Ich frage die Landesregierung im Zusammenhang mit meiner Frage: Teilen Sie die Auffas sung, dass Sonderabschreibungen auf Zeit seit Ludwig Erhard ein geeignetes Instrument der Wirtschaftspolitik im Land sind und dies sehr erfolgreich war? Dazu kann man doch durchaus eine Meinung äußern. Teilen Sie diese Auffassung? Das ist meine Frage an die Landesregierung.
Dann darf ich für die Landesregierung noch einmal Herrn Ministerialdirektor Rolf Schumacher ans Rednerpult bitten.
Wie ich schon er wähnt habe, sind Sonderabschreibungen e i n Instrumen tarium, ein geeignetes Instrumentarium, aber nur eines von vielen.
Es ist meines Erachtens richtig, dass man diese Frage in ei nem Gesamtkonzept beantworten muss. Dabei wird es darum gehen, dass nicht nur Sonderabschreibungen, die zeitlich be fristet sind, zum Zuge kommen.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. F r i e d r i c h B u l l i n g e r F D P / D V P – Z u t e i l u n g v o n F l ü c h t l i n g e n a n d i e K r e i s e z u r v o r l ä u f i g e n U n t e r b r i n g u n g i n S t a n d o r t e n m i t e i n e r L a n d e s e r s t a u f n a h m e e i n r i c h t u n g
sen, die eine Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flücht linge haben bzw. haben werden, zur Reduzierung bei der Zuteilungsquote zur vorläufigen Unterbringung kommen bzw. in welchem Umfang kommt es dazu?
geltenden Rechtsregeln bei den Standorten Ellwangen und Schwäbisch Hall bzw. welche konkrete Referenzanzahl an Erstaufnahmeplätzen in Karlsruhe wird herangezogen?
Herzlichen Dank, Herr Abgeordneter. – Für die Landesregierung darf ich Herrn Mi nisterialdirektor Hammann in Vertretung der dienstlich ver hinderten Ministerin Öney ans Rednerpult bitten.
Ministerialdirektor Dr. Wolf-Dietrich Hammann: Vielen Dank. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Ab geordneter, Sie sprechen das Quotenprivileg der Erstaufnah meeinrichtungsstandorte – auch LEA-Privileg genannt – an.
Herr Abgeordneter, bis vor Kurzem galt eine fixe Anrech nungsregelung. Die war daran orientiert, dass es nur einen LEA-Standort, nämlich den in Karlsruhe, gab. Anhand der einschlägigen Bestimmung der Durchführungsverordnung war geregelt, dass der Anteil der Aufnahmeplätze, die in Karlsru he zur Verfügung standen, der Maßstab für weitere Erstauf nahmestandorte war.
Seit 2014 haben weitere Erstaufnahmeeinrichtungen vergleich barer Größe ihren Betrieb aufgenommen. Es sollen noch wei tere folgen. Die bisherige Regelung ist deswegen durch eine neue Verordnung, die von uns am 5. März 2015 erlassen wur de, zugleich vereinfacht und flexibilisiert worden. Nach die ser Regelung k ö n n e n Stadt- oder Landkreise, in denen sich nicht nur vorübergehend Standorte von Landeserstauf nahmeeinrichtungen befinden, durch eine Vereinbarung mit dem Land ganz oder teilweise von der Zuteilung von Asylbe werbern ausgenommen werden.
Das gilt allerdings nicht für die Altstandorte. Diese haben im Prinzip noch einen Vertrauensschutz aufgrund der Regelun gen, die vorher gegolten haben. Sie – etwa Karlsruhe – kön nen sich weiterhin auf die Privilegierung nach altem Recht berufen.
Im Übrigen – das zu erwähnen ist vielleicht auch noch wich tig – gilt der Quotennachlass nach dem LEA-Privileg sowohl nach der bisherigen als auch nach der neuen Regelung nur für Asylbewerber, das heißt nicht für sonstige Flüchtlinge, z. B. für Flüchtlinge im Rahmen von humanitären Aufnahmekon tingenten.
Sie haben konkret bezogen auf Ellwangen und Schwäbisch Hall angefragt. Auf der Grundlage des neu gefassten LEAPrivilegs wurde mit dem Ostalbkreis vereinbart, dass dieser als Standortkreis der LEA Ellwangen, die eine vergleichbare Größe wie die LEA in Karlsruhe aufweist, von der verpflich tenden Zuteilung von Asylbewerbern ausgenommen ist. Der Standort Ellwangen hat eine Kapazität von regelmäßig 500 und maximal 1 000 Plätzen. Das ist insofern mit der Regelka pazität von Karlsruhe vergleichbar.
Im Übrigen ist aber der Ostalbkreis aufgrund dieser freiwilli gen Vereinbarung mit uns bereit, im Rahmen seiner jeweils zur Verfügung stehenden Kapazitäten bis auf Weiteres frei willig Asylbewerber aufzunehmen.
Herr Ministerialdi rektor, gehe ich also recht in der Annahme, dass zukünftig nicht eine Richtlinie dafür sorgt, dass Gleichbehandlung statt findet, sondern dass es immer ein Thema der Vereinbarung, des Verhandlungsgeschicks oder Ähnliches ist?
Ist das richtig, und halten Sie das eigentlich gegenüber der Be reitschaft von Raumschaften, solche Einrichtungen sogar auch freiwillig im Vorfeld anzubieten, grundsätzlich für gerechtfer tigt? Denn es sind ja immerhin, wenn ich es richtig sehe, 34 oder 35 Stadt- und Landkreise, die keine solche Einrichtung haben. Ich glaube, es wäre auch für diejenigen, die keine Ein richtung haben, verständlich, dass man da denjenigen, die das tun – und das sogar freiwillig –, dies entsprechend anrechnet. Das wird also zukünftig ausgehandelt. Ich will keinen Basar in diesem Bereich.
Ministerialdirektor Dr. Wolf-Dietrich Hammann: Ich se he da keinen Basar; es werden ja weitere Stadt- und Landkrei se hinzukommen. Aufgrund dieses Privilegs hat ein Stadt- oder Landkreis, wenn er diese entsprechende Zahl an Unter kunftsplätzen hat, das Recht, nach diesem Quotenprivileg kei ne vorläufige Aufnahme mehr schultern zu müssen. Er hat aber auch das Recht, freiwillig über diese Nulllinie hinaus bis zu 100 % in einem von seinen Kapazitäten abhängigen Spiel raum zu agieren.
Im Übrigen sind wir offen für jede Neuregelung. Wir haben schon mehrfach mit dem Landkreistag und mit dem Städtetag gesprochen. Wenn die uns eine Regelung vorschlagen, eine
verbindliche Regelung, die sie auch mehrheitlich mittragen, sind wir da völlig offen und würden das auch akzeptieren.
(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Okay! – Abg. Daniel Andreas Lede Abal GRÜNE: Herr Bullin ger auch?)
Die Zeit für die Fragestunde ist abgelaufen. Die Mündliche Anfrage unter Ziffer 8 kann nun aus Zeitgründen nicht mehr mündlich von der Regierung beantwortet werden. Der Frage steller ist damit einverstanden, dass die Mündliche Anfrage schriftlich beantwortet wird und mit der Antwort in das Sit zungsprotokoll aufgenommen wird.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. U l r i c h L u s c h e C D U – S a c h s t a n d z u r p r i v a t e n N u t z u n g v o n D i e n s t f a h r z e u g e n f ü r G r e n z g ä n g e r a u s d e r S c h w e i z
Fragestellungen im Zusammenhang mit den am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Änderungen des Artikels 561 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)?
Zu a: Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO wurde geändert bzw. prä ziser formuliert, sodass die private Nutzung eines Firmenfahr zeugs ausdrücklich nur noch für Fahrten zwischen Arbeits platz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe gestattet ist.
Ziel der Regelung ist es, Fälle der missbräuchlichen vorüber gehenden Verwendung von Beförderungsmitteln zu verhin dern, die in der Vergangenheit wiederholt festgestellt wurden, z. B. für Privatfahrten durch Angehörige.
Fiskalpolitischer Hintergrund ist, dass grundsätzlich jeder, der in der EU ansässig ist und dort ein Fahrzeug führt, in seinem Wohnsitzstaat der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, da mit der Kraftfahrzeugsteuer die Verkehrsinfrastruktur finanziert wird. So soll ein „Kraftfahrzeugsteuer-Tourismus“ dahin gehend verhindert werden, dass ein beispielsweise hauptsächlich in Deutschland genutztes Fahrzeug in einem Drittstaat angemel det wird, nur weil dort die Steuer niedriger ist.
Zu b: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das materielle Zollrecht vollständig „vergemeinschaftet“ ist. Der Europäi schen Kommission steht das ausschließliche Initiativrecht zu.
Bei Neuregelungen und Änderungen des geltenden Zollrechts hat die Kommission die Interessen der gesamten Union zu be rücksichtigen.
Aufgrund der ausschließlichen Kompetenz der EU in Zollfra gen erscheinen Initiativen der Landesregierung als wenig aus sichtsreich.