Lassen Sie uns deshalb über diesen Aspekt noch einmal in aller Ruhe beraten, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht außen vor bleiben. Wir beklagen allerorts Demokratieverdrossenheit, deshalb sollten wir etwas dafür tun, dass sich die Bürgerinnen und Bürger in den demokratischen Gestaltungsprozess besser als bisher einschalten können. Wir meinen, das ist wichtig. Natur und Umwelt brauchen Interessenvertretung. Die Transparenz in der Verwaltungsentscheidung muss
öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt werden muss, und um Mindestvorgaben für die Unterlagen für solche Verfahren. Künftig wird also die Partizipation der Bürger verbessert, und damit wird auch der Umweltschutz ein Stück gestärkt, was wir sehr begrüßen. Schließlich ist dies das Ziel, welches die Europäische Union mit diesen Verfahrensbeteiligungen im Auge hat.
Wir haben den Gesetzentwurf aber auch dazu genutzt, noch nicht berücksichtigte Deregulierungsvorschläge für Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP-Verfahren – der Bayerischen Deregulierungskommission aufzunehmen. Diese sehen vor, die bisher zwingende Beteiligung durch die fakultative Beteiligung von Fachbehörden zu ersetzen und den zwingenden durch einen fakultativen Erörterungstermin zu ersetzen. Wir sind überzeugt davon, dass dies das Verfahren vereinfacht und beschleunigt.
Die Einführung des fakultativen Erörterungstermins ist auch konform mit höherrangigem Recht. Europarechtlich ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen, aber kein Erörterungstermin. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Erörterungstermin nicht zwingend geboten. Unsere Entscheidung für die Einführung des fakultativen Erörterungstermins im landesrechtlichen UVP-Verfahren folgt der bereits geänderten Rechtslage in anderen Bereichen des Umweltrechts, und zwar sowohl beim Bund wie auch im Lande, so beispielsweise beim Wasserrecht oder beim Immissionsschutzrecht.
Im Rahmen der vorgeschalteten Beteiligung sind von den Verbänden keine Einwendungen gegen die Vorgaben der Richtlinie, die wir nun verbindlich machen wollen, erhoben worden. Bei der neuen Lösung zur Entbürokratisierung der Verfahren dürfen die zuständigen Behörden – und dies ist ganz wichtig – nur bei ausreichenden eigenen Kenntnissen und selbstverständlich nur nach pflichtgemäßem Ermessen von der Beteiligung der Fachbehörden absehen. Man kann also nicht sagen, wir beteiligen die Fachbehörden jetzt nicht mehr.
Gleiches gilt für den fakultativen Erörterungstermin. Ein Verzicht auf einen solchen Erörterungstermin ist nur nach pflichtgemäßem Ermessen möglich, nämlich insbesondere dann, wenn ein Verfahren ohne besonderes öffentliches Interesse ist oder wenn Einwendern auf andere Weise besser und einfacher Gehör geschenkt werden kann. Es soll den Bürgern und den Interessierten also kein Informationsweg abgeschnitten werden. Ein Verzicht auf diese Elemente bedeutet nicht weniger Bürgerbeteiligung.
Meine Damen und Herren, ich denke, diese Regelung ist notwendig und sinnvoll. Aus meiner Sicht ist sie auch ein Schritt in Richtung mehr Umweltschutz durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und des dort geäußerten Interesses am Umweltschutz. Das gilt auch für den Nachdruck, der in solchen Informationen der Öffentlichkeit liegen kann. Ich freue mich, wenn das Gesetz auch Ihre Zustimmung findet.
näher gesetzlich geregelt werden, und zwar sowohl die Videobeobachtung als auch die Videoaufzeichnung. Es gibt zwar bisher schon Grundlagen durch die allgemeinen Vorschriften. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinen Tätigkeitsberichten, gestützt auf die Vorschriften des Datenschutzgesetzes in Bayern, die bisher geltenden Voraussetzungen für die Videoüberwachung erläutert. Wir sind der Ansicht, dass hier eine genaue Regelung notwendig ist, auch deswegen, weil eine neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, in der eine gesetzliche Spezialregelung ausdrücklich für erforderlich gehalten wird. Dieses Gericht hat aber gleichzeitig betont, dass die Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann.
Erstens. Nur für bestimmte, vom Gesetz festgelegte Zwecke ist die Videoüberwachung erlaubt, nämlich einmal zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in Einrichtungen der öffentlichen Hand aufhalten, also zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen oder in Dienstgebäuden, zum anderen zum Schutz der genannten Einrichtung selbst, also zum Objektschutz.
Zweitens. Die Videoüberwachung und die erhebenden Stellen sind durch geeignete Maßnahmen auch erkennbar zu machen. Damit soll die Videoüberwachung für den Bürger transparent gemacht werden.
