einer jungen Polizeibeamtin, die bei der Festnahme eines Tatverdächtigen von diesem angespuckt worden ist und der Speichel in den Mundraum der Beamtin eindringen konnte, steht exemplarisch für viele wei tere Opfer. Durch die Übertragung von Speichel, Blut oder anderen Körperflüssigkeiten können schwere Infektionskrankheiten wie beispielsweise Hepatitis C oder Aids übertragen werden. Solche Sekrete können bei sexuellen Straftaten, Raubüberfällen, Körperver letzungsdelikten, aber auch bei Hilfeleistungen, zum Beispiel nach Unfällen, übertragen werden.
raum, hinsichtlich der Frage nach einer Ansteckung mit einer großen Unsicherheit, denn die Inkubati onszeit von schweren Infektionskrankheiten kann mehrere Monate betragen.
der Opfer ist die abschließende Kenntnis, um welche Infektionskrankheit es sich handeln könnte, von elementarer Bedeutung. Nach aktueller Rechtslage muss dazu der Verursacher seine Einwilligung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht geben.
die Einwilligung verweigert, sodass die Polizistin selbst nach Monaten immer noch mit der großen Angst leben muss, ob sie sich angesteckt hat oder nicht, denn es gibt Anhaltspunkte, nach denen der Tatverdächtige in diesem Fall Hepatitis C und even tuell sogar Aids haben soll. Da sich solche Situationen sowohl bei professionellen als auch bei unprofessi onellen Helfern, aber auch bei Opfern von Strafta ten jederzeit wiederholen können, haben wir von der CDU-Fraktion einen Antrag zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes gestellt. Danach, wenn diesem Antrag stattgegeben werden würde, aber ich ziehe ihn nachher zurück, das schicke ich vorweg,
(Heiterkeit – Abg. D r. G ü l d n e r [Bündnis 90/Die Grünen]: Was die Zustimmung schwie rig macht! – Abg. D r. K u h n [Bündnis 90/ Die Grünen]: Das machen wir jetzt immer so!)
es geht darum, dass ich zumindest unseren Antrag begründen will –, soll es in besonders begründeten Einzelfällen auch ohne die Entbindung von der ärzt lichen Schweigepflicht möglich sein, Auskunft über eventuell vorhandene schwerwiegende Infektions krankheiten des Verursachers zu erhalten. Möglich wäre es nach Ansicht der CDU-Fraktion, eine ent sprechende Regelung im Bremischen Polizeigesetz unter dem Oberbegriff Schutz privater Rechte zu verankern. Rot-Grün, die regierende Koalition bis zum 10. Mai
(Heiterkeit – Abg. T s c h ö p e [SPD]: Ja, das ist richtig! – Abg. D r. G ü l d n e r [Bündnis 90/Die Grünen]: Sie haben nichts Falsches gesagt!)
diesen Antrag aufgegriffen und durch einen eige nen Antrag dahingehend verändert, dass nicht das Polizeigesetz, sondern ein neues Bremisches Gesetz zur Behandlungserleichterung bei Infektionskrank heiten mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte als Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Da wir sehr an der Problemlösung interessiert sind, ziehe ich – ich habe es schon angedeutet, hiermit unseren Antrag zurück, und wir stimmen dem Antrag der Koalition zu, sonst hätten wir unseren Antrag nicht zurückgezogen, Herr Tschöpe!
(Abg. Frau V o g t [DIE LINKE]: Steht doch mit darunter! – Abg. D r. G ü l d n e r [Bündnis 90/Die Grünen]: Steht ja auch selbst mit darauf!)
im Paragrafen 2 des neuen Gesetzes für den Polizei vollzugsdienst unkompliziert geregelt werden, um möglichst unverzügliche entsprechende Maßnahmen nicht nur für Polizeivollzugsbeamte, sondern natürlich für alle Betroffenen einleiten zu können. – Vielen herzlichen Dank!
geehrten Damen und Herren! Ich möchte betonen, dass die Gesetzesinitiative, die von der CDU-Fraktion hier eingebracht wurde, eine richtige und wichtige Initiative ist.
bar halten, halten wir eine Regelung außerhalb des Polizeigesetzes für sinnvoll, um den Bereich der Betroffenen nicht nur tatsächlich, sondern auch systematisch und sichtbar zu ergänzen. Aus diesem Grund haben wir unseren Antrag eingebracht, und wir würden es begrüßen, wenn wir ihn gemeinsam beschließen können.
bedrohlichen Krankheiten infiziert ist, ist für Dritte nicht erkennbar. Oft leiden gerade die Opfer von Vergewaltigung oder Betroffene anderer intensiver körperlicher Übergriffe, bei denen es durch Spuck- oder Beißattacken oder anders zur Übertragung von Körperflüssigkeiten gekommen ist, zusätzlich zu dem persönlich erlittenen Verletzung und dem Leid aus der Tat häufig unter der Ungewissheit, ob sie sich möglicherweise mit einer gravierenden Krankheit infiziert haben und unter den belastenden persön
lichen Folgen. Es folgen längere Perioden immer wiederkehrender Untersuchungen, die mit einer nicht unerheblichen Zeit des Bangens verbunden sind. Der sichere Ausschluss einer Infektion ist dabei teilweise erst nach Ablauf eines halben Jahres möglich. Bis zu dem Zeitpunkt kreisen die Gedanken der Betroffenen und deren Angehörige um die körperliche Gesundheit des möglicherweise Infizierten. Auch hier kann die Unsicherheit über die Infektion mit einer schweren Krankheit, die womöglich an Ehe- oder Lebenspart ner und/oder Kinder weitergegeben werden kann, zu einer unerträglichen Belastung werden.
Möglichkeit besteht, das Ausbrechen der Krankheit nach dem Kontakt mit den Viren zu verhindern oder aber den Virenspiegel auf einem extrem niedrigen Level zu halten, um schlimmere Auswirkungen zu verhindern. Viele Betroffene entscheiden sich für diese eingriffsintensive Therapie sogar dann, wenn das Ansteckungsrisiko als relativ gering eingeschätzt wird. Das werden die meisten von uns nachvollziehen können, problematisch ist nur, dass die Behandlung mit den starken Medikamenten nicht unerhebliche Nebenwirkungen hat.
nicht alle Fälle dieser Verdachtsbehandlung ent behrlich. Sofern die Befürchtung einer Ansteckung mit schwerwiegenden Krankheiten besteht, gibt es fortan die Möglichkeit, eine Untersuchung durch die Polizei anordnen zu lassen und dem Geschädigten das Ergebnis mitzuteilen. Die Entscheidung für oder gegen die Postexpositionsprophylaxe kann somit auf solidere Erkenntnisse gestützt werden.
die Angst um die eigene Gesundheit, die Nebenwir kungen und nicht zuletzt die eigene Lebensführung beeinflussen die Betroffenen nicht nur kurzfristig, und das wünschen wir niemandem. Genau deshalb müssen Betroffene einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, unverzüglich über alle medizinischen Umstände, die die Ansteckungsgefahr betreffen, Kenntnis erlangen zu können.
reits Untersuchungen Dritter vor. Allerdings ist in diesem auf Pandemiebekämpfung ausgerichteten Gesetz kein Auskunftsanspruch betroffener Dritter normiert. Ohne solchen Anspruch bringt jedoch die Untersuchung nichts.
zugsdienst für die Anordnung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit es um die Ein leitung notwendiger ärztlicher Behandlungen bei einem Betroffenen geht, zuständig. Das ist wegen des sachlichen Zusammenhangs der auftretenden Fälle und außerdem wegen der ständigen Erreich barkeit erforderlich.
petenz den Betroffenen dazu, unverzüglich eine notwendige ärztliche Behandlung einleiten zu kön nen. Genau das brauchen wir. Das ist erforderlich für das Wohlbefinden aller Betroffenen, seien es Polizeibeamtinnen oder beamte, Feuerwehrleute, Rettungspersonal, Sozialarbeiter oder Opfer von Straftaten – also alle erdenklichen Betroffenen.