlich eine Kostenfrage. Denn wie will ich dies umfrieden?

Aber insbesondere, muss man sagen – da setzen wir an –, wird eine Umfriedung in der freien Natur von den Menschen nicht gewollt. Der Wunsch, den naturnahen Charakter einer solchen Anlage zu erhalten, steht im Vordergrund.Von daher sind wir gegen diese Regelung.Wir hätten uns gewünscht, Sie wären uns da bei unseren Änderungsantrag entgegengekommen.

Ich betone aber auch: Friedhöfe müssen erkennbar sein und es auch bleiben. – Diese Waldfriedhöfe sind erkennbar. Denn Hinweistafeln zeigen den Weg. Am Eingang

sind nähere Informationen und Übersichtskarten zu finden.

Herr Minister, die von Ihnen gewünschte neue Vorschrift nach Umfriedung der Friedwälder oder,besser gesagt,der Friedhöfe, ist für uns ein eindeutiger Angriff auf diese Naturfriedhöfe, und zwar unabhängig davon, ob das Friedwald heißt – das ist ein geschützter Begriff – oder Friedpark,Waldesruh oder Ruheforst genannt wird.

Ich komme zum nächsten Beweis. Weil Sie das nicht wollen, wird auch eine grundsätzliche Aussage zu Waldbestattungen im Gesetz fehlen. Sie haben das schlichtweg ignoriert. Andere Bundesländer sind da weiter. Ich darf als Beispiel das saarländische Friedhofsgesetz nehmen. Es besagt, dass Waldstücke als Friedhöfe angelegt werden können. Im weiteren Text heißt es dort, dass sie von der Einfriedung ausgenommen werden können. Nichts anderes wollen auch wir.

Das sind unsere Forderungen. Zum einen wollen wir, dass die Waldbestattung im Gesetz genannt wird. Zum anderen wollen wir, dass die Waldfriedhöfe von der Umfriedung ausgeschlossen werden.

Ich komme zu meinem letzten Punkt. Das ist auch etwas, was uns bewegt hat und wozu wir etwas in unserem Änderungsantrag formuliert hatten. Wir wollen, dass grundsätzlich am Sargzwang festgehalten wird. Das will ich vorweg sagen. Wir wollen aber aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen eine Bestattung ohne Sarg zulassen, soweit – das ist ganz klar – keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.Wir wollen da also eine Lockerung.

Wir haben damit einen Vorschlag der Ausländerbeiräte aufgenommen. Sie haben in ihrer Argumentation auf die besondere islamische Tradition verwiesen.

Ich denke, man kann dem gut folgen. Wir haben uns mit unserem Änderungsantrag auf den eigentlichen Bestattungsvorgang konzentriert. Uns geht es nicht um den Transport und die Aufbewahrung. Wir wollen diese Lockerung nur für den eigentlichen Bestattungsvorgang haben.

Ich darf auch an dieser Stelle auf Regelungen in anderen Bundesländern wie in Hamburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen oder auch wiederum im Saarland verweisen. Sie haben bei ihren Novellierungen Befreiungstatbestände für diejenigen geschaffen, denen wegen ihrer religiösen Überzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt ist. In diesem Sinne ist das in deren Gesetzen formuliert. Ich denke, auch Hessen hätte eine solche Regelung gut zu Gesicht gestanden.

Aber auch hierzu gab es nur Ankündigungen. Ich bin ein wenig erstaunt. Während der Sitzung des Innenausschusses haben die Vertreter der CDU gesagt, das ginge alles. Ich sage dazu: Das ist Wunschdenken. Denn in dem Gesetzentwurf steht explizit etwas anderes.

Ich habe das im Kurzbericht nachgelesen.Auch Sie haben sich auf § 18 Abs.2 bezogen.Auf den verweise auch ich.Er besagt eindeutig, dass in Ausnahmefällen die Öffnung des Sarges möglich sein soll. Da steht aber nichts von einer Beerdigung ohne Sarg.

(Günter Rudolph (SPD): Das ist aber anders gemeint!)

Auch in der Begründung ist das sehr eindeutig formuliert. Ich zitiere:

Auf dieser Grundlage ist es auch weiterhin zulässig, bei islamischen Bestattungen die Abnahme des Sargdeckels unmittelbar vor dem Absenken des Sargs in die Grube zuzulassen.

Nirgendwo in dem Gesetzentwurf ist auch nur ein Halbsatz davon zu finden,dass eine Bestattung ohne Sarg möglich wäre.

Herr Minister, ich gehe jetzt einen Schritt weiter. Wenn Sie das gegebenenfalls den Friedhofsträgern überlassen wollen, dann müssen Sie den Trägern der Friedhöfe in dem Gesetz an dieser Stelle konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Auch hier möchte ich aus dem saarländischen Gesetz zitieren. Dort heißt es:

Von der Sargpflicht können mittels Friedhofssatzung diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt,...

Im Weiteren heißt es dort:

In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.