Drittens. Die Zweckbindung der erhobenen Daten wird festgelegt. Die Daten dürfen für den Zweck verarbeitet und genutzt werden, für den sie erhoben worden sind, für einen anderen Zweck nur, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist. Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung sind solche, die das Sicherheitsgefühl in der Öffentlichkeit sowie sonstige bedeutsame Interessen der Allgemeinheit in besonderer Weise beeinträchtigen. Es reicht also nicht, irgendwelche acht Aras in der Nähe zu haben und, daraus resultierend, zu meinen, man müsse eine Überwachung haben, um das zu dokumentieren.
Viertens. Die Videoüberwachung und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder auch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
Fünftens. Bevor ein Verfahren der Videoaufzeichnung eingeführt wird, ist vom Datenschutzbeauftragten der Behörde eine datenschutzrechtliche Freigabe zu erteilen.
Der neue Artikel 21 a gilt für alle bayerischen öffentlichen Stellen. Dabei sind natürlich auch die Videoüberwachungen der U-Bahnen für uns von erheblicher Bedeu
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Dieser Gesetzentwurf ist ein weiterer Beleg dafür, wie sehr das europäische Recht in unsere parlamentarische Arbeit eingreift. Nicht nur das: Es greift in die gesamten Lebensverhältnisse ein. Der Inhalt dieses Gesetzentwurfs beruht auf der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Union. Herr Staatsminister Bernhard hat das bereits ausgeführt, ich brauche das nicht im Einzelnen zu erörtern.
Zu dem, was Herr Kollege Wörner gerade gesagt hat, zur Frage der Durchführung von Erörterungsterminen: Das liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Behördenleiters. Pflichtgemäßes Ermessen heißt: Es ist justiziabel. Der Behördenleiter kann also nicht einfach sagen, ich mache keinen Erörterungstermin. Er muss sehr wohl begründen, warum er keinen macht.
Diese Möglichkeit gibt es auch schon in unserem bayerischen Wasserrecht. Es gibt sie auch bundesrechtlich im Immissionsschutzrecht. Dort wird nicht mehr zwingend die Erörterung vorgeschrieben, sondern sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Hierüber wird im Ausschuss zu reden sein. Ich bitte um eine gute Beratung.
Wenn die GRÜNEN verzichten, ist damit die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Verweisung an den Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen als federführendem Ausschuss. Besteht damit Einverständnis? – Dann ist das ohne Einwand so beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes, des Polizeiaufgabengesetzes und des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (Drs. 15/9799) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Das Wort hat Herr Staatssekretär Heike. Herr Staatssekretär, bitte.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen soll
Der Satz „Ich habe nichts zu verbergen, also betrifft mich das nicht“ stimmt nicht. Ein solches Betroffensein lässt sich nicht immer vermeiden. Bei Maßnahmen wie KennzeichenScanning oder Videobeobachtungen ist es sogar die Regel.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Urteilsbegründung vom 23. Februar 2007 betont, dass Videobeobachtung und Videoaufzeichnung auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage verfassungsgemäß sein können, sofern ein hinreichender Anlass besteht und sie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung das Übermaßverbot wahren. Diese Einschränkung, sehr geehrter Herr Staatssekretär, ignoriert dieser Gesetzentwurf jedoch geflissentlich. Folgerichtig haben Sie in der Begründung darauf verzichtet, die Ausführungen des Verfassungsgerichts vollständig wiederzugeben. Lassen Sie mich deshalb auf die vier genannten Einschränkungen näher eingehen.
Zunächst zum Erfordernis des hinreichenden Anlasses. Hier sprechen Sie ganz allgemein von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder Ausübung des Hausrechts. Eingeschränkt wird dies nur dadurch, dass keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung überwiegend schutzwürdiger Interessen der Ausspionierten bestehen dürfen. Das ist für mich eine sehr breit gefasste Definition. Damit schaffen Sie ein Einfallstor für die Ausweitung der Videoüberwachung weit über das bisherige Maß hinaus.
Damit wir uns nicht falsch verstehen: An Brennpunkten, die durch eine hohe Vandalismus- und Kriminalitätsrate auffallen, mag die Beobachtung durchaus sinnvoll sein. Es ist aber sicher nicht im Sinne des Bundesverfassungsgerichts, jeden städtischen Blumenkübel zu überwachen, um den Tulpen beim Wachsen zuzusehen.
Zudem stellt sich die Frage, wer die Abwägung mit den überwiegend schutzwürdigen Interessen der Beobachteten vornimmt. Dafür fehlen klare, einheitliche Kriterien, die bayernweit Anwendung finden können.
Auch die eingeforderte räumliche Begrenzung ist in Ihrem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Sie sprechen lapidar von „unmittelbarer Nähe“. Gehört dazu auch die Parkbank neben dem Rathaus, auf der sich abends vielleicht gerne Liebespärchen treffen? Ebenso ignorieren Sie die zeitliche Begrenzung der Überwachungsmaßnahme. Nach Ihrem Gesetzentwurf kann eine einmal eingerichtete Videoüberwachung auf Dauer bestehen bleiben, unabhängig davon, ob sich die Gefahrenlage im Umfeld verändert oder nicht. Lediglich im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung haben Sie eine Speicherfrist von zwei Monaten eingeräumt. Offen bleibt aber, wer die Flut dieser vielen Aufzeichnungen dann sichten und auswerten soll.
tung, an Eingängen von Schulen, an Außenmauern von Justizvollzugsanstalten, innerhalb oder im Umfeld sicherheitsrelevanter Gebäude sowie die Videoüberwachung von Wertstoffhöfen, damit auch dort kontrolliert werden kann, ob man sich auch abfallrechtlich ordnungsgemäß verhält.
Die Videoüberwachung von öffentlichen Stellen kann wesentlich zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit der Bürger, aber auch zum Schutz der Einrichtungen von Staat und Kommunen beitragen. Dadurch wird präventive Wirkung entfaltet, da in den so überwachten Bereichen natürlich auch potenzielle Täter abgeschreckt werden. Diese Videoüberwachung leistet auch einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, von Straftaten, vor allem zur Identifizierung von Tatverdächtigen. Wir haben es ja vor Kurzem im Bereich der U-Bahn erlebt.
Mit der Einführung der neuen Rechtsvorschrift ist keine Ausweitung der Videoüberwachung durch bayerische öffentliche Stellen beabsichtigt. Auch bleibt die flächendeckende Videoüberwachung, die ja immer im Streit war, weiterhin unzulässig. Die Videoüberwachung ist in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf das zur Erreichung des mit der Überwachung verfolgten Zweckes notwendige Maß zu beschränken.
Der Gesetzentwurf trägt damit sowohl den Notwendigkeiten der öffentlichen Aufgabenerfüllung als auch dem Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Niemand braucht zu befürchten, dass er zum gläsernen Menschen wird. Das wollen wir nicht, das dürfen wir auch nicht. Da passt schon der Datenschutzbeauftragte weiterhin sehr genau auf. – Vielen Dank.
Bevor ich die Aussprache eröffne, möchte ich das Ergebnis der Wahl bekannt geben. An der Wahl eines berufrichterlichen Mitglieds des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs haben sich 101 Abgeordnete beteiligt. Auf Herrn Hüffer entfielen 91 Stimmen. Der Stimme enthalten haben sich 10. An der Wahl zum ersten Vertreter des Präsidenten haben wiederum 101 Kollegen teilgenommen; auf Herrn Hüffer entfielen 90 Stimmen, der Stimme enthalten haben sich 11 Abgeordnete.
Ich stelle fest, dass der Bayerische Landtag Herrn Rolf Hüffer zum berufsrichterlichen Mitglied und zum ersten Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs gewählt hat. Tagesordnungspunkt 5 ist damit erledigt.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Staatssekretär, es wird Sie nicht wundern, dass ich den Gesetzentwurf etwas anders einschätze als Sie; denn für mich ist dieser Gesetzentwurf ein weiterer Schritt in den Überwachungsstaat. Im Jahr 2004 hat der damalige Datenschutzbeauftragte Vetter geschrieben – ich zitiere –:
Auch die Gerichte haben die Zulässigkeit dieser Videoüberwachung in der Zwischenzeit anerkannt. In dem bereits genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht ja bereits bestätigt, dass Videoüberwachung auf öffentlichen Einrichtungen mit gleichzeitiger Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsgemäß sein kann. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass die allgemeinen Regelungen im Bayerischen Datenschutzgesetz, die momentan die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung darstellen, nicht ausreichen, um diese Videoaufzeichnung auf öffentlichen Plätzen mit der gleichzeitigen Möglichkeit der Personenidentifizierung durchzuführen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die entsprechende Rechtsgrundlage im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung soll deshalb mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diesen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen und die Videoüberwachung auf die entsprechende rechtliche Grundlage gestellt werden.
Ich erspare mir in der Ersten Lesung Einzelheiten zu diesem Gesetzentwurf. Ich denke, wir werden im Ausschuss sehr intensiv darüber diskutieren, darf allerdings bereits jetzt ankündigen, dass die CSU-Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen wird, weil wir uns eben für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger in diesem Land einsetzen und diese Sicherheit auch höchste Priorität hat